Lasten

Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass die Beitragslast für die Erschließungskosten den Käufer nur dann treffen soll, wenn der Beitrag nicht bereits vor einem bestimmten Stichtag als öffentliche Last auf dem Grundstück geruht hat, so hat im Innenverhältnis der Verkäufer den Beitrag zu tragen, wenn vorher die Erschließungsanlagen fertig gestellt sind; auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides kommt es nicht an.

Zum Sachverhalt: Die Kläger kaufte von den Beklagten ein Grundstück. Nach § 2 des Kaufvertrages sollte der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen, soweit nicht Lasten und Verpflichtungen in diesem Vertrag übernommen werden. Insoweit enthielt § 3 folgende Regelung:

Der Kaufgegenstand ist der Käuferin am 1. 11. 1966 zum Besitze übergeben worden. Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf lastenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen für die Zeit vom. 1. 11. 1966 an auf die Käuferin über...

Der Erschließungsbeitrag für die am 1. 9. 1966 endgültig fertig gestellten Erschließungsanlagen war bei Abschluss des Kaufvertrages noch nicht entrichtet. Vielmehr erhielt die Kläger von der Gemeinde zunächst am25. 11. 1966 einen Vorauszahlungsbescheid und später, nachdem sie inzwischen als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, ei- nen endgültigen Heranziehungsbescheid. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung der Erschließungsbeitragskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagte blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe den in § 3 des Kaufvertrages vereinbarten Übergangs- Zeitpunkt rechtsfehlerhaft dahin gedeutet, dass die Erschließungskostenbeitragslast die Kläger als Grundstückskäuferin nur dann treffen sollte, wenn die Erschließungskosten nicht bereits vor dem 1. 11. 1966 als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Dieser Angriff geht fehl. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher für die Revisionsinstanz bindend...

So vermißt die Revision zu Unrecht die Einholung einer Auskunft der Notarkammer darüber, wie die in § 3 des Vertrags enthaltene Formulierung von denjenigen Notaren verstanden wird, die sie ständig verwenden. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dieses Beweisthema für. die Auslegung des Vertrages haben könnte. Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht, wie die Revision meint, eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen und dabei übersehen, dass es an einer Vertragslücke fehle. Diesem Angriff wird der Boden schon dadurch entzogen, dass das Berufungsgericht, recht verstanden, die in § 3 des Vertrages getroffene Regelung nicht ergänzend, sondern unmittelbar ausgelegt hat.

Entscheidend ist somit, ob der Erschließungsbeitrag seine Rechtsnatur als auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last bereits vor dem vereinbarten Übergangszeitpunkt, dem 1. 11. 1966, oder erst später erhalten hat, d. h. konkret gesprochen, entweder gemäß § 133II BBauG zugleich mit dem Entstehen der Beitragspflicht im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlagen, oder erst, wie § 134 I BBauG für die Bestimmung der Person des Beitragspflichtigen für maßgeblich erklärt, bei Zustellung des Beitragsbescheides.

Zu der Frage, von welchem Zeitpunkt an der Erschließungsbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, hat das BVerwG mittelbar Stellung genommen In dieser Entscheidung hat das Gericht u. a. ausgeführt: Die persönliche Beitragspflicht entstehe gemäß § 133 II BBauG grundsätzlich vor Zustellung der Beitragsbescheide, nämlich bereits im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Schon in diesem frühen Zeitpunkt sei die Beitragspflicht derart voll ausgestaltet, dass sie z. B. den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setze; das Beitragsschuldverhältnis bestehe mithin schon in dem Zeitpunkt, in dem es - grundsätzlich - nach § 133 II BBauG entstehe, nicht nur in Bezug auf das Grundstück, sondern auch gegenüber einem persönlichen Schuldner, dem Beitragspflichtigen. Die genaue Bestimmung des Beitragspflichtigen enthalte § 134 I BBauG, demzufolge die persönliche Beitragspflicht nur. einmal entstehe, nämlich in der Person des Grundstückseigentümers, dem der Beitragsbescheid zugestellt werde. Diese Beschränkung der persönlichen Beitragspflicht bringt keine unangemessene Unsicherheit für die Durchsetzung der gemeindlichen Beitragsansprüche mit sich. Denn § 134 I BBauG werde ergänzt durch die Vorschrift des § 13411 BBauG, demzufolge der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, und zwar derart, dass sich die Beitragsgläubigerin ungeachtet jedes inzwischen eingetretenen Eigentumswechsels aus dem Grundstück befriedigen könne. Die Unterscheidung zwischen dem persönlichen Beitragsschuldverhältnis und der mit dem Grundstück verbundenen öffentlichen Last habe der Gesetzgeber, wie die amtliche Begründung zu § 134 BBauG deutlich mache, in Anlehnung an die §§ 7 und 9 des Grundsteuergesetzes eingeführt. Die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last räume der Gemeinde nicht nur ein Vorrecht im Falle der Zwangsversteigerung ein, sondern gewähre ihr die Befriedigungsrechte, die auch sonst im Abgabenrecht eine öffentliche Last vermittele.