Lastkraftwagen

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Lastkraftwagen ohne Anhänger den Zuschlag nach § 4 LVO rechtfertigt, wonach der Zuschlag berechnet wird, wenn die Verwendung von Lastkraftwagen ohne Anhänger vereinbart ist.

Aus den Gründen: Gegenstand des BerUrt. und damit des RevVerfahrens ist nur der Zuschlag zu den Frachtkosten, den der Kläger wegen des Einsatzes eines Solofahrzeugs verlangte. Das Berufsgericht hält die unter Beweis gestellte Behauptung des Kläger, die Beklagte habe ihn tatsächlich nur an Baustellen eingesetzt, an denen Lastkraftwagen mit Anhänger nicht hätten verwendet werden können, nicht für geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des 30%-igen Zuschlags nach § 4 LVO zu rechtfertigen. Maßgeblich ist dafür die Erwägung des Berufsgerichts, der Kläger habe sich mit der Veräußerung des Anhängers selbst der Möglichkeit begeben, den Zuschlag nach § 4 LVO zu fordern.

Dem im ersten RevUrt. enthaltenen Hinweis des erkennen- den Senats, es dürfe nicht nur auf den Umstand abgestellt werden, dass der Transportunternehmer nur einen Kraftwagen ohne Anhänger besitze, sonst werde der Auftraggeber im Interesse der Kostenersparnis genötigt, an solche Kleinunternehmer keine Aufträge zu vergeben, will das Berufsgericht nicht entnehmen, dass Kleinunternehmer, die keinen Anhänger besitzen, jedenfalls dann den Zuschlag von 30% erhalten, wenn der Einsatz von Lastzügen nicht möglich ist oder vom Auftraggeber aus anderen Gründen nicht gewünscht wird. Das Berufsgericht ist vielmehr der Auff., der erkennende Senat habe mit dem Hinweis auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Kleinunternehmers nur eine zusätzliche Erwägung anstellen wollen, ohne damit von der Notwendigkeit, alternativ mit einem Lastzug oder mit einem Lastwagen ohne Anhänger tatsächlich fahren zu können, weil der Unternehmer über beide Transportmöglichkeiten verfügt, Ausnahmen zuzulassen.

Diese Ansicht des Berufsgericht benachteiligt wiederum, wie dieses nicht verkennt, den Kleinunternehmer ohne Grund, denn er erhält auch dann keinen Zuschlag, wenn ein Einsatz von Lastzügen aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründen, beispielsweise wegen der Beschaffenheit der Ladeplätze, nicht möglich war.

Der erkennende Senat hat deshalb bereits in dem ersten RevUrt. auf die Schriftsätze des Kläger vom 19. 5. und 1. 6. 1967 verwiesen. Dort ist ausgeführt, den Kläger sei untersagt worden, sieh einen Anhänger anzuschaffen mit der Begründung, dass sein Fahrzeug als Solofahrzeug vornehmlich für solche Fahrten benutzt werden solle, bei denen ein Anhänger nicht verwandt werden könne. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung zu einseitig auf den Umstand abgestellt, ob die Beklagte dem Kläger die Anschaffung eines Anhängers untersagt habe. Maßgeblich ist hier vielmehr die 13egründung, bei seinen Einsätzen sei die Verwendung eines Anhängers - auch wenn ihm ein solcher zur Verfügung gestanden hätte - nicht möglich gewesen. Das ist derselbe Vortrag, wie er nunmehr nach den Feststellungen des Berufsgericht unter Beweis, gestellt worden ist. In gleicher Weise hat das Berufsgericht den Vortrag in dem Schriftsatz vom 1.6: nicht ausgewertet, wonach der Anhänger deshalb nicht eingesetzt worden sei, weil die Beklagte erklärt habe, der Kläger werde nur für Kiestransporte mit Solofahrzeug eingesetzt, und nicht geprüft hat, ob - auch wenn die Beklagte eine solche Erklärung ausdrücklich nicht abgegeben hatte - der Kläger doch tatsächlich nur für Transporte eingesetzt worden sei, bei denen Anhänger nicht verwendet werden konnten.

Treffen die in diese Richtung gehenden Behauptungen des Kläger zu, dann kann er grundsätzlich den Zuschlag von.30% nach § 4 LVO verlangen: Können die Transports, weil die örtlichen oder sonstigen Einsatzverhältnisse einen Lastzugeinsatz nicht gestatten, nur mit einem Lastwagen ohne Anhänger durchgeführt werden, so ist der Anspruch auf den Zuschlag ohne Rücksicht darauf gegeben, ob der Transportunternehmer einen Anhänger besitzt. Stehen dem Transportunternehmer Lastzüge, also Lastwagen mit Anhänger zur Verfügung, so kann darin, dass der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum den Einsatz von Solofahrzeugen widerspruchslos duldet, obwohl die Einsatzverhältnisse nicht dazu zwingen, ein stillschweigendes Einverständnis mit der Berechnung des Zuschlages liegen. Be- sitzt dagegen der Transportunternehmer nur ein Solofahrzeug, so kam allein aus dessen Einsatz in Fällen, in denen nach den örtlichen oder sonstigen Ladeverhältnissen der Transport auch mit Lastzügen durchgeführt werden kann, der Anspruch auf den Zuschlag nicht begründet werden.