Laufleistung des Ersatzmotors

Hätte der Beklagten die Erklärung über die Laufleistung des Ersatzmotors als Verkäufer abgegeben, so würde er gemäß §§ 459 II, 463 BGB für die in ihr liegende Eigenschaftszusicherung auf Schadensersatz haften, ohne dass es auf die Frage des Verschuldens ankäme Davon geht ersichtlich auch das Berufsgericht aus. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. 6. 1975 ausgeführt hat, entspricht es der bei Gebrauchtwagengeschäften typischerweise gegebenen Interessenlage, in der Kilometerangabe durch den Verkäufer die Zusicherung der bisherigen Fahrleistung - wenn auch mit dem Vorbehalt der Abweichung in bestimmten Grenzen - zu sehen. Der Käufer, der sich in derartigen Fällen auf die ihm selbst fehlende Sachkunde des Verkäufers verlässt, darf davon ausgehen, dass dieser mit seiner in Kenntnis dieses Umstandes abgegebenen Erklärung die garantieähnliche Einstandspflicht für eine zugesicherte Eigenschaft übernimmt. Hinsichtlich der Laufleistung eines in einen Gebrauchtwagen eingebauten Ersatzmotors ist die Sach- und Rechtslage nicht anders. Das gilt hier um so mehr, als der Beklagten nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufsgericht zusätzlich erklärt hatte, er könne dem Kläger die bisherige Laufleistung des Ersatzmotors auch schriftlich geben. Soweit der Beklagten nunmehr meint, er habe damit lediglich auf den in der Quittung seines Vorlieferanten vom 18. 1. 1971 enthaltenen Vermerk: 40000 gelaufen hinweisen, nicht aber eine eigene schriftliche Bestätigung anbieten wollen, verkennt er, dass für die Auslegung seiner Erklärung als Eigenschaftszusicherung nicht in erster Linie sein Wille maßgebend ist, es vielmehr entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger diese Äußerung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte. Es kann aber keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Kläger in der vorgenannten Äußerung des Beklagten die Bereitschaft zur eigenen schriftlichen Bestätigung sehen konnte.

Nun ist der Beklagten zwar weder selbst als Verkäufer tätig geworden, noch richtet sich seine Haftung nach den Bestimmungen über die kauf- rechtliche Verjährung. Vielmehr ergibt sich seine etwaige. Schadensersatzpflicht als Sachwalter und besonderer Vertreter aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Vertragsschluss, setzt also Verschulden voraus. Gleichwohl ist der Umstand, dass es sich bei der vom Beklagten abgegebenen Erklärung über die Laufleistung des Ersatzmotors inhaltlich um eine Eigenschaftszusicherung i. S. des § 459 II BGB handelt, für das Maß der den Beklagten treffenden Sorgfaltspflicht von entscheidender Bedeutung. Der Beklagten musste davon ausgehen, dass der Kläger dieser Eigenschaftszusicherung und der in ihr enthaltenen Übernahme einer garantieähnlichen Einstandspflicht des Verkäufers entscheidende Bedeutung beimaß und in diesem Zusammenhang auch ihm als dem uneingeschränkten Sachwalter des Verkäufers und einem Fachmann sein besonderes Vertrauen entgegenbrachte; das lag um so näher, als der Wagen bei Abschluss des Kaufvertrages nicht fahrbereit war und dem ohnehin nicht sachkundigen Kläger auch insoweit keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten offen standen. Wollte bei dieser Sachlage der Beklagten aus Gründen der Verkaufsförderung überhaupt eine verbindliche Erklärung für den Verkäufer über die Laufleistung des Ersatzmotors abgeben, so traf ihn insoweit dem Kläger als Kaufinteressenten gegenüber eine besondere Sorgfaltspflicht; dies um so mehr, als er dem Beklagten ausdrücklich erklärt hatte, er könne ihm die Angaben über die Laufleistung schriftlich geben. Er wäre daher gehalten gewesen, die Richtigkeit dieser von ihm zugesicherten Laufleistung selbst zu überprüfen oder, sofern ihm dies mit zumutbaren Mitteln nicht möglich war, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Zusicherung auf einer nicht nachgeprüften Information eines Dritten beruhte. Bei seinem Einwand, der Kläger habe letzteres für selbstverständlich halten müssen, übersieht der Beklagten, dass er als Fachmann den Ersatzmotor selbst eingebaut hatte und der Kläger schon aus diesem Grunde davon ausgehen konnte, der Beklagten werde nicht ohne eigene Prüfung eine derartige Zusicherung abgeben.

Nur wenn der Beklagten die vorgenannte Sorgfalt hätte walten lassen, wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den Umfang des von ihm übernommenen, bei Gebrauchtwagen mit Ersatzmotor ohnehin erheblichen Risikos sachgerecht einzuschätzen. Inwieweit damit wie das Berufsgericht meint - die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Sachwalters überspannt sein sollten, ist nicht ersichtlich zumal der Beklagten, wenn er sich seiner Sache nicht sicher war, eine derartige Zusicherung nicht hätte abzugeben brauchen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch bei einem Hinweis, die Angabe über die Laufleistung des Ersatzmotors stamme von dem Vorlieferanten und sei nicht nachgeprüft, gleichwohl den Vertrag abgeschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Das geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

Allerdings würde der Beklagten für ein etwaiges Verschulden bei Vertragsschluss dann nicht haften, wenn der von ihm vertretene Streithelfer sich seinerseits auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss erfasst, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gerade nicht. Soweit schließlich die Erklärung des Beklagten über die Laufleistung des Motors nicht in der im Vertrag vom 15. 3. 1971 vorgeschriebenen Schriftform abgegeben ist, kann sich der Beklagten auf diesen Umstand nach Treu und Glauben schon deswegen nicht berufen, weil er selbst die Einhaltung der Schriftform ausdrücklich angeboten hatte.

Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob die Angabe des Beklagten über den Ersatzmotor objektiv falsch war. Das aber war der Fall. Zwar hat das Berufsgericht bisher zugunsten des Klägers lediglich unterstellt, der Motor sei wesentlich mehr als 40000 km gelaufen, ohne insoweit Feststellungen zu treffen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Erklärung des Beklagten, der ausgewechselte Motor sei etwa 40000 km gelaufen, durfte der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin verstehen, dass der Motor sich in einem Erhaltungszustand befand, in dem sich Motoren mit einer derartigen Laufleistung normalerweise befinden, dass er mithin noch nicht verschlissen war. Diese Angabe war jedoch falsch. Der Sachverständige S hat in seinen Gutachten ausgeführt, dass es sich um einen ausgetauschten Motor mit zwei verschlissenen Zylindern und damit um einen Motor mit einem Verschleißgrad handele, wie er in der Regel erst bei einer Laufleistung von über 100000 km auftrete; der Motor sei praktisch als vollständig verschlissen anzusehen, also verbraucht. Da weitere Feststellungen im Hinblick darauf, dass, der Wagen inzwischen verschrottet ist, nicht mehr möglich sind, kann der Senat die an sich dem Tatrichter obliegenden Feststellungen insoweit selbst treffen. Er schließt sich. den sorgfältig begründeten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen die auch der Beklagten keine ernsthaften Einwendungen erhoben hat, an.

War mithin die Zusicherung des Beklagten über den Erhaltungszustand des ausgetauschten Motors objektiv unrichtig, so haftet er dem Kläger als besonderer Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf den Vertrauensschaden, der dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist.