Leasing Geber

Werden zur Beschaffung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage ein Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und einem Leasing-Geber sowie ein Mietvertrag zwischen dem Leasing-Geber und dem Benutzer als Leasing-Nehmer abgeschlossen, so erwirbt der Leasing-Nehmer ohne eine besondere Vereinbarung keine im- mittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten.

Wesen und typischer Inhalt sogenannter Finanzierungs-Leasing-Geschäfte rechtfertigen es nicht, dem Leasing-Nehmer abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zuzubilligen.

Zum Sachverhalt: Im Jahre 1970 verhandelten die Parteien über die Lieferung und Aufstellung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Im Dezember 1970 schloss die Kläger mit der Leasing-Geberin einen Mietvertrag über den von der Vermieterin beim Beklagten noch zu kaufenden Computer. Der Mietvertrag enthält formularmäßige allgemeine Mietbedingungen mit u. a. folgenden Bestimmungen:

Nr. 2: Der Vermieter haftet nicht für nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten und hat, wenn der Lieferant nicht ordnungsgemäß erfüllt oder eine positive Vertragsverletzung begangen hat, nur durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lieferanten gemäß Nr. 17 dieses Mietvertrages dem Mieter gegenüber einzustehen.

Nr. 17: Der Vermieter beauftragt den Mieter, alle dem Vermieter zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, positiver Vertragsverletzung, Verzug usw. gegenüber dem Lieferanten fristgerecht auf Kosten des Mieters geltend zu machen. Die genannten Ansprüche sind also gegenüber dem Lieferanten, nicht gegenüber dem Vermieter zu erheben. Der Vermieter bestimmt, ob die Geltendmachung in seinem oder des Mieters Namen zu erfolgen hat; der Vermieter kann diese Ansprüche auch im Interesse und für Rechnung des Mieters selbst geltend machen. Gewährleistungs-, Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzugs oder positiver Vertragsverletzung usw. entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen, oder von irgendeiner anderen Verpflichtung dieses Mietvertrages.

Im Januar 1971 wurde der Computer vom Bkl. bei der Kläger montiert. Drei Wochen später kaufte die Leasing-Geberin den Computer vom Beklagten Und bezahlte den Kaufpreis. Anfang September 1971 machte die Kläger gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend, die Anlage habe nicht die vereinbarte Kapazität.

Mit ihrer am 4. 7. 1972 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kläger Schadensersatz gefordert. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen: Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft für, die Leasing-Geberin für zulässig. Die Kläger mache einen Anspruch wegen nicht ausreichender und nicht den Zusicherungen des Beklagten entsprechender Kapazität des Computers und damit einen Gewährleistungsanspruch nach § 463 BGB geltend. Dieser stehe an sich der Leasing-Geberin als der Käuferin zu, könne aber von der Kläger als der möglicherweise Geschädigten aufgrund der Ermächtigung der Leasing-Geberin in deren Schreiben vom 21. 6. 1974 im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der Anspruch sei jedoch nach § 477 I BGB oder in gleicher Weise nach §§ 638, 639 BGB - wenn man den Vertrag mit dem Beklagten als gemischten Vertrag ansehen und die Verjährung nach Werkvertragsrecht bemessen wollte - verjährt (wird dargelegt).

II. 3. Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht dem im äußeren Ablauf der Vertragsverhandlung und -vereinbarungen unstreitigen Sachverhalt hinsichtlich des Computers keinen eigenen Gewährleistungsanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten entnommen habe.

a) Nach den ursprünglichen, in den Schreiben des Beklagten vom 29. 6. und 15. 9. 1970 bestätigten Vereinbarungen sollte zwar die Kläger den Computer kaufen und bezahlen. Im Angebot vom 27. 5. und in der Bestätigung vom 29. 6. 1970 war aber bereits vorgesehen, dass das Geschäft auf Wunsch der Kläger auf Mietbasis über ein Leasing-Unternehmen finanziert werden könne. Machte die Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch, so musste sich die Frage, ob und welche Teile des abgeschlossenen Vertrages wirksam werden oder bleiben konnten, nach der Ausgestaltung der Leasing-Vereinbarungen richten. Demgemäß hat die Kläger durch den am 22. 12. 1970 geschlossenen Vertrag den von der Leasing-Geberin noch zu kaufenden Computer ausdrücklich gemietet, den die Leasing-Geberin sodann in der zwischen den jetzigen Parteien vereinbarten Ausführung vom Beklagten gekauft hat. Beide Parteien haben damit ihren Willen erklärt, das Geschäft auf Leasing-Basis unter Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Leasing-Geberin und dem Beklagten und eines Mietvertrages zwischen der Kläger und der Lessing- Geberin durchzuführen. Dass davon abweichende Vereinbarungen über ihre Rechtsstellung getroffen worden wären, hat die IG. nicht behauptet. Inwiefern daher das Berufungsgericht Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 Bel3 verletzt und gegen § 286 ZPO verstoßen haben soll; wenn es die Kläger nicht als Kaufvertragspartner angesehen hat, ist nicht ersichtlich.

b) Eigene Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen den Beklagten ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt des Leasing-Geschäfts.

aa) Die Revision meint, die Vereinbarungen zwischen den drei Beteiligten seien - falls man einen unmittelbaren Kaufvertrag zwischen den Prozessparteien verneine - allenfalls als Vertrag zu dritt zn weiten. Soweit damit gemeint sein sollte, die Kläger habe nach dem Willen der Beteiligten neben der Leasing-Geberin die Stellung eines Käufers haben sollen, ergibt sich die Unhaltbarkeit dieser Ansicht aus dem bereits Erörterten (vgl. o. zu II 3 a). Inwiefern die Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden müsste - wie die Revision ausführt - und mit welches Begründung daraus unmittelbare eigene Ansprüche gegen den Beld, herzuleiten wären, ist angesichts der vorliegenden, klar formulierten Verträge auch dann nicht ersichtlich, wenn die Parteien unmittelbar einen Wartungs- und Betreuungsvertrag abgeschlossen haben.

Sollte die Revision unter dem Vertrag zu dritt einen Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) verstehen, -auf, den sich die Kläger in den Vorinstanzen gestützt hat, so ließe sich auch eine solche Annahme nicht rechtfertigen. Weder der Wortlaut des Kaufauftrages vom 28.:1. 1971 noch andere Umstände sprechen dafür, dass die Partner des Kaufvertrages der KL ein eigenes Recht auf Geltendmachung von Sachmängelansprüchen einräumen wollten. Vielmehr wollte die Leasing- Geberin derartige Ansprüche gerade selbst wahrnehmen oder deren Wahrnehmung durch die Kläger mindestens kontrollieren, wie sich aus Nr. 17 der allgemeinen Mietbedingungen, zum Mietvertrag -vom 22. 12. 1970 und aus Nr. 5 des Kaufvertrages der Leasing-Geberin ergibt.

bb) Auch das Wesen und der typische Inhalt des Leasing-Geschäfts zwingen nicht dazu, dem Leasing-Nehmer abweichend von den getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Gewährleistungsanspruch gegen den Lieferanten zuzubilligen. Typisch für das hier vorliegende Finanzierungs-Leasing ist das Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. Da der letztere das von ihm benötigte Wirtschaftsgut nicht sofort bezahlen will oder kann, schaltet er den Leasing-Geber als Zwischenrechtsträger und Käufer (zugleich mittelbar Kreditgeber) ein. Würde man abweichend von den getroffenen Kauf- und Mietvereinbarungen dem Leasing-Nehmer einen eigenen unmittelbaren kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch zubilligen, würden die abgeschlossenen Verträge wie Scheinverträge behandelt und zudem die Kaufvertragspartner in eine Rechtsposition gedrängt, die sie nicht vereinbaren wollten.

Angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ließe sich eine solche, die dieser Allgemeinheiten der Literatur nicht vertretene Lösung nur aus zwingenden Rechtsgrundsätzen oder -normen herleiten. Solche Normen sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere fordert das schutzwürdige Interesse des Leasing-Nehmers keinen so weitgehenden Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen. Da der Leasing-Nehmer jedenfalls vorläufig darauf verzichtet, Eigentum an dem Wirtschaftsgut zu erwerben, und er auch den Kapitaleinsatz dafür spart, ist die Abhängigkeit seiner Mängelgewähransprüche von seinem Vertrag mit dem Leasing-Geber keine unzumutbare Beeinträchtigung. Ergeben sich in diesem Verhältnis unangemessene Zwänge oder unzumutbare Benachteiligungen, bietet sich ein Lösungsweg durch Vertragsauslegung oder etwa durch Ersetzung nichtiger Einzelbestimmungen in AGB an (vgl. Senat, NJW 1977, 195 = MDR 1976, 216 = WM 1975, 1203).

4. Die Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten standen danach nur der Leasing-Geberin zu. Da diese sie nicht abgetreten hat, konnte die Kläger sie im eigenen Namen nur geltend machen, soweit sie von der Leasing-Geberin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft dazu ermächtigt war. Ohne Rechtsirrtum und von der Revision auch nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft (vgl. BGHZ 30, 162 = NJW 1959, 1725 = Nr. 7 zu § 683 BGB), bejaht: die Kläger hat schon wegen der Gestaltung des Mietvertrages ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines ihr aus mangelnder Kapazität des Computers entstehenden Schadens; die Ausübung eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs ist grundsätzlich abtretbar. Spätestens in ihrem Schreiben vom 21..6. 1974 hat die Leasing-Geberin die Kläger auch zur Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigt. Inwieweit sich daraus rückwirkend eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung ergab - wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. dazu aber auch Senat, NJW 1958, 338f. = Nr. 8 zu § 185 BGB = MDR 1958, 231 m. zust. Anm. Bülow, S. 421 = JZ 1958, 245 m. abl. Anm. Baur) - kann auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht mit Recht Verjährung der Gewährleistungsrechte angenommen hat.

Die gegen die Annahme der Verjährung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.