Leasing-Gesellschaft

Zur Frage der Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungen über den Verkauf von Geschäftsanteilen einer Grundstücksgesellschaft hinsichtlich des Bestehens eines Mieteintrittsrechts.

Zum Sachverhalt: 1974 verpachtete die Grundstücksgesellschaft W- GmbH & Co. KG Gewerberäume auf ihrem Grundstück an die B-KG, deren Geschäftsführer der Kaufmann B war, für mindestens 10 Jahre zu einem monatlichen Pachtzins von 40000 DM und gewährte der Leasing-Gesellschaft S-KG das Recht, u. a. im Falle der fristlosen Kündigung durch die Verpächterin in diesen Vertrag für dessen Laufzeit einzutreten. Die Leasing-Gesellschaft war Vermieterin des Gaststätteninventars. Persönlich haftende Gesellschafterin der Verpächterin war damals die W- Grundstücks-GmbH, und deren alleinige Gesellschafterin war die Beklagten zu 2. Ihr Geschäftsführer war der Beklagten zu 1. Dieser war auch der einzige Kommanditist der Verpächterin. Der Beklagten zu 1 veräußerte 94% seiner Geschäftsanteile an der KG teils an die Kläger zu 1, teils an die Kläger zu 2 und die restlichen 6% an die zur Unternehmensgruppe der beiden Kläger gehörende F-GmbH. Die Beklagten zu 2 veräußerten ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Verpächterin an die Kläger zu 2. Dies geschah zwischen dem 26. 9. 1975 und dem 23. 1. 1976. Bei den übergebenen Geschäftspapieren befand sich kein Hinweis auf das Eintrittsrecht der Leasing-Gesellschaft. Die B-KG geriet in Vermögensverfall. Darauf kündigte die Verpächterin den Vertrag am 22. 6. 1976 wegen mehrmonatigen Pachtrückstands fristlos. Sie vermietete am 21.9. 1976 die Gewerberäume so, wie diese bisher von der B-KG genutzt worden waren, bis mindestens 1981 an die V-GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls B war, für monatlich 32000 DM. In dem Vertrag erklärt der Vermieter ausdrücklich, dass ihm auf keinem Weg, auch nicht vom vorigen Inhaber seiner Firma, von einem Vormietrecht der am Leasing-Vorgang gegenüber dem Vormieter beteiligten Firmen etwas bekannt sei. Ende 1976 übte die Leasing-Gesellschaft das ihr vorbehaltene Eintrittsrecht aus. Da die Verpächterin die vertraglichen Ansprüche nicht erfüllen konnte, wurde sie von der Leasing-Gesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Mit der Klage verlangen die Kläger die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle Schäden, die ihnen dadurch entstehen, dass die Beklagten ihnen die Mietoption der Leasing-Gesellschaft verschwiegen haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das KG hat ihr zu stattgegeben. Das Berufsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht und ausgeführt, da der Feststellungsantrag auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der den Kläger dadurch entstehe, dass die Beklagten ihnen das Eintrittsrecht der Leasing-Gesellschaft in den Pachtvertrag beim Verkauf der Geschäftsanteile verschwiegen hätten, kämen - an sich - Ansprüche aus § 463 BGB, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung in Betracht. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Sachmängel und aus unerlaubter Handlung hat die Vorinstanz in der Sache verneint und nur solche aus positiver Vertragsverletzung für begründet erachtet. Dazu hat das Berufsgericht ausgeführt, dass die Beklagten das Eintrittsrecht der Leasing-Gesellschaft zwar nicht verschwiegen hätten, dass ihnen aber eine ungenügende Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich des Eintrittsrechts angelastet werden müsse. Bei der Entstehung des Schadens habe aber auch ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen der Kläger mitgewirkt, das sie sich gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen müssten. Das mitwirkende Verschulden hat das Berufsgericht darin gesehen, dass die gesetzlichen Vertreter der Verpächterin vor Unterzeichnung des Mietvertrages mit der V-GmbH nicht bei den Beklagten wegen eines etwaigen Eintrittsrechts Dritter angefragt hätten. Eine solche Erkundigungspflicht habe insbesondere deshalb bestanden, weil durch den Abschluss des Mietvertrages mit der V-GmbH unmittelbar die Gefahr eines Schadens hervorgerufen worden sei. Trotz der Eilbedürftigkeit sei eine Rückfrage bei den Beklagten auch zumutbar gewesen. Sie sei durch die Rückfrage bei den Unterhändlern nicht ersetzt worden, da diese nicht hätten wissen können, ob ein Eintrittsrecht wirklich bestanden habe. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge für die Schadensentstehung hat die Vorinstanz so gewertet, dass die Klägerin des Schadens selbst tragen müssen und Ersatz nur in Höhe eines Drittels verlangen können. Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: 1. Die Revision meint, das angefochtene Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es den Kläger unter Verletzung des § 308 I i ZPO etwas zugesprochen hat, was diese nicht beantragt hatten. Die Kläger haben allerdings die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihnen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet seien, welcher ihnen dadurch entstanden sei, dass die Beklagten beim Verkauf von Geschäftsanteilen den Bestand der Mietoption zugunsten der Leasing- Gesellschaft verschwiegen hätten. Dass es den Kläger um die Rechtsfolgen des Verschweigens ging, hat die Vorinstanz nicht verkannt, denn in den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, da der Feststellungsantrag der Kläger auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen dadurch entsteht, dass die Beklagten ihnen dieses Eintrittsrecht beim Verkauf der Geschäftsanteile verschwiegen haben, seien Gegenstand des Feststellungsantrags nur Ansprüche aus § 463 BGB, aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Gleichwohl lässt sich der Standpunkt vertreten, ein unzulänglicher Hinweis auf das Eintrittsrecht werde - als ein Weniger - vom Begriff des Verschweigens, wie ihn die Kläger verstanden haben, umfasst Einer abschließenden Beurteilung bedarf diese Frage jedoch nicht, weil das angefochtene Urteil aus materiellen Gründen aufzuheben war.

Das Berufsgericht hat die Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Beklagten in einer das tatrichterliche Ermessen übersteigenden Art und Weise überspannt. Es war nicht Aufgabe der Beklagten, darauf zu achten, welche Bedeutung die Vertreter der Kläger der vom Berufsgericht festgestellten Mitteilung über das Eintrittsrecht der Leasing-Gesellschaft beigemessen haben. Fehleinschätzungen, Unaufmerksamkeiten und Vergesslichkeit eines Vertragspartners können dem Gegner nicht angelastet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, im Geschäftsleben erfahrene branchenkundige Partner in Verhandlungen miteinander stehen. Die Kläger haben die Verhandlungen überdies mit anwaltlichem Beistand geführt. Sind sie, wie das Berufsgericht ausdrücklich festgestellt hat, auf das Mieteintrittsrecht der Leasing-Gesellschaft hingewiesen worden, so haben die Beklagten ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie haben den Kläger durch den Hinweis, mag er auch kurz gewesen sein, Kenntnis vom Bestehen des Eintrittsrechts verschafft. Die Kläger hatten von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit, dazu Erkundigungen einzuziehen, gegebenenfalls auch die Beklagten um Angaben über nähere Einzelheiten zu bitten. Dies alles hing aber davon ab, welche Bedeutung sie der Existenz des Eintrittsrechts beimaßen. Dafür sind Umstände maßgebend, die in ihrem eigenen Interessenbereich liegen.

Die Vereinbarung, dass die Klägerin alle vorhandenen Vertragsurkunden ausgehändigt erhalten sollten, hat keine über die gesetzliche Regelung des § 444 BGB hinausgehende Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Übergabe nach Vertragsschluss erfolgen sollte, also für die Frage des Vertragsschlusses selbst ohne Einfluss blieb, sollten die Kläger durch die Übergabe der Urkunden für den Fall etwaiger späterer Streitigkeiten über den Inhalt einzelner schriftlich niedergelegter Absprachen in eine günstige Beweislage versetzt werden. Kann den Beklagten danach pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden, sind die Erwägungen der Vorinstanz über den Ausgleich eines beiderseitigen für die Schadensentstehung mitursächlichen Verschuldens gegenstandslos. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Da es weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung nicht bedarf, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden.