Leasing-Vertrag

Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers bei Zerstörung des Leasing-Fahrzeugs durch einen Dritten.

Zum Sachverhalt: Am 26. 4. 1972 schloss die Klägerin mit L einen so genannten Leasing-Vertrag über einen fabrikneuen Pkw. Nach dem Vertrag sollte das Fahrzeug dem L für einen Zeitraum von etwas über 42 Monaten gegen eine monatliche Leasingrate von DM 176,40 überlassen werden. Nach Ablauf der Leasingdauer konnte er das Fahrzeug zum Taxwert erwerben; sonst erwuchs ihm ein Anspruch auf Rückvergütung von 60% des für das Fahrzeug von der Klägerin erzielten Verkaufserlöses. Nach § 2 der zugrunde gelegten AGB der Klägerin konnte er auch den Leasing-Vertrag verlängern oder über ein neues Fahrzeug einen gleichwertigen Vertrag abschließen.

Aufgrund des Vertrages wurde das Fahrzeug dem L übergeben und für diesen zugelassen. Eigentümerin verblieb die Klägerin. Das Fahrzeug wurde durch Alleinverschulden des Drittbeklagte beschädigt. Dieser war Fahrer eines von der Zweitbeklagte gehaltenen Kraftwagens, für den bei der Erstbeklagte eine Haftpflichtversicherung bestand. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien lag wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Klägerin hat aus diesem Anlass gemäß ihren AGB den Leasing-Vertrag mit L gekündigt. Mit der Klage macht sie gegen die Beklagten angeblich auf sie durch die in den AGB vereinbarte Vorausabtretung übergegangene Schadensersatzansprüche des L geltend. Die Erstbeklagte hat an die Klägerin einen Teil des Schadensbetrages gezahlt.

Die Klägerin macht mit der Klage den Rest des von ihr errechneten vollen Schadens geltend.

Das Landgericht hat abgewiesen, das KG voll zugesprochen. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Landgericht hatte die von der Klägerin kraft Abtretung geltend gemachten Ansprüche des L aus § 823 I BGB mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um einen „mittelbaren Vermögensschaden handele, der nicht der Verletzung des Besitzes des L an dem Kraftfahrzeug haftungsrechtlich zugerechnet werden könne. Denn dieser Schaden des L beruhe auf dem mit der Klägerin geschlossenen Leasing-Vertrag und deren Entschluss, den Vertrag zu kündigen.

Dem ist das Berufsgericht mit Recht nicht gefolgt. L war unmittelbarer Besitzer des Kraftwagens. Der Drittbeklagte hat den Besitz des L durch die Beschädigung des Fahrzeugs verletzt. Wenn dem L daraus Verpflichtungen gegenüber der Eigentümerin erwachsen sind, von der er seinen Besitz ableitete, so handelte es sich nicht um einen reinen Vermögensschaden, sondern um einen Folgeschaden, dessen vermögensrechtliche Natur die Zurechnung zu der Rechtsgutverletzung nicht hindert. Ein solcher Folgeschaden ist auch nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, so dass sich aus dem Gesichtspunkt der Adäquität keine Bedenken ergeben können. Daran ändert - jedenfalls im Grundsatz - nichts, dass der Umfang der Ersatzpflichten des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbar besitzenden Eigentümer durch den Vertrag geprägt wird, der der Besitzüberlassung zugrunde lag. Das steht der Entstehung eines ersatzpflichtigen Haftungsschadens an sich nicht entgegen.

Die Revision rügt jedoch im Ergebnis mit Recht, dass das Berufsgericht diesen vermögensrechtlichen Folgeschaden, der dem Leasingnehmer aus der Beschädigung des in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugs erwachsen ist, nicht zutreffend erfasst hat. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

Allerdings gestalten die Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auch schon den vorweggenommenen Übergang der Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers vorsehen, dessen Verpflichtung als einen erst durch den Schadensfall ausgelösten vertraglichen Schadensersatzanspruch. Denn selbst die vom Leasingnehmer nicht verschuldete und eine, volle Fremdhaftung nach sich ziehende Zerstörung des Fahrzeugs soll die Klägerin als Leasinggeberin zur Kündigung des Vertrags berechtigen und gleichzeitig eine Ersatzpflicht des Leasingnehmers auslösen, die auf mindestens die Summe der noch offenen Leasingraten pauschaliert. Auch wenn man diese vertragliche Gestaltung als rechtsgültig und überdies auch im Verhältnis zu den Beklagten als verbindlich betrachtet, kann der schadensrechtlichen Beurteilung des Berufsgerichts nicht gefolgt werden.

Vom Vermögensstand des Leasingnehmers aus gesehen stellte nämlich seine infolge der Kündigung an die Stelle der gleich hohen Erfüllungspflicht getretene Schadensersatzpflicht für ihn keine neue, zusätzliche Belastung dar. Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich vielmehr kein Unterschied gegenüber dem Fall, dass mit Rücksicht auf die dem Leasinggeschäft weithin eigentümliche Gefahrverlagerung auf den Leasingnehmer dessen Verpflichtungen erhalten bleiben, obwohl ihm infolge des zufälligen Untergangs der Sache die Nutzungen, die sein Interesse am Vertrag begründen, entzogen sind. Dann aber besteht sein Schaden nicht etwa in der Belastung mit den Leasingraten, die er ohnehin zu erbringen hatte, sondern nur im Entzug der Sachnutzung. Der Wert dieser Nutzung kann aber keinesfalls einen Geldbetrag übersteigen, der den Erwerb eines Fahrzeugs von gleichem Zeitwert ermöglicht, hier von den Beklagten sogar schon geleistet ist. Der Umstand, dass der nach Ablauf der Leasingzeit noch vorhandene Restwert des Fahrzeugs nach den Vertragsbedingungen dem Leasingnehmer nur bedingt und teilweise zu gute kommen soll, spricht vielmehr dafür, dass der insoweit geleistete Ersatz bereits etwas über dem Wert der dem Leasingnehmer entgangenen Nutzung liegt.

Neben diesem Nutzungsschaden des Leasingnehmers ist ein echter Haftungsschaden nur insoweit denkbar, als jener nach den Leasingbedingungen durch die Kündigung verpflichtet wird, die noch offenen Leasingraten nunmehr alle sofort zu zahlen. Dabei soll wiederum unterstellt werden, dass diese Vertragsbedingungen auch in Fallen Bestand haben, in denen der Substanzwert des Fahrzeugs dem Leasinggeber alsbald in Form der Ersatzleistung des Schädigers zufließt, obwohl diese für den Leasingnehmer sehr harte Bedingung ihre Rechtfertigung eigentlich nur in der mit der Zerstörung des Fahrzeugs verbundenen Risikoerhöhung für den Leasinggeber findet.