Leasinggeber

Nimmt der Leasinggeber vor Kündigung des Vertrages die Leasingsache zur Sicherstellung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers an sich, ohne dass der Leasingvertrag dies vorsieht, so verliert er für die Zeit der Sicherstellung den Anspruch auf Leasingraten.

Eine AGB-Regelung, die den Leasinggeber bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers berechtigt, die Leasingsache zurückzunehmen und sofort alle künftigen Leasingraten zu fordern, ist als unangemessen benachteiligende Bestimmung auch dann unwirksam, wenn der Leasingnehmer bei sofortiger Zahlung aller rückständigen und künftigen Raten die Sache wiedererlangen kann.

Unwirksam ist auch eine AGB-Regelung in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag, die dem Leasingnehmer bei Kündigung nach 48 Monaten Grundmietzeit eine Abschlusszahlung von 43% der Beschaffungskosten der Leasingsache sowie deren Rückgabe auferlegt, ohne einen Weiterverkaufserlös anzurechnen und eine Abzinsung der Restzahlung erkennbar zu machen.

Zur Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers und zur Schadensberechnung bei fristloser Kündigung nach § 554 BGB.

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft die Rechtsfolgen einer vom Leasingnehmer durch Zahlungsverzug veranlassten Kündigung eines Leasingvertrages. Sie ergänzt die bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Leasingverträgen und stellt Grundsätze für die aus einer Vertragsverletzung folgende Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers auf.

Nachdem der Leasingnehmer in Zahlungsrückstand geraten war, hatte der Leasinggeber die Leasingsache zur vorläufigen Sicherstellung an sich genommen, den Vertrag aber erst mehrere Monate später gekündigt. Diese in dem Leasingvertrag nicht vorgesehene Sicherstellung hat der BGH als vertragswidrige Vorenthaltung des Besitzes gewertet und dem Leasinggeber den Anspruch auf Leasingraten für die Zeit der Besitzentziehung bis zur Kündigung mit der Begründung versagt, das in erster Linie anwendbare Mietrecht kenne keine zeitweilige Sicherstellung der Mietsache, sondern verweise den Vermieter/Leasinggeber bei Zahlungsverzug seines Vertragspartners auf die außerordentliche Kündigung nach § 554 BGB. Das Urteil ergänzt damit die Entscheidung vom 1. 3. 1978, indem es das Recht zur vorläufigen Sicherstellung auch für den Leasingvertrag von einer ausdrücklichen Vereinbarung abhängig macht und - nur andeutungsweise, weil hier nicht entscheidungserheblich - darauf hinweist, dass eine entsprechende AGB-Bestimmung mit der Sicherstellung zwar die Zahlung der Rückstände erzwingen dürfe, nicht aber auch die der künftig fällig werdenden Leistungen.

In seinen AGB kann sich der Leasinggeber für den Fall fristloser Vertragskündigung nicht nebeneinander die Ansprüche auf Rückgabe der Leasingsache und auf sofortige Zahlung aller noch ausstehenden Leasingraten für die vereinbarte Gesamtmietzeit sichern. Das gilt nach dem jetzigen Urteil auch, wenn dem Leasingnehmer in den AGB die erneute Überlassung der Sache nach Zahlung sämtlicher rückständigen und künftigen Raten angeboten wird oder wenn etwaige Erlöse aus anderweitiger Vermietung oder Veräußerung der Sache dem Leasingnehmer gutgeschrieben werden sollen. Jedenfalls in AGB kann der Leasinggeber nicht einseitig Rechte in Anspruch nehmen, die ihm bei vorzeitiger, wenn auch vom Leasingnehmer verschuldeter Vertragsbeendigung sofort und ohne Abzinsung die nach dem Vertrag nur in einem längeren Zeitraum zu erbringende Gesamtleistung des Leasingnehmers verschaffen, während diesem die weitere Nutzung abgeschnitten ist und der Leasinggeber den Leasinggegenstand in wesentlich besserem Zustand zurückerhält als bei vollständiger Vertragsabwicklung. Die Ungleichgewichtigkeit dieser Regelung wird nur geringfügig gemildert, aber nicht hinreichend ausgeglichen, wenn der Leasingnehmer berechtigt ist, die Leasingsache nach Zahlung aller rückständigen und künftigen Raten weiter zu benutzen oder wenn ihm ein etwaiger Erlös aus anderweitiger Verwertung angerechnet wird. Denn die Äquivalenzstörung, die sich in der einseitigen Kumulierung aller Erfüllungsansprüche ohne Abzug für die vorzeitige Leistung zugunsten des Leasinggebers bei gleichzeitigem, sofortigem Nutzungsentzug für den Leasingnehmer ausdrückt, wird durch die dem Leasingnehmer eingeräumten Vorteile nicht hinreichend beseitigt. Typischer- weise kann der in Verzug befindliche Leasingnehmer nicht alle künftigen Raten sofort aufbringen, von der angebotenen Weiterbenutzung also nicht einmal Gebrauch machen. Im übrigen fehlt jeder Ausgleich für die vorzeitige Gesamtzahlung. Dass im konkreten Fall der Leasinggeber bei der Berechnung seiner Forderung eine Abzinsung vorgenommen hatte, konnte an der Unwirksamkeit der AGB-Bestimmung nichts ändern. Die als Verfallklausel aufzufassende Regelung ließ sich nicht in eine wirksame Schadenspauschalierung umdeuten.

Die Abwicklung des durch die außerordentliche Kündigung vorzeitig beendeten Leasingverhältnisses vollzieht sich, wie der BGH gegenüber teilweise in der Literatur geäußerten Zweifeln klarstellt, nach dem in erster Linie anwendbaren Mietrecht und insbesondere nach den zu § 554 BGB entwickelten Grundsätzen. Der zum Schadensersatz verpflichtete Leasingnehmer hat danach jedenfalls die bis zum Ende einer unkündbaren Vertragszeit anfallenden Leasingraten zu begleichen, darüber hinaus aber auch die Beträge, die er im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Grundmietzeit hätte bezahlen müssen, wobei die dem Leasinggeber durch die Kündigung entstehenden Vorteile anzurechnen sind.

Sieht der Vertrag - wie in dem hier entschiedenen Fall - auch in seinen AGB keine an sich zulässige Schadenspauschalierung vor und ist eine AGB-Bestimmung über eine sog. Abschlusszahlung wegen Unangemessenheit und Undurchschaubarkeit unwirksam, muss der Schaden konkret ermittelt werden, gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung über die bei Vertragsbeendigung insgesamt zu erbringende Leistung des Leasingnehmers. Dazu hat der Leasinggeber seinen Refinanzierungs- und Verwaltungskostenaufwand und - mit der Beweiserleichterung nach § 252 BGB - den entgangenen Verdienst offen zu legen, worauf die entstandenen Vorteile anzurechnen sind, insbesondere der höhere Wert der vorzeitig zurückgegebenen Sache, der etwaige Verwertungserlös und die sofortige Fälligkeit der Restzahlung, die ebenso wie im Falle der Pauschalierung dem Leasingnehmer durch Abzinsung zugute kommen muss.

Es wird abzuwarten sein, ob sich in der Praxis eine derart konkrete Schadensberechnung oder aber neue AGB mit angemessener Schadenspauschalierung unter Berücksichtigung der in dem Urteil entwickelten Grundsätze durchsetzen werden.