Leasingnehmer

Der Senat hat wiederholt Leasingverträge als Umgehungsgeschäfte i. S. des § 6 AbzG behandelt, wenn in dem jeweiligen Vertrag, auch wenn er äußerlich als Mietvertrag ausgestaltet ist, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt ist und sich damit die Übertragung des Eigentums als Endziel des Geschäfts darstellt. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufsgericht rechtsfehlerfrei in dem Mietvertrag vom 24. 1. 1973 ein verdecktes Abzahlungsgeschäft i. S. des § 6 AbzG gesehen, weil der nicht im Handelsregister als Kaufmann eingetragene Beklagten nach Ablauf der Mietzeit Eigentümer des Gerätes werden sollte und somit der Tatbestand eines Mietkaufes vorliegt.

Das Berufsgericht hat weiter ausgeführt, gemäß § 1 a III AbzG sei eine Verbindlichkeit des Beklagten dem die Sache übergeben worden sei, nur in Höhe des Barzahlungspreises begründet worden, weil die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Käufers nicht der Formvorschrift des § 1 a I AbzG entspreche; die Urkunde enthalte nicht den Barzahlungspreis. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht. Ein Rechtsfehler ist auch nicht erkennbar. Soweit das Berufsgericht irrig auch auf die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses verweist, der erst aufgrund des 2. Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgestzes vom 15. 5. 1974 genannt werden muss, ist dies unschädlich.

Nach Auffassung des Berufsgerichts ist der Beklagten mangels Angabe eines Barzahlungspreises nur zur Zahlung des Marktpreises verpflichtet, den es nach Beweisaufnahme mit 3252,30 DM beziffert hat. Diese Ausführungen des Berufsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Dass ein Barzahlungspreis anderweitig schriftlich niedergelegt oder mündlich bei Vertragsschluss genannt worden sei, hat die Kläger nicht behauptet. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt nach der widerlegbaren Auslegungsregel des § 1 a III 2 AbzG der Marktpreis als Barzahlungspreis. Aus den Umständen kann sich jedoch ergeben, dass die Parteien auch ohne ausdrückliche Absprache einen abweichend vom Marktpreis nach anderen Kriterien berechneten Preis als Barzahlungspreis gelten lassen wollen, z. B. einen vom Hersteller empfohlenen Richtpreis oder einen zum Zwecke der Finanzierung des Vertrages bei einer Bank aufgenommenen oder aufzunehmenden Darlehensbetrag, durch dessen Auszahlung der Verkäufer im Ergebnis in den Genus einer Barzahlung gelangt. Die Anschlussrevision meint, im gegebenen Fall sei von dem zuletzt genannten Sachverhalt auszugehen, weil im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages die Finanzierung durch ein Bankdarlehen vorgesehen sei und das Finanzierungsdarlehen 9600 DM habe betragen sollen; unter Berücksichtigung des geliehenen Betrages von 2000 DM sei daher ein Barzahlungspreis von 7600 DM anzunehmen. Der Anschlussrevision könnte jedoch nur dann gefolgt werden, wenn die Kläger bei Vertragsschluss mit dem Beklagten diese Bedeutung des Finanzierungsdarlehens erörtert und dargelegt hätte, das Darlehen abzüglich der 2000 DM solle als Barzahlungspreis gelten. Insoweit fehlt es aber an einem substantiierten Sachvortrag der Kläger Allein aus dem von ihm unterschriebenen Darlehensantrag konnte der Beklagten jedenfalls nicht erkennen, wie sich der Betrag von 9600 DM errechnete und dass 7600 DM als Barzahlungspreis gelten sollten.

Unter Bezugnahme auf Ostler-Weidner meint die Anschlussrevision, ein Barzahlungspreis könne für den Zeitpunkt des Kaufabschlusses durch Berücksichtigung der Kalkulation der Kläger, die den Netto-Barverkaufspreis auf 6850 DM angesetzt habe, ermittelt werden. Nach Ostler-Weidner genügt der Verkäufer, der eine mündliche Einigung über den Barzahlungspreis nicht nachweisen kann, seiner Beweisführungspflicht durch Ermittlung des Barzahlungspreises in seinem Geschäft, wie er zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages üblich war. Diese Auffassung läuft jedoch dem Schutzzweck des § 1 a III 2 AbzG zuwider auf eine unzulässige nachträgliche Nennung des Barzahlungspreises hinaus. Der Marktpreis soll gerade dann gelten, wenn der Verkäufer nicht bei Vertragsschluss für die erforderliche Klarheit gesorgt hat.

Marktpreis ist der am Erfüllungsort zur Erfüllungszeit für Waren einer bestimmten Gattung gezahlte Durchschnittspreis. Der Durchschnittspreis für Geräte der hier interessierenden Art beträgt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufsgericht 3252,30 DM. Zu Recht hat das Berufsgericht diesen Betrag als Marktpreis angenommen, obwohl es sich dabei um den Preis für die gewerblichen Aufsteller handelt und der Beklagten im Handel ein derartiges Gerät zu dem genannten Preis nicht hätte erwerben können, weil Direktverkäufe an Hotels weder vom Hersteller noch vom Fachhandel getätigt werden. § 1 a III 2 AbzG stellt allein auf den Marktpreis ab, der unabhängig davon für das konkrete Geschäft gilt, ob der Käufer z. B. als Privatmann aufgrund bestimmter Bräuche und Abreden der betreffenden Branche die Ware in der Regel nur zum üblichen Ladenpreis oder zu einem besonders kalkulierten Teilzahlungspreis erwerben kann. Entscheidend ist allein, ob ein bestimmter Marktpreis oder Handelspreis festgestellt werden kann, wobei allenfalls die Frage auftreten könnte, ob je nach Handelsstufe der Marktpreis unterschiedlich ausfallen kann. Dem braucht hier aber nicht näher nachgegangen zu werden, weil die gewerblichen Aufsteller ebenso wie der Beklagten auf der Letztverbraucherstufe stehen.

Soweit die Anschlussrevision rügt, der vom Berufsgericht festgestellte Marktpreis sei schon deshalb unhaltbar, weil nur der vom Herstellerwert berechnete Lieferpreis ohne Berücksichtigung der Geschäftsunkosten der Kläger und einer angemessenen Gewinnspanne zugrunde gelegt würde, ist dies tatsachenwidrig.

Unrichtig ist auch die Ansicht der Anschlussrevision, bei der Feststellung des Marktpreises müsse die tatsächliche Unkostenlage beim Verkäufer berücksichtigt werden. Der Marktpreis ist nicht notwendig dasselbe wie der angemessene Preis. Es findet insbesondere keine Wertbemessung statt, die den besonderen Umständen des Falles und den individuellen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung trägt; der Marktpreis ist als Durchschnittspreis vielmehr allein nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Es mag sein, dass auf diese Weise gemäß § 1 a III 2 AbzG ein Preis gilt, zu dem der konkrete Verkäufer aufgrund seiner besonderen Unkostenlage einen Barkauf nicht abgeschlossen haben würde. Dieses Ergebnis ist aber nicht unbillig, sondern bewegt sich im Rahmen der vom Gesetzgeber im Interesse des schutzbedürftigen Käufers in Kauf genommenen Folgen, die den Verkäufer treffen können, wenn er die Formvorschrift des § 1 a I AbzG nicht beachtet.