Leasingsache

Ist die vom Leasingnehmer nach Abtretung der Gewährleistungsansprüche an ihn gegenüber dem Hersteller/Lieferanten erklärte Wandelung des Kaufvertrages vollzogen, entfällt der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage von Anfang an auch dann, wenn die Leasingsache zeitweilig oder teilweise benutzt werden konnte.

Hat der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller/Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten und tritt er seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an den Hersteller/Lieferanten ab, so kann der Leasingnehmer diesem gegenüber bei Geltendmachung der Leasingansprüche den abgetretenen Wandelungsanspruch einredeweise geltend machen, ohne dass es der vorherigen Vollziehung der Wandelung bedarf.

Der Leasinggeber, der seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasinggeber abgetreten hat, muss eine vom Leasingnehmer mit dem Lieferanten wegen Mangelhaftigkeit der Leasingsache getroffene Wandelungsvereinbarung gegen sich gelten lassen und verliert wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage seinen Anspruch auf Leasingraten.

Zur Frage nachwirkender Sorgfalts- und Mitteilungspflichten eines Leasingnehmers, der die Wandelung des Kaufvertrages herbeigeführt hat.

Die formularmäßig ausbedungene Haftung des Leasingnehmers für zufälligen Untergang der Leasingsache gilt nicht, wenn die Sache zur Nachbesserung vertragsgemäß dem Lieferanten übergeben worden ist und dort untergeht.

Ergibt der zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt geschlossene Bierlieferungsvertrag keinen anderen Anhaltspunkt, so fällt der Bestand des über die Gaststätte mit einem Dritten geschlossenen Nutzungsverhältnisses regelmäßig in den Risikobereich des Gastwirts. In diesem Fall hat der Gastwirt gegenüber der Brauerei nicht das Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu berufen.

Die formularmäßige Klausel in einem Bierlieferungsvertrag, nach der die Brauerei bei Vertragsverletzungen der Gegenseite berechtigt ist, Rückgabe des leihweise überlassenen Gaststätteninventars - bei fortbestehender Bezugsverpflichtung des Gastwirts - zu verlangen, benachteiligt den Gastwirt in unangemessener Weise und ist unwirksam.

Zur Möglichkeit der zeitlich begrenzten Aufrechterhaltung eines übermäßig langen formularmäßigen Bierlieferungsvertrages, der vor dem 1. 4. 1977 abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt ist.

Zur Frage der Erhöhung eines im Jahr 1949 vereinbarten Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel.

Bei der Beurteilung, ob der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins noch als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden kann, ist die Grenze grundsätzlich bei einem Kaufkraftschwund dieses Entgelts um mehr als 60% zu ziehen.

Für Erbbauzinsverträge ohne Anpassungsklausel bestätigt sie, dass bei Vorliegen eines Kaufkraftschwundes um mehr als drei Fünftel nicht angenommen werden kann, der Erbbaurechtsbesteller habe auch das Risiko einer solchen wirtschaftlichen Entwicklung übernommen.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die kl. Stadtgemeinde bei der Ausgabe der Erbbaurechte gegen ein geringes Entgelt das Ziel verfolgt hatte, die Baukonjunktur anzukurbeln, den Wohnungsbau zu fördern und kostengünstigen Wohnraum zu schaffen. Das Berufungsgericht hatte die Erhöhung des Erbbauzinses daher deswegen abgelehnt, weil es der Kläger nicht darum gegangen sei, ein angemessenes Entgelt zu erzielen, und weil der Erbbauzins auch keinen Versorgungscharakter gehabt habe.

Dem ist der V. Zivilsenat nicht gefolgt. Nach seiner Beurteilung entspräche es nicht der Billigkeit, wenn die Kläger, die auch weiterhin Mittel für ihre öffentlichen und zumal für ihre sozialen Aufgaben benötige, nicht einmal eine der inzwischen eingetretenen Entwickung prozentual entsprechende Anpassung des seinerzeit vereinbarten - geringen - Entgelts verlangen könnte.

Für die weitere Behandlung der Sache stellte der Senat klar, dass im Rahmen der anzustellenden Billigkeitserwägungen diejenigen Kriterien, die sich auf die Angemessenheit des ursprünglichen Erbbauzinses beziehen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben: Die Erhöhung solle nur die Folgen der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden seien.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war nach Ansicht des Senats auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Erbbaurecht unter der Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestellt worden war.

Werden zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume später zu Wohnzwecken untervermietet, so handelt es sich gleichwohl nicht um Wohnraum im Sinne der § 554b, 556a BGB.

§ 544 BGB steht einer Kündigung aus wichtigem Grunde nicht entgegen, die darauf gestützt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis durch die mangelhafte Zahlungsmoral des Mieters zerstört ist.

Die in Abschn. IV Nr. 6 niedergelegte Verpflichtung des Abnehmers, einen geeigneten Raum für die Aufstellung eines zur Versorgung des Abnehmers mit Strom erforderlichen Transformators kostenfrei zur Verfügung zu stellen, stellt keine unan- gemessene Klausel dar.

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Befugnis gegeben ist, einen zur Versorgung eines Grundstücks erforderlichen und auf dem Grundstück aufgestellten Transformator auch für andere Zwecke zu benutzen, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist.

Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist nicht verpflichtet, in einem Altbaugebiet, in dem sich nur wenige voll elektrifizierte Neubauten befinden, das Leitungsnetz so verstärken und zu modernisieren, dass auch derartige Häuser mit hohem Energiebedarf ohne Einbau eines Transformators aus dem Netz mit elektrischer Energie versorgt werden können.

Die Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grunde, der lediglich aus eigenen Interessen des Kündigenden hergeleitet wird, kann regelmäßig nur dann zur Beendigung des Vertrages führen, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat.