Lebendmasse

Lebendmasse - Masse eines lebenden Tieres: bei der Schlachtviehvermarktung nach Ablauf der vorgeschriebenen Nichterungszeit von mindestens 17 Stunden (Geflügel mindestens 6 Stunden) nach dem letzten Füttern und Tränken; im Zucht- und Nutzviehhandel die Masse, mit der das Tier nach normaler Fütterung angetroffen wird (futterleer). Bei der Abnahme von Tieren können dem Erstlieferer von der festgestellten Lebendmasse bei Schweinen und Kälbern Nüchterungsabzüge bis zu 5%, bei Ferkeln, Läufern, Jungrindern, Kühen und sonstigen Rindern, Schafen und Ziegen bis zu 8 % abgezogen werden. Der Prozentsatz des Nüchterungsabzugs wird von der Abnahmekommission entsprechend dem Nüchterungszustand der Tiere festgelegt.