nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Zur Frage, wie nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ratenzahlungen eines Partners auf einen Kredit, der zur Anschaffung eines PKW für den anderen Partner aufgenommen worden ist, auszugleichen sind.

Zum Sachverhalt: Die Parteien haben etwa vier Jahre bis zum 15. 8. 1976 zusammengelebt, ohne verheiratet zu sein. Da sie an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, hielt jeder einen eigenen Pkw. Im Jahre 1975 musste der Beklagte sein Fahrzeug, weil es abgenutzt war, durch ein anderes ersetzen. Dazu wollte er bei der D-Bank ein Darlehen aufnehmen. Die Bank machte den Kredit davon abhängig, dass er zuvor ein Darlehn der K-Bank von noch 3901,33 DM ablöste. Da er dazu nicht in der Lage war, nahm die Kläger die damals ihr Girokonto überzogen hatte, bei der Stadtsparkasse N am 30. 6. 1975 ein Darlehen von 10000 DM auf, überwies daraus die von dem Beklagten noch geschuldeten 3901,33 DM auf die K-Bank und glich mit dem Restbetrag ihr Girokonto aus. Ihre so entstandene Darlehns- schuld von 10000 DM nebst 1440 DM Zinsen (0,4% pro Laufzeitmonat vom Darlehnsbetrag), 200 DM Bearbeitungsgebühr und 5 DM Auslagen -- 11645 DM hatte sie in Höhe von 305 DM am 31. 7. 1975 und in Höhe von je 324 DM am Ende der folgenden 35 Monate zurückzuzahlen. Das ist geschehen. Der Beklagte erwarb mit dem ihm von der D-Bank gewährten Darlehn im November 1975 einen Gebrauchtwagen. Diesen hat er - von der Kläger unbeanstandet - über die Trennung der Parteien hinaus bis zur Schrottreife weiterbenutzt. Die Kläger meint, mit der Überweisung der 3901,33 DM an die K-Bank dem Beklagten ein Darlehn gewährt zu haben, das er jetzt zurückzahlen müsse, während der Beklagte die Überweisung als Leistung der Kläger zugunsten der eheähnlichen Lebensgemeinschaft betrachtet.

Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Klagantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat eine Darlehnsvereinbarung nicht für bewiesen gehalten. Es hat aber gemeint, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 741ff. BGB: Die Parteien hätten an dem Pkw des Beklagten eine gemeinsame Rechtszuständigkeit begründet, indem der Beklagte der Kläger, die seinen Wagen habe mitbenutzen können, Mitbesitz daran eingeräumt habe. Da die Parteien eine Absprache über etwaige Anteile bei einer Auseinandersetzung nicht getroffen hätten, stehe jedem nach § 742 BGB der halbe Anteil zu. Bei der Ermittlung seiner Höhe sei von Nutzungswert des Fahrzeugs auszugehen, der auch zur Zeit der Trennung noch mehr als das Doppelte des mit der Klage verlangten Betrages ausgemacht habe.

Der Revision ist einzuräumen, dass sich das angefochtene Urteil mit dieser Begründung weder ganz noch teilweise halten lässt. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. 3. 1980 (BGHZ 77, 55 ff. = LM § 426 BGB Nr. 51 = NJW 1980, 1520) ausgeführt, dass nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen - und für gemeinschaftsrechtliche Grundsätze kann das nicht anders sein - nur in Betracht zu ziehen ist, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands einen - wenn vielleicht auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam benutzt, sondern nach ihrer Vorstellung ihnen auch gemeinsam gehören sollte. Das war hier gerade nicht der Fall. Denn das Fahrzeug, das mit Hilfe des von der Kläger aufgenommenen Kredits angeschafft wurde, sollte unstreitig ebenso allein dem Beklagten gehören, wie es sich bei dem Pkw der Kläger um ein allein ihr gehörendes Fahrzeug handelte. Selbst wenn aus der Möglichkeit, das Fahrzeug des Beklagten mitzubenutzen, ein Mitbesitz der Kläger hierzuleiten wäre, könnte daraus angesichts des wirtschaftlich und rechtlich gewollten Alleineigentums des Beklagten aus § 742 BGB keine Vermutung des Inhalts hergeleitet werden, dass nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nach §§ 752ff. BGB etwas auseinanderzusetzen oder dem Wert nach auszugleichen wäre. Einen Ausgleich derart, wie ihn das Berufungsgericht ihr zugebilligt hat, hat die Kläger in übrigen auch gar nicht verlangt.

Die Kläger kann jedoch einen Teil der Beträge, die sie wirtschaftlich zur Finanzierung des Fahrzeugs des Beklagten an die Stadtsparkasse abbezahlt hat, als Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen. Sie hatte den Kredit in Höhe von 3901,33 DM im Auftrag des Beklagten (§ 662 BGB) oder jedenfalls als Geschäftsbesorgung in seinem Interesse (§ 677 BGB aufgenommen. Soweit sie darauf während des Bestands der Lebensgemeinschaft Abzahlungen geleistet hat, hat sie freilich keinen Ersatzanspruch. Eine Vereinbarung, dass der Beklagte sie entschädigen solle, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Kläger selbst hat eingeräumt, dass sie mit dem Beklagten über Rückzahlungsmodalitäten seinerzeit nicht gesprochen habe. Haben aber die Partner unter sich nichts besonders geregelt, so ist in einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich davon auszugehen, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Partner nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist; das ist mit Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner bezahlt werden (BGHZ 77, 55 [59] = LM § 426 BGB Nr. 51 = NJW 1980, 1520). Leistungen auf eine solche im gemeinsamen Interesse eingegangene Schuld hat die Kläger hier unzweifelhaft erbracht, weil der Beklagte den mit dem Kredit finanzierten Pkw für seinen Beruf brauchte und die Parteien ihren gemeinsamen Lebensunterhalt auch aus seinem beruflichen Einkommen bestritten haben. Für die bis zur Trennung erbrachten Leistungen kann die Kläger daher nichts beanspruchen. Soweit sie dagegen auf die Kreditschuld nach diesem Zeitpunkt Ratenzahlungen geleistet hat, kann sie ihre Aufwendungen ersetzt verlangen, weil das Darlehn dem Erwerb des beim Beklagten verbliebenen Fahrzeugs gedient hat und sich die Partnerschaft nach ihrer Beendigung wegen solcher Schulden nicht mehr zu Lasten der Kläger auswirken kann.

Danach hängt die Anspruchshöhe davon ab, wie viel die Kläger aus dem zugunsten des Beklagten aufgenommenen Darlehnsteilbetrag von 3901,33 DM - Zinsen und Kosten verlangt sie mit der Klage nicht ersetzt - zur Zeit der Trennung der Stadtsparkasse N noch geschuldet hat. Bis zum 31. 7. 1976 und damit bis zu der etwa zwei Wochen späteren Trennung hatte sie insgesamt (305 + 12 x 324 =) 4193 DM gezahlt. Der Senat geht davon aus, dass die Sparkasse nach der zur Zeit der Darlehensabwicklung noch allgemein angewandten Uniformformel (vgl. Löwe, NJW 1974, 2258 [unter II 1, insb. Fußn. 6]) von diesem Betrag auf Zinsen und Kosten 986,58 DM und auf das Kapital 3206,42 DM verrechnet hat, so dass die Kläger als Darlehn zur Zeit der Trennung noch 10 000 - 3206,42 = 6793,58 DM schuldete. Davon entfielen auf die im Innenverhältnis zugunsten des Beklagten eingegangene Darlehnsteilverpflichtung von 3901,33 DM nach der Gleichung 10000:3901,33 = 6793,58:X zur Zeit der Trennung noch 2650,40 DM. Das ist der Betrag, den die Kläger im Rahmen ihres (allein auf das Darlehnskapital) gerichteten Klageantrages vom Beklagten ersetzt verlangen kann, nachdem sie selbst ihre Gläubigerin befriedigt hat.

Der Beklagte kann nicht einwenden - und hält diesen Einwand in der Revisionsinstanz auch nicht mehr aufrecht -, dieser Aufwendungsersatzanspruch sei nur im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung verfolgbar. Eine solche kommt zwischen den Parteien nicht in Betracht, weil die eheähnliche Lebensgemeinschaft keine nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen abzuwickelnde Rechtsgemeinschaft ist.