Lebenshaltungskostenindex

Zur Auslegung einer Wertsicherungsklausel, in der die automatische Anpassung des Pachtzinses bei Anderung des Lebenshaltungskostenindexes vorgesehen ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger hat von den Beklagten eine Kiesgrube gepachtet, um sie mit Gewerbe- und Industriemüll höhengleich zu füllen. Es wurde ein monatliches Grundentgelt von 5600 DM vereinbart. Der Pachtvertrag vom 16.2. 1973 enthielt folgende Wertsicherungsklausel:

Erhöht oder senkt sich der allgemeine Lebenshaltungskostenindex, bezogen auf den 1. 1. 1962 = 100 Punkte um mehr als 10 Punkte, so erhöhen bzw. ermäßigen sich die Pachtzinszahlen gemäß § 3 dieses Vertrages einschließlich der vereinbarten Mindestpacht prozentual entsprechend. Am 1. 8. 1972 beträgt der Lebenshaltungskostenindex 138,5 Punkte. Eine Erhöhung bzw. Ermäßigung des Pachtzinses kann nur verlangt werden bei einer Änderung des Indexes um jeweils volle 10 Punkte, bezogen auf den vorgenannten Index per 1. 8. 1972.

Die Landeszentralbank genehmigte die Wertsicherungsklausel am 7. 3. 1973.

Die Klage, den Beklagten die Schließung der Mülldeponie zu untersagen, hatte Erfolg. In Streit steht nur noch die widerklagend geltend gemachte Pachtzinserhöhung aufgrund der Wertsicherungsklausel von 65800 DM. Die Vorinstanzen haben den Beklagten den erhöhten Pachtzins zugesprochen. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen:... 2. a) Das Berufungsgericht hat die im Vertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel dahin ausgelegt, dass bei Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes um mindestens zehn Punkte vom Eintritt der Erhöhung an der vereinbarte Kubikmeterpreis automatisch erhöht werde, ohne dass es eines Hinweises des Verpächters bedürfe, dass er nunmehr den erhöhten Preis verlangte. Es meint, die Vereinbarung, eine Erhöhung bzw. Ermäßigung des Pachtzinses könne nur bei einer entsprechenden Indexänderung verlangt werden, regele lediglich den Zeitpunkt, von dem ab die Entgeltänderung eintrete. Diese Abrede bestimme die Fälligkeit des Anspruchs auf erhöhten Pachtzins.

Gegen die Auslegung dieser typischen Klausel wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Vereinbarung entspricht dem üblichen Inhalt einer Wertsicherungsklausel mit automatischer Anpassung des Pachtzinses an eine Änderung des Lebenshaltungskostenindexes. Sobald dieser um mindestens zehn Punkte gestiegen ist, ändert sich nach der Klausel im gleichen Ausmaß der Pachtzins automatisch, ohne dass es einer Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Pachtzinses durch den Gläubiger bedürfte. Durch Absatz 2 der Wertsicherungsklausel wird der bereits durch Absatz 1 bestimmte Inhalt nur - mit anderen Worten - wiederholt. Eine sachliche Änderung enthält er nicht. Die Entscheidung des Senats vom 2. 5. 1979 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass In der dort vereinbarten Wertsicherungsklausel war bestimmt, es bedürfe einer besonderen Aufforderung des Vermieters oder des Mieters, eine veränderte Miete zu zahlen. Der Senat hat in dem damals entschiedenen Fall angenommen, es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien durch die genannte Vertragsbestimmung nur den Fälligkeitszeitpunkt hinausschieben wollten, die Regelung könne daher nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Aufforderung zur Entrichtung der geänderten Miete Anspruchsvoraussetzung sei. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Wortlaut der Klausel ergibt hier nicht, dass das Verlangen erhöhten Pachtzinses nach entsprechender Änderung des Lebenshaltungskostenindexes Anspruchsvoraussetzung sein sollte. Die Kläger, die der Klausel einen von deren Wortlaut abweichenden Sinn geben will, hat keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass nach der Interessenlage der Beteiligten eine Auslegung wie in dem vom Senat am 2. 5. 1979 entschiedenen Fall gerechtfertigt sein könnte.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht für den Bemessungsstichtag 1. 8. 1972 einen Index von 136,5 Punkten statt der im Pachtvertrag angegebenen 138,5 Punkten zugrunde gelegt mit der Begründung, der Index habe tatsächlich 136,5 Punkte betragen und dieser sei maßgeblich, nicht der von den Parteien als richtig irrig angenommene. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, nach dem Willen der Parteien solle die Indexzahl maßgebend sein, die für den im Vertrag angegebenen Stichtag dem veröffentlichten amtlichen Index entspreche. Gegen diese Auslegung, die nahe liegend ist, ist nichts einzuwenden.