Lebenshaltungskosten

Die Rechtsprechung zur Frage einer Angleichung vertraglicher Ruhegehälter an die laufend gestiegenen Lebenshaltungskosten Spiegelt in bezeichnender Weise die Währungsentwicklung der letzten 25 Jahre wider. War sie zunächst durch die strikte Ablehnung einer jeden vertraglich nicht vorgesehenen Aufwertung gekennzeichnet, nicht zuletzt wohl auch beeinflusst durch die Sorge, das eben erst wieder gewonnene Vertrauen in die Währung könnte erneut erschüttert werden zog das BAG eine Ruhegeldanpassung zunächst für den Fall in Betracht, dass die zugesagte Rente infolge der Teuerung überhaupt nicht mehr als eine der Versorgung dienende Leistung gelten konnte: Ähnlich ließ auch der BGH in den letzten Jahren die Neigung zu einer gewissen, allerdings noch auf extreme Fälle beschränkten, Auflockerung seiner bisherigen strengen Rechtsprechung durchblicken.

Angesichts des beschleunigten weiteren Ansteigens der Lebenshaltungskosten, die schon im Jahre 1.971 um mehr als die Hälfte höher als 1951 lagen - was einer Geldentwertung von etwa 35 % entspricht - konnte sich die Rechtsprechung am Ende nicht mehr vor der Notwendigkeit verschließen, ihre bisherige, aus guten Gründen geübte Zurückhaltung in der Frage des Einflusses einer Kaulkraftminderung auf vertragliche Verbindlichkeiten wenigstens für das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung aufzugeben und die Vertragsrentner vor dem Wertverfall ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage im Rahmen des Möglichen auch dort zu schützen, wo bei Fortzahlung der Bezüge in der bisherigen Höhe das Existenzminimum noch gewahrt blieb. Eine rechtliche Handhabe hierfür bot § 242 BGB in Verbindung mit dem in der Rechtsprechung schon seit langem anerkannten Grundsatz, dass Unterhalts- und sonstige Versorgungsverträge in besonderem Maße durch den Versorgungszweck geprägt sind, so dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die diesen Zweck erheblich beeinträchtigt, eine Anpassung der Leistung erforderlich machen kann. Das gilt zumal dort, wo der Rentenschuldner von der Änderung der Verhältnisse selbst nicht betroffen ist oder sich gegen sie schützen kann, wie es bei einem Unternehmen hinsichtlich der Teuerung in aller Regel der Fall sein wird. Hinzu kommt der in der jüngeren Rechtsprechung sowohl des BAG als auch des BGH stark hervortretende Gedanke, dass betriebliche Versorgungsleistungen auch den Charakter eines Entgelts für die Gesamtheit der Dienste haben, die der Versorgungsberechtigte vorweg erbracht und mit denen er zum Gedeihen des Unternehmens beigetragen hat, das mit seinen Erträgen das Ruhegeld erwirtschaftet BGB). Eine den Pensionär einseitig belastende Kaufkraftminderung von dem heute zu verzeichnenden Ausmaß kann daher das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erschüttern.

Im wesentlichen aus diesen Erwägungen und in Anbetracht der Tatsache, dass betriebliche Versorgungsleistungen in der Regel nicht nur das Existenzminimum sichern, sondern allein oder zusammen mit anderen Bezügen dem Pensionär eine seiner früheren beruflichen Stellung angemessene Lebenshaltung ermöglichen sollen, hat zunächst das BAG in, seinem Urteil vom 30. 3. 1973,ohne die bisherige Beschränkung auf Extremfälle eine Angleichung des Ruhegelds jedenfalls bei einer: über 40 %igen Verteuerung für erforderlich gehalten. In der Frage, wie diese Anpassung im Einzelfall auszusehen hat, hält sich das BAG jedoch zurück. Es beschränkt sich darauf, einige Leitgedanken herauszustellen, und überlässt es im Übrigen zunächst der Initiative der Vertragspartner, in beiderseitigen Verhandlungen oder, wenn es zu keiner Einigung kommt, durch einseitige Entscheidung des Arbeitgebers die Höhe. des Ruhegehalts nach billigem. Ermessen neu au bestimmen. Erst wenn auf diese Weise eine angemessene Lösung nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist, soll das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB entscheiden. Diese Zurückhaltung beruht vor allem auf der Erkenntnis, die Auswirkungen einer Pensionsanpassung auf den einzelnen Betrieb bei der Vielfalt der hierbei zu berücksichtigenden Umstände, und der, Unterschiedlichkeit der Verhältnisse und Versorgungsformen nur übergehen zu können, wobei das BAG - anders als der BGH - stets mit einer größeren Anzahl Vertragsverhältnisse rechnen muss. Eine Automatik in der Anpassung, wo sie nicht vereinbart ist; lehnt das BAG für den gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso ab, Wie eine laufende Angleichung an die - wesentlich stärker als die Lebenshaltungskosten angestiegenen - Arbeitslöhne oder Sozialversicherungsrenten, bei der in der Tat die Gefahr einer wirtschaftlichen Überforderung mancher Unternehmen auftreten könnte. Maßstab soll vielmehr das Ausmaß der Verteuerung sein. Mit zu berücksichtigen seien die Ertragslage des Unternehmens und der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, während die Frage der Bedürftigkeit im Allgemeinen außer Betracht zu bleiben habe.

Dieser Entscheidung hat sich der BGH im Urteil vom 28. 5. 1973 im wesentlichen angeschlossen. Die Besonderheiten der von ihm zu beurteilenden, Dienstverhältnisse schienen ihm keine grundsätzlich andere Behandlung zu rechtfertigen, da sie den Kern der zu lösenden, Problematik - teilweise, Entwertung einer Leistung, die der Erhaltung eines bestimmten Lebensstandards dient soll - nicht berühren. Freilich hat es der BGH in der Regel nur mit Einzelverträgen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführer zu tun. Schon wiederholt hat er betont, dass diese Verträge wegen ihrer individuellen Ausgestaltung. Mit den Dienstverträgen sonstiger Betriebsangehöriger nicht vergleichbar sind und insoweit der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung nicht zum Zuge kommen kann. Dazu steht die Auffassung des BAG, ein Unternehmen, das die Pensionen seiner Vorstandsmitglieder aufgrund von Wertsicherungsklauseln voll dynamisiert habe, dürfe einem Arbeitnehmer nicht jeden Ausgleich der Verteuerung verweigern, nicht in Widerspruch. Einen etwa aus Art. 3 GG herzuleitenden unmittelbaren Rechtsanspruch auf Gleichstellung mit einem. Vorstandsmitglied meint auch das BAG. Tatsächlich wird man aber bei: der Suche nach einer unter den gegebenen Umständen für beide Teile tragbaren Lösung vielfach nicht daran vorbeigehen können, dass eine Anpassung der Vorstands-, oder Geschäftsführerpensionen auch bei anderen Versorgungsberechtigten entsprechende Forderungen auslösen kann. Dieser Umstand kann für die Prüfung, inwieweit eine Vorstands- oder Geschäftsführerpension mit Rücksicht auf die Teuerung anzuheben ist, mit eine Rolle spielen. In dem vom BGH entschiedenen Fall schied dieser Gesichtspunkt aus tatsächlichen Gründen ebenso aus wie eine Verweisung des Klägers auf erneute Verhandlungen mit der Gesellschaft oder auf eine Leistungsbestimmung durch diese selbst.

In seinem schon erwähnten Urteil vom B. 3. 1973 bat es der II.,ZS. gemäß der gesetzlichen Regel des § 316 BGB. als. Aufgabe des Pensionsgläubigers angesehen, notfalls von sich aus die Pensionsleistung mit Rücksicht auf die Teuerung nach billigem Ermessen neu zu bestimmen. Dort handelte es, sich jedoch um eine im Vertrag bereits vorgesehene Pensionsanpassung, für die auch der Maßstab durch Bezugnahme auf, die Beamtengehälter grundsätzlich festgelegt war. Auch insoweit besteht kein echter Widerspruch zu der Auffassung des BAG, die Neubestimmung der:, Leistung nach vergeblichen Verhandlungen stehe zunächst dem Pensionsschuldner zu, der im allgemeinen auch den besseren Überblick über die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren haben wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Betriebe das damit in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen und in eigener Verantwortung, ohne ihre im Verhältnis zum Pensionär meist ungleich stärkere Verhandlungsposition über Gebühr auszunutzen, zu vernünftigen Lösungen kommen werden, die einen gerichtlichen Eingriff in das Vertragsverhältnis überflüssig machen. Tatsächlich pflegen nicht wenige Unternehmen schon seit längerer Zeit ihre Versorgungsleistungen in gewissen Abständen auf deren Angemessenheit zu überprüfen und, wenn nötig, der Entwicklung anzupassen.

Zu dem immer wieder gehörten Bedenken, eine Aufwertung betrieblicher Rentenansprüche durchbreche das Nominalprinzip und gefährde damit die Stabilität der Währung, betont der BGH ebenso wie das BAG die grundlegende Bedeutung des Nominalprinzips für unsere Rechts- und Wirtschaftsordnung; welche Kettenreaktion eine Durchbrechung dieses Prinzips allein schon auf einem Teilgebiet aus- lösen und wie Sehr die volle Erfassung und Bewältigung aller damit verbundenen Fragen die einem Gericht gesetzten Grenzen überschreiten können, hat u. a. der BFH in seinem Urteil vom 27. 7. 1967 sehr eindrucksvoll aufgezeigt. Nachdem sich aber Staat und Wirtschaft in Gesetzgebung, Tarifpolitik und weitgehend auch in der Vertragspraxis längst auf die fortschreitende Geldentwertung wie auf eine unabänderliche Tatsache eingestellt haben, hält es der BGH nicht für vertretbar, das Nominalprinzip gerade auf Kosten der Betriebspensionäre auszufechten. Die Besorgnis, diese Rechtsprechung könnte, selbst wenn sie auf Versorgungsansprüche beschränkt und deren Anpassung weit hinter der Steigerung der Löhne und Sozialversicherungsrenten zurückbleibt, stabilitätspolitisch nachteilige Folgen haben oder gar einen Dammbruch auslösen, dürfte allzu sehr die Gewichte von Ursache und Wirkung verschieben.

Zur Bemessung der Anpassungsrate erscheinen folgende klärende Hinweise angebracht; Bei einer halbdynamisierten Rente, d. h. einer solchen, die an das zuletzt bezogene Gehalt anknüpft, kommt natürlich ein vor der Pensionierung liegender Zeitpunkt als Ausgangsbasis für die Neubemessung der Rente nicht in Betracht. Im Übrigen wird es in der Regel auf einen Vergleich zwischen dem heutigen Preis- stand und dem Preisstand bei Abgabe des Versorgungsversprechens oder, wenn danach schon eine Anpassung erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der letzten verbindlichen Festsetzung ankommen. Der Ausgangszeit- punkt kann also auch vor dem Eintritt des Versorgungsfalles liegen. Da eine Anpassung jeweils erst nach übersteigen einer bestimmten Teuerungsrate verlangt werden kann, muss der Berechtigte nach jeder vertraglichen Regelung warten, bis infolge weiterer Preissteigerungen die Stillhaltegrenze wieder einmal überschritten ist; in der Zwischenzeit muss er sich mit einer gewissen Wertminderung seiner Rente abfinden. Dass er sich aber obendrein im Falle einer Neufestsetzung einen Abzug in Höhe einer normalen Entwertungsrate von jährlich 1 bis 2% gefallen lassen müsste, wird man den vorliegenden Urteilen des BAG und des BGH nicht entnehmen können. Eine solche Verteilung des Währungsschadens widerspräche dem dargelegten Sinn der Pensionsangleichung.