Legalenteignung

Im übrigen wäre eine Legalenteignung nur aufgrund eines formellen Gesetzes zulässig. Der Bebauungsplan ist zwar als Satzung ein Gesetz im materiellen Sinne von Art.14 Abs. 2 Satz 2 GG; er hat jedoch nicht die Qualität eines förmlichen Gesetzes, sondern ist eine untergesetzliche Rechtsnorm. Damit fehlen wesentliche Voraussetzungen für eine Legalenteignung durch Bebauungsplan. Läge eine Administrativenteignung vor, müssten die Enteignungsvoraussetzungen nach Art.14 Abs. 3 GG bereits bei der Bebauungsplanung selbst geprüft werden. Darum für die Zulässigkeit einer solchen Enteignung zumindest die gleiche Planrechtfertigung wie für fachplanerische Planfeststellungen mit enteignender Vorwirkung. Eine solche Forderung drückt jedoch den Bebauungsplan auf die Ebene der Vollzugsmaßnahmen. Sie widerspricht damit der Stellung und Funktion des Bebauungsplans im System der gestuften Entscheidungsebenen. Sie unterstellt dem Bebauungsplan eine Vorwirkung, die dieser - auch zur Entlastung der Planung - nicht besitzt. Gegen eine Administrativenteignung spricht auch, dass die Umplanung nicht nur enteignende Wirkungen hat, sondern im Regelfall zugleich gestaltend auf die betroffenen Grundstücke einwirkt, z. B. indem sie eine neue Nutzung festsetzt. Damit bestimmt sie für die Zukunft Inhalt und Schranken des Eigentums. Nach der Rspr. des BVerfG kann jedoch derselbe Akt nicht zugleich inhalts- und schrankenbestimmend sowie enteignend sein.

Wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan ein bisher zulässiges (legales) Nutzungsrecht ganz oder teilweise entzogen, so kann hierin eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums liegen, die wegen ihres unzumutbaren Opfers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auszugleichen ist. Die brauchen - folgt man dem BVerfG - nicht als Entschädigung für eine Enteignung i. S. von Art.14 Abs. 3 Satz 2 GG gedeutet zu werden. Ist ein Ausgleich nicht vorgesehen, so liegt eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Eine Enteignung ist nach alledem auch dort nicht gegeben, wo durch 1 Festsetzungen im Bebauungsplan ein Nachbargrundstück schwer und unerträglich betroffen wird. Auch hierin liegt stattdessen eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, wie das BVerfG im Hinblick auf die Festsetzung einer Straße im Bebauungsplan und die Auswirkungen auf die Nachbarn festgestellt hat: Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind... Hier geht es dagegen darum, welches Ausmaß von Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallenden Rechts an einem Grundstück hinnehmen muss. Das ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, so dass nach dieser Verfassungsnorm zu beurteilen ist, ob die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und deren Anwendung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sind.

Wirkung des Bebauungsplans auf private Nachbarrechte - Öffentliches und privates Nachbarrecht - Umstritten ist, welche rechtliche Bedeutung Festsetzungen im Bebauungsplan für den privatrechtlichen Nachbarschutz haben, insbesondere inwieweit sie privatrechtliche Nachbaransprüche gegen bauliche Anlagen und deren Nutzung ausschließen können. Das Problem stellt sich, da nach herrschender Auffassung gegen den Bau und die Nutzung baulicher Anlagen sowohl ein öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz als auch ein zivilrechtlicher Nachbarschutz möglich ist. Eine Vorrangrolle mit ausschließender Wirkung gegenüber dem anderen Rechtsbereich kommt hiernach weder dem Zivilrecht noch dem öffentlichen Recht zu. Der von Einwirkungen betroffene Nachbar kann dementsprechend Rechtsschutz sowohl von den Verwaltungsgerichten als auch von den Zivilgerichten beanspruchen; beide Rechtswege stehen grundsätzlich nebeneinander. Die Zweigleisigkeit des Nachbarschutzes erweist sich als problematisch, wenn in den jeweils unterschiedlichen Rechtsbereichen unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden und somit die Gefahr besteht, dass öffentlich-rechtlich zulässige Vorhaben privatrechtlich unterbunden werden. Besonders bei der Planung und dem Bau von Sportstätten sind Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Sichtweise deutlich geworden; allerdings hat hier der Normgeber inzwischen sowohl mit der vierten Novelle zur BauNVO als auch mit der 18.BImSchV reagiert: die Zulässigkeit von Sportanlagen in Baugebieten ist in der BauNVO neu geregelt, die 18. BImSchV enthält spezielle Inmlissionsschutzrichtwerte für Sportanlagen und einen Katalog von Maßnahmen zur Lärmminderung. Zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem zivilrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis bestehen Unterschiede. Parteien im zivilrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis sind die beteiligten und wechselseitig betroffenen Nachbarn. Das zivilrechtliche Nachbarschaftsverhältnis ist zweipolig. Eine Nachbarschaftsklage im zivilrechtlichen Nachbarstreit ist gegen den störenden Nachbarn zu richten. Der Kläger trägt die Beweislast und das Prozeßrisiko, der Gegner muss die Ausnahmetatbestände beweisen. Die zivilrechtliche Nachbarklage richtet sich gegen die bereits eingetretene Störung; sie wirkt insoweit repressiv. Das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis ist in der Regel mehrpolig. Es bezieht den Staat insoweit in das Verhältnis ein, als dieser bei seinen Entscheidungen neben seinen Interessen und Aufgaben auch den Schutz des Nachbarn zu berücksichtigen hat. In den wichtigsten nachbarrechtlich relevanten Bereichen ist ein präventives Prüfverfahren vorgeschrieben, in dem geklärt werden muss, ob mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage nicht nur das öffentlich-rechtlich geschützte Interesse der Allgemeinheit, sondern auch die Nachbarschaft beeinträchtigt wird. Die Genehmigungsregelung ist - wie das BVerfG ausdrücklich anerkannt hat - ein durchaus geeignetes Mittel zum Schutz gefährdeter Dritter; der Staat könne auf diese Weise am ehesten seiner Aufgabe genügen, unter Berücksichtigung der Allgemeinbelange einen Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen gefährdeter Bürger einerseits und der Betreiber andererseits herbeizuführen. Der betroffene Nachbar ist dabei jedoch zur Verwirklichung seiner nachbarrechtlichen Ansprüche auf den Staat, bei Verwaltungsentscheidungen also auf die Verwaltung angewiesen. Bei hoheitlich genehmigten Anlagen bzw. Vorhaben nichthoheitlicher Art wird der Schutzanspruch im Wege der Anfechtungsklage gegen die dem Bauherrn erteilte und gegenüber dem Nachbarn noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung geltend gemacht. Gegner im Verwaltungsrechtsstreit ist die Baugenehmigungsbehörde, gegebenenfalls auch eine andere Behörde, wenn deren Entscheidung die Baugenehmigung einschließt. Der Bauherr ist nach §65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Der Erfolg der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsabwehrklage hängt nach herrschender Auffassung davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit drittschützende Verfahrensrechte oder materielle Schutzrechte des Nachbarn bestehen und diese im Genehmigungsverfahren verletzt worden sind; hinzu kommen muss eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn. Der Rechtsschutz im öffentlichen Nachbarrecht wirkt - im Gegensatz zur zivilrechtlichen Nachbarklage - präventiv; drohende Konflikte können bereits vor ihrer Entstehung abgewehrt werden. In besonderen Fällen, z.B. bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung kann der Nachbar auch im Wege der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen unzulässige oder so nicht genehmigte Vorhaben des Nachbarn erzwingen.