Legitimation
Legitimation - im allgemeinen Berechtigung zu einem bestimmten rechtserheblichen Handeln (z. B. Befugnis, einen anderen zu vertreten). Mitunter auch Bezeichnung für die Urkunde, aus der sich die Legitimation ergibt. I. e. S. im zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Verfahren als Sachlegitimation die sachliche Berechtigung des Klägers, einen bestimmten Anspruch als Inhaber bei Gericht geltend zu machen (Aktivlegitimation) bzw. die Bestimmung, wer als Verpflichter zu verklagen ist (Passivlegitimation). Die Legitimation kann einem einzelnen oder mehreren Bürgern nur gemeinsam zustehen. Fehlende Legitimation führt zu Klagabweisung.