Lehrkräfte an Ersatzschulen

Für Lehrkräfte an Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen, die den beamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen vertraglich gleichgestellt sind, wird im Falle ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung ihrer Schule ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis zu der Ersatzschule begründet, die der Kultusminister zum Träger dieser Versorgungslasten bestimmt.

Zum Sachverhalt: Die Kläger war an einer als Ersatzschule anerkannten privaten Gymnastikschule, als Planstelleninhaberin für das Fach Musik auf Lebenszeit angestellt. In dem aufgrund des Schulordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der 3. Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz und des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes geschlossenen Anstellungsvertrag war u. a. bestimmt:

§ 1 . . . Für das Anstellungsverhältnis gelten alle derzeitig gültigen und künftigen Bestimmungen für Beamte im vergleichbaren Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 3 ... Die Lehrkraft hat - wie ein auf Lebenszeit angestellter Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen - Anspruch auf Versorgungsbezüge bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei vorzeitiger Zurruhesetzung. Für beide Fälle gelten die jeweils für Beamte gültigen landesrechtlichen Bestimmungen. Bei Auflösung der Schule wird die Lehrkraft durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde einer anderen Ersatzschule des Landes zu vergleichbarer Beschäftigung zugewiesen.

Zum 1. 4. 1966 wurde die Schule aufgelöst und mit Wirkung vom selben Tag die Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidenten in A. vom 12. 12. 1966 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, nachdem der Kultusminister bei der von dem Beklagten betriebenen privaten Berufsfachschule eine Planstelle zur Zahlung des Ruhegehalts eingerichtet hatte. Der Beklagte zahlte von diesem Zeitpunkt ab an sie Ruhegehaltsbezüge.

In den folgenden Jahren bemühte sich der Regierungspräsident mehrfach, die Kläger an anderen Lehranstalten weiter zu beschäftigen. Als sie u. a. deswegen zum 17. 5. 1973 zu einer Besprechung bestellt wurde, teilte sie mit, sie sei seit dem 2. 3. 1973 verheiratet und wohne in Baden-Württemberg. Es sei ihr nicht möglich, den Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 13. 8. 1973 fragte der Regierungspräsident bei der Kläger nach, ob sie an einer weiteren Beschäftigung im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen interessiert sei. Die Kläger gab hierauf keine Antwort. Darauf teilte der Regierungspräsident ihr mit, er habe den Beklagten gebeten, die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Ablauf des Monats Oktober 1973 einzustellen. Sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt habe. Der Beklagte verfuhr entsprechend.

Durch Urteil vom 7. 5. 1975 hob das VG Arnsberg die Verfügung des Regierungspräsidenten auf. Gleichwohl hielt dieser an seiner Weisung an den Beklagten, die Ruhegehaltszahlung einzustellen, fest. Eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage der Kläger gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Antrag, dieses zu verurteilen, dem Beklagten ihre Versorgungsbezüge zu erstatten und die Einstellungsverfügung des Regierungspräsidenten aufzuheben, blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verlangt die Kläger von dem Beklagten Zahlung von Ruhegehalt über den 31. 10. 1973 hinaus, und zwar ab 1. 5. 1978 monatlich 940,54 DM sowie bis zu diesem Zeitpunkt von 51580,08 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen, das dem Beklagten als Streithelfer beigetreten ist, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; sie blieb indes ohne Erfolg.

Aus den Gründen: ... 1. Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Kläger eine Fortsetzung des ehemals mit dem Träger der H.-W.-Schule bestehenden Dienstverhältnisses - wenn auch in modifizierter Form - vertraglich vereinbart.

Demgegenüber ist bereits im Ansatz klarzustellen, dass die Beziehungen zwischen den Parteien keineswegs mehr auf Fortsetzung eines Dienstverhältnisses - sei es auch nur in modifizierter Form - gerichtet sein konnten. Das ergibt sich schon aus dem Anstellungsvertrag der Klägermit der H.-W.-Schule, der ihr durch Verweisung auf die Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen in vergleichbarem Dienst einen der Rechtsstellung einer auf Lebenszeit beamteten Lehrkraft vergleichbaren Rechtsstatus verschaffen sollte (§§ 1, 3). Ebenso wie das Beamtenverhältnis mit dem Eintritt des Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach Auflösung seiner Behörde (§§ 30 Nr. 2, 39 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - NRWBG - in der seit dem 1. 6. 1962 - NRWGVB11962, 271 - geltenden Fassung) endet, so endete das Dienstverhältnis der Kläger mit ihrer einstweiligen Zurruhesetzung wegen Auflösung ihrer Schule mit Wirkung vom 1. 4. 1966. Ein Anstellungsverhältnis an der Schule des Beklagten ist mit der Kläger unstreitig nicht begründet worden. Vielmehr ist an die Stelle des Dienstverhältnisses ein Versorgungsverhältnis getreten, aufgrund dessen die Kläger - wie dies in § 2 II ihres Anstellungsvertrags vorgesehen worden war - versorgungsrechtlich grundsätzlich so zu stellen war, wie eine beamtete Lehrkraft bei vorzeitiger Zurruhesetzung. Dafür Sorge zu tragen war aufgrund des Anstellungsvertrages zunächst nur der frühere Inhaber der H.-W.-Schule als ehemaliger Dienstherr der Kläger verpflichtet. Mit dem Berufungsgericht anzunehmen, dass der Beklagte in diese Verpflichtung nach rechtsgeschäftlichen Regeln im Wege einer Vertragsübernahme eingetreten sei, würde der gegebenen Sachlage, insbesondere dem Willen des Beklagten, Zwang antun. Ein eigenes Interesse daran, zu der Klägerin Rechtsbeziehungen zu treten, hatte der Beklagte nicht. Zwar hat er zunächst Versorgungsbezüge an die Kläger gezahlt; dies aber ersichtlich allein deshalb, weil seine Schule vom Kultusminister nach Maßgabe von § 11 I des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. 6. 1961 (NRWGVB1, 230) haushaltsrechtlich zum Träger dieser Versorgungslasten bestimmt und ihr entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt worden waren. Dagegen hat der Beklagte durch die Aufnahme dieser Zahlungen gegenüber der Kläger einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen, wie er zu der von dem Berufungsgericht angesprochenen Vertragsübernahme erforderlich gewesen wäre, nicht zum Ausdruck gebracht.

2. Gleichwohl ist zu dem Beklagten ein Versorgungsverhältnis begründet worden, aus dem die Kläger von ihm die von dem Berufungsgericht ihr zugesprochenen Versorgungsbezüge beanspruchen kann. Dieses (bürgerlich rechtliche) Schuldverhältnis ist durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem dieser die Schule des Beklagten zum Versorgungsträger nach Maßgabe von § 11 I EFG bestimmt hat, begründet worden.

a) Allerdings entspricht es dem durch Art. 7 IV GG, Art. 8 NRW Verf. gewährleisteten Status der Privatschulen, dass das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen unmittelbar gestaltenden Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Freien Schule zu ihren Lehrern nimmt. Das gilt auch für die H.-W.-Schule und die Schule des Beklagten als staatlich anerkannte Ersatzschulen. Dass die anerkannte Ersatzschule hinsichtlich ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurückbleibt, gewährleistet das Land durchweg nur mittelbar über Anforderungen an die Erteilung bzw. Entziehung der Anerkennung als Ersatzschule. Deshalb muss die Ersatzschule, wenn sie als solche genehmigt werden will, u. a. nach § 37 IIIb des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. 4. 1952 - NRWGVBI S. 61 - sicherstellen, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrer der Stellung von Lehrern an vergleichbaren staatlichen Schulen entspricht. Das bedeutet nach § 8 II Nr. 3 der im Anstellungsvertrag der Kläger ausdrücklich genannten Dritten Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 10. 7. 1959 - NRWGVBI. S. 125 -, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptamtlichen Lehrer entsprechend der für die Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen geregelt sein muss. Deshalb räumte der Anstellungsvertrag der Kläger in seinem § 3 ausdrücklich den versorgungsrechtlichen Status eines auf Lebenszeit angestellten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der jeweils für diese geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ein. Rechtlich blieb das Anstellungs- und Versorgungsverhältnis auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage eine Angelegenheit allein zwischen den Vertragspartnern. Das Land Nordrhein-Westfalen war daran unmittelbar nicht beteiligt. Abgesehen von seiner nur mittelbaren Einflussnahme durch Erteilung oder Entziehung der Genehmigung und von Aufgaben der Schulaufsicht beschränkt sich die Teilhabe des Landes weithin auf die Subventionierung der Ersatzschulen, auf die diese einen durch Art. 8 IV 3 NRW Verf. gewährleisteten Anspruch haben. Auch das genannte Ersatzschulfinanzgesetz ist deshalb ganz darauf ausgerichtet, diesen Anspruch auf finanzielle Ausstattung durch den Staat zu konkretisieren (vgl. die amtliche Begründung LT-Dr. 4/360 S. 9).

b) Dieser Aufgabenverteilung zwischen der Privatschule und dem Land Nordrhein-Westfalen steht jedoch nicht entgegen, dass der Vorschrift des § 11 I EFG über seine Bedeutung für die Subventionierung von Versorgungslasten einer aufgelösten Schule hinaus unmittelbare Bedeutung für die Versorgungsverhältnisse selbst zukommt, die mit diesen Mitteln, welche der vom Kultusminister hierfür bestimmten Ersatzschule zugewiesen werden, finanziert werden sollen: dahin nämlich, dass die Zuweisung dieser Mittel durch den Kultusminister an die von ihm bestimmte Ersatzschule nicht nur Subventionierungsansprüche gegenüber dem Staat, sondern gleichzeitig auch eine Verpflichtung jener Schule gegenüber dem Versorgungsempfänger zur Zahlung des Ruhegehalts begründet, dessen Deckung die Subvention dienen soll. Nur eine Auslegung, die in § 11 I EFG zugleich eine Ermächtigungsnorm für den Kultusminister zur Neuorientierung des durch die Auflösung der Schule als des zuständigen Versorgungsträgers notleidend gewordenen Versorgungsverhältnisses sieht, wird dem Sinn der Vorschrift im System der für die Ersatzschule bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichend gerecht. Sie entspricht der Rechtslage, die einerseits - wie oben ausgeführt - die dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse in der Vertragsautonomie von Ersatzschule und Lehrkräften belässt und es als Bruch mit diesem Grundsatz empfinden müsste, wenn bei Auflösung der Schule der Staat unmittelbar in das Versorgungsverhältnis selbst eintreten würde; andererseits aber die Bereitstellung eines dem Versorgungsempfänger verpflichteten solventen Versorgungsträgers in diesem Fall verlangt, ohne die die wirtschaftliche Gleichstellung der Lehrkräfte von Ersatzschulen mit den Lehrern an staatlichen Schulen als unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung als Ersatzschule nicht möglich wäre. Durch die Bestimmung einer anderen, zugleich mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Ersatzschule durch den Kultusminister zum Versorgungsträger wird das Versorgungsverhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsberechtigten auf der Privatschulebene belassen und dieses zugleich von den Solvenzrisiken befreit, denen andernfalls der Ersatzschullehrer in weit höherem Maß als der Lehrer an öffentlichen Schulen ausgesetzt wäre. Dass auf diese Weise dem Versorgungsberechtigten ein anderer Versorgungsträger, der Ersatzschule die zusätzliche Versorgung von nicht bei ihr angestellten Lehrkräften von Staats wegen oktroyiert wird, fordert den Beteiligten nichts Unzumutbares ab und verletzt die verfassungsrechtlichen Garantien der Privatschulfreiheit nicht. Die rechtlichen Einwirkungen gehen nicht über Bindungen hinaus, mit denen das Ersatzschulwesen seinem Wesen nach belastet sein muss, wenn es die für einen Vergleich mit der staatlichen Schule nötigen Mindestgarantien erfüllen soll. Diese verlangen auch der zum neuen Versorgungsträger bestimmten Ersatzschule die Gewähr dafür ab, dass auch für den Fall ihrer Schließung die Versorgung ihrer anderweit nicht unterzubringenden Lehrkräfte wirtschaftlich gesichert ist. Deshalb verschafft die besprochene Regelung auch der Schule des Beklagten erst die Grundlage dafür, als Ersatzschule tätig zu werden.

Daher ist durch die Bestimmung des Kultusministers nach Maßgabe von § 11 I EFG die Schule des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision für die Kläger nicht bloße Zahlstelle für die Auszahlung ihres Ruhegehalts geworden. Das würde voraussetzen, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung der H.-W.-Schule zur Versorgung der Kläger übernommen hätte; von solchem Eintritt des Staats in die Beziehungen der Kläger zu ihrer aufgelösten Schule ist indes nach dem zuvor Gesagten gerade nicht auszugehen. Vielmehr ist der Beklagte als Träger der dazu bestimmten Schule neuer Versorgungsträger der Klägergeworden und dieser als solcher für die Dauer ihres einstweiligen Ruhestands zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach Maßgabe der Versorgungsregeln für vergleichbare Beamte verpflichtet. Selbstverständlich hat er seinerseits Ansprüche gegen das Land, von den Versorgungslasten befreit zu werden. Das ist in § 11 I3 EFG auch ausdrücklich so bestimmt. Die Ansicht der Revision, dass in dem von der IC1. gegen das Land Nordrhein-Westfalen angestrengten Prozess im Verwaltungsrechts weg zu ihrem Nachteil bereits über dieses Subventionsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Land entschieden worden sei, trifft nicht zu. In diesem Verfahren ist nur rechtskräftig festgestellt worden, dass die Kläger Ansprüche aus ihrem Versorgungsverhältnis nicht unmittelbar gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten kann, weil dieses für diese Ansprüche nicht passiv legitimiert ist.

3. Der Anspruch der Kläger ist nicht dadurch berührt worden. Dass der Regierungspräsident erklärt hat, sie habe ihren Versorgungsanspruch verloren, weil sie eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt habe, und den Beklagten veranlasst hat, die Zahlungen von Versorgungsbezügen an sie einzustellen. In Frage kommt hierfür die Regelung in § 172 NRWBG i. d. F. vom 1. 6. 1962 = § 60 des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. 8. 1976 - BGB11, 2485 -, die den Verlust der Versorgungsansprüche anordnet, wenn der Ruhestandsbeamte einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt. Dem entspricht die schuldhafte Weigerung des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Privatschullehrers, ein neues Anstellungsverhältnis zu begründen. Jedoch müssen für einen Verlust der Versorgungsbezüge nicht nur die besonderen materiellen Voraussetzungen erfüllt sein; sondern erforderlich ist auch die Einhaltung des für die Feststellung des Verlustes vorgesehenen Verfahrens, das wegen der schwerwiegenden Folgen eines solchen Entzugs zum Schutz des Betroffenen besondere Anforderungen stellt. Danach tritt der Verlust der Versorgungsbezüge nur bei schuldhafter Verletzung der in § 42 NRWBG näher umschriebenen Verpflichtungen des Ruheständlers zur Aufnahme eines gleichen oder gleichwertigen Amtes und nur ein, wenn er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Außerdem ist der Verlust durch die dafür zuständige Behörde festzustellen und der Feststellungsbescheid an den Betroffenen mitzuteilen.

Ob der Kläger vorgeworfen werden kann, die Angebote des Regierungspräsidenten abgelehnt zu haben, kann mit dem BerGer dahingestellt bleiben. Denn schon die formellen Voraussetzungen für den Verlust der Versorgungsbezüge nach § 172 NRWBG 1962 = 60 BeamtVG sind im Streitfall nicht erfüllt. Nicht nur besteht kein Anhalt dafür, dass die Kläger rechtzeitig und formgerecht auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden ist. Der allgemeine Hinweis in der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 12. 12. 1966, mit der die Kläger in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, genügte hierfür ebenso wenig wie dessen Wiederholung in seiner Mitteilung vom 29. 9. 1973; auch fehlte es an der klaren Aufforderung, ein genau bezeichnetes Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzutreten. Darüber hinaus fehlt es bisher an einem Feststellungsbescheid durch die dafür zuständige Behörde. Nach § 172 S. 2 NRWBG 1962 = § 60 S. 2 BeamtVG ist die Feststellung Sache der obersten Dienstbehörde des Beamten; eine entsprechende Übertragung der Regelung auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden weist weder den Beklagten noch den Regierungspräsidenten in A., sondern den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als für diese Entscheidung zuständige Stelle aus. Freilich ist der Kultusminister nicht oberster Dienstvorgesetzter der Kläger; wie gesagt setzt nach Auflösung der Ersatzschule nicht etwa das Land Nordrhein-Westfalen das Versorgungsverhältnis mit den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Lehrern fort. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Beklagten nicht nur die versorgungsmäßige Betreuung der Kläger, sondern auch die Überwachung ihrer nach § 42 NRWBG bestehenden Pflichten sowie die Feststellung von Pflichtversäumnissen und deren Folgen übertragen worden ist. Solche Unterstellung des Versorgungsverhältnisses auch seinen Grundlagen nach unter die (privatrechtliche) Entscheidungszuständigkeit einer anderen Schule wäre kaum zu vereinbaren mit dem Bestreben, den versorgungsrechtlichen Status der Kläger vornehmlich auch in den wirtschaftlichen Garantien für sie denjenigen eines Landesbeamten anzupassen und würde zudem auch den Beklagten Belastungen aussetzen, die wesentlich über das hinausgehen, was von ihm im Interesse einer praktikablen Lösung der mit der Auflösung einer Ersatzschule verbundenen Versorgungsprobleme hingenommen werden muss. Vielmehr hat sich die Kläger aufgrund der im Anstellungsvertrag vereinbarten Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich der Grundlagen ihres Versorgungsverhältnisses unter die (öffentlich rechtliche) Entscheidungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt. Sie kommt grundsätzlich hier dem Kultusminister, nicht dem Regierungspräsidenten zu. Dafür spricht, dass für vergleichbare Lehrkräfte des Landes der Kultusminister als oberste Dienstbehörde den Feststellungsbescheid nach § 172 S. 2 NRWBG 1962 = § 60 S. 2 BeamtVG zu erlassen hat, dass er das Bestimmungsrecht nach § 11 I EFG über das Versorgungsverhältnis hat und dass im Anstellungsvertrag ausdrücklich ihm als der obersten Schulaufsichtsbehörde (§ 15 I SchulVerwG vom 3. 6. 1958- NRWGVB1 S. 241) die Vermittlung eines neuen Anstellungsverhältnisses bei Auflösung der Schule übertragen worden ist. Dass der Regierungspräsident als obere Schulaufsichtsbehörde u. a. die Anstellungsverträge zu genehmigen hat (§ 8 VI der Dritten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen), fällt dagegen nicht ins Gewicht. Ein Feststellungsbescheid des Kultusministers über den Verlust der Versorgungsbezüge ist bisher nicht ergangen. Die Mitteilung des Regierungspräsidenten in A. vom 29. 9. 1973 hat den Bescheid nicht ersetzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kultusminister die Zuständigkeit der Feststellung nach § 172 NRWBG 1962 = § 60 BeamtVG an den Regierungspräsidenten delegieren kann, da es an jeder Grundlage dafür fehlt, dass dies hier geschehen ist. Im Ergebnis zu Recht hat deshalb auch das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 7. 5. 1975 dem Bescheid des Regierungspräsidenten die Rechtsgrundlage für eine Einwirkung auf das Versorgungsverhältnis abgesprochen. Im übrigen ist der Bescheid ersichtlich erst auf die im Jahre 1973 von der Kläger erklärte Ablehnung ergangen. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber in entsprechender Anwendung von § 42 NRWBG grundsätzlich berechtigt, einer Weiterbeschäftigung auch in einer gleichen oder gleichwertigen Anstellung ihre Zustimmung zu versagen, da die 5-Jahresfrist bereits Ende 1971 abgelaufen war.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger ihre Versorgungsansprüche bisher nicht entsprechend § 172 NRWBG 1962 = § 60 BeamtVG wirksam aberkannt worden sind. Ebenso wenig ist der Beklagte von seiner Verpflichtung zur versorgungsmäßigen Betreuung der Kläger deshalb befreit, weil das Land Nordrhein-Westfalen die Mittel dazu gestrichen hat. Selbstverständlich darf die Bestimmung des Beklagten zum Versorgungsträger der Kläger keineswegs dazu führen, dass er mit dem Versorgungsaufwand belastet bleibt . .