Leibrentenvertrag

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Übertrags- und Leibrentenvertrages, durch den Eltern einem einzelnen Kind unter Übergehung der übrigen Abkömmlinge ihr gesamtes Vermögen zuwenden.

Aus den Gründen: Den Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob der Übertrags- und Leibrentenvertrag vom 3. 2. 1949 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sei. Dies macht der Kläger geltend, weil ihm und den übrigen Geschwistern durch die einseitige Bevorzugung des Beklagten jegliche Rechte am elterlichen Vermögen genommen wurden, und er erstrebt mit seinem Hilfsantrag eine entsprechende richterliche Feststellung.

Das Berufungsgericht erachtet das Feststellungsbegehren, dessen Verfahrens- rechtliche Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO es zutreffend bejaht hat, sachlich unbegründet. Unter Hinweis auf die gesetzliche Testierfreiheit, kraft deren die Eltern der Parteien den Beklagten zum Alleinerben hätten einsetzen und die anderen Kinder auf den Pflichtteil hätten verweisen können, vertritt es die Auffassung, ebenso wenig sei den Eltern verwehrt gewesen, sich bereits zu Lebzeiten ihrer gesamten Vermögenswerte zu begeben und diese, ohne die übrigen Abkömmlinge zu berücksichtigen, auf den Beklagten allein zu übertragen. Auch die Tatsache, dass der an sich in solchen Fallen den Übergangenes vom Gesetz gewahrte Schutz einer Pflichtteilsergänzung hier wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht eingreife und infolgedessen alle Ansprüche des Klägers und seiner anderen Geschwister entfallen seien, könne die Vertragswirksamkeit aus sittlicher Sicht nicht in Frage stellen.

Zusätzliche Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der getroffenen Regelung ergäben, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts vom Kläger nicht dargetan worden, selbst wenn man seine Behauptung über das Zustandekommen des Vertrages zugrunde lege. Denn der Beklagte habe damals ein berechtigtes Interesse an einer Klarstellung gehabt, ob er den Gastwirtschaftsbetrieb übertragen erhielt, und ihm sei nicht zuzumuten gewesen, auf der bisherigen unsicheren Grundlage bei den Eltern weiterzu- arbeiten; wenn er sie deshalb vor eine entsprechende Wahl stellte, könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. In einer Notlage hätten sich die Eltern trotz vorgeschrittenen Alters und Unfähigkeit, den Betrieb allein zu fuhren, nicht befunden, da für sie die Möglichkeit einer Verpachtung oder anderweitigen Veräußerung bestanden habe. Daraus, dass der Vertrag keine Abfindungen für die Geschwister des übernehmers vorsehe, lasse sich angesichts der gesetzlichen Regelung eine Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Aus diesem Grunde sowie weil den Eltern freigestanden habe, ihr Vermögen schenkweiße zu übertragen, komme es auf den damaligen Wert des Anwesens und der vom Beklagten dafür zu erbringenden Gegenleistungen nicht an.

Die Rev. wirft dem Berufungsgericht vor, den Begriff der Sittenwidrigkeit i. S. des 1. Absatzes, von § 138 BGB verkannt und den Gesamtsachverhalt, wie er mangels Aufklärung jeglicher Einzelheiten zu unterstellen sei, nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Das trifft jedoch nicht zu.

Bei ihrer Rüge, das angef. Urteil stelle rein äußerlich auf die Testier- und auf die Verfügungsfreiheit der Eltern ab, die es ihnen ermöglicht hätten, ein einzelnes Kind unter Übergehung der übrigen zu berücksichtigen, lässt die Rev. außer acht, dass es sich hier in der Tat um den maßgeblichen Gesichtspunkt handelt. Denn grundsätzlich ist niemand gehindert, über sein Eigentum frei zu verfügen; er kann Vermögenswerte, die ihm gehören, sowohl kraft Rechtsgeschäfts unter Lebenden als auch im Wege letztwilliger Verfügung auf beliebige andere Personen übertragen. Gewisse Schranken sind ihm, soweit solche Maßnahmen sich zum Nachteil seiner nächsten Familienangehörigen auswirken, lediglich gezogen durch den Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge und Eltern sowie des Ehegatten und - bei Schenkungen zur Lebenszeit - durch die Vorschriften über Pflichtteilsergänzung.

Wenn demgegenüber die Rev. geltend macht, der streitige Übertrags- und Leibrentenvertrag verstoße allein schon deshalb, weil die Eltern der Parteien den Bold. einseitig begünstigt und ihre sonstigen Nachkommen einschließlich des Enkelkindes unberücksichtigt gelassen hätten, gegen die guten Sitten und sei infolgedessen gemäß § 138 BGB nichtig, so sucht sie damit die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in nicht zu billigender Weise weiter einzuschränken. Es geht nicht an, in Fällen der hier vorliegenden Art eine Vertragsnichtigkeit ganz allgemein aus angeblicher Verletzung des Sittengesetzes, nämlich Missachtung der Familienordnung und des Eltern-Kind-Verhältnisses, herzuleiten. Mag auch, wie das Oberlandesgericht Celle es in einem Urteil aus dem Jahre 1934 ausgedrückt hat, eine sittliche Pflicht der Eltern bestehen, ihre Kinder alle gleich zu behandeln und dafür zu sorgen, dass jedes von ihnen einen gleichen Anteil am Familienvermögen erhält, soweit nicht gewichtige Gründe Anlass zu einer abweichenden Regelung geben, so nötigt das nicht zu dem Schluss, eine Vermögensübertragung, die diesen Anforderungen nicht genüge, falle ohne weiteres unter § 138 BGB mit der dort vorgesehenen strengen Rechtsfolge.

Gegen eine derartige Annahme spricht bereits, dass das Gesetz den Interessen naher Angehöriger ohnehin Rechnung getragen hat, indem es ihnen durch die Sonderbestimmungen über Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung einen wenn auch inhaltlich und zeitlich begrenzten Schutz gegen benachteiligende Maßnahmen des Erblassers gewährt; zu einer Ausdehnung dieses Schutzes, wie die Rev. ihn erstrebt, besteht im Regelfall kein Anlass. Im übrigen betraf der vom Oberlandesgericht Celle aufgestellte Satz die Ausnahmevorschrift des § 2330 BGB, wonach bei solchen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde, keine Pflichtteilsergänzung stattfindet. Hierauf hat das angefochtene Urteil mit Recht hingewiesen und es abgelehnt, einen Gegenschluss aus § 2330 BGB dahin zu ziehen, dass jedes nicht durch diese Vorschrift gedeckte Verhalten gegen die guten Sitten verstieße. Vielmehr liege zwischen dem, was sittlich anzuerkennen sei, und dem, wodurch die guten Sitten verletzt würden, eine sittlich neutrale Region, und zu letzterer gehöre auch die Berücksichtigung nur eines Kindes unter Übergehung der übrigen auf Grund der gesetzlichen Testier- und Verfügungsfreiheit.

Auch die Rev. geht davon aus, dass das Vorliegen eines der in den §§ 2325-2331 BGB geregelten Tatbestände für sich allein das betreffende Rechtsgeschäft nicht als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lasse, sondern weitere Umstände hinzukommen müssten, um dem Geschäft einen verwerflichen Charakter zu geben. Soweit sie indessen meint, bei einer Schenkung, die nicht i. S. von § 2330 BGB einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspreche, liege schon ein gewisses Indiz für die Sittenwidrigkeit vor, kann dem nicht beigepflichtet werden. Auch die Beispielsfälle sittenwidriger Rechtsgeschäfte zwischen Eltern und Kindern an den von ihr angeführten Kommentarstellen betreffen Sachverhalte, die durchweg anders liegen als der hier zur Entscheidung stehende.

Die von der Rev. vermisste Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen, indem es unter. Berücksichtigung aller Tatsachenbehauptungen des Klägers geprüft hat, ob zusätzlich zu der Bevorzugung des Beklagten vor den übrigen Abkömmlingen noch besondere Umstände vorlägen, die den Übertrags- und Leibrentenvertrag als sittlich anstößig erscheinen ließen. Die Erwägungen, aus denen dies im angef. Urteil verneint wurde, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das der Beklagte vor Vertragsabschluß längere Zeit hindurch seine Arbeitskraft aus- schließlich dem elterlichen Betrieb gewidmet hat, räumt auch die Rev. ein; ob es sich dabei, wie sie behauptet, um nicht einmal zusammenhängend 4 Jahre handelte oder ob die Zeit der Mitarbeit im Betrieb entsprechend der Gegendarstellung des Beklagten wesentlich länger war, spielt für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages keine maßgebliche Rolle, da bereits die Tatsache mehrjährigen Arbeitseinsatzes bei den Eltern das Gefühl der Dankbarkeit und den berechtigten Wunsch erwecken konnte, das Anwesen gerade diesem Sohn und nicht ihren anderen Kindern oder dem Enkel zu überlassen.