Leiharbeitsverhältnis

Bei einem echten Leiharbeitsverhältnis hat der verleihende Unternehmer nicht dafür einzustehen, dass seine Arbeiter die ihnen gegenüber dem entleihenden Unternehmen obliegenden Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dagegen haftet er dafür, dass die von ihm gestellten Arbeiter für die in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistung geeignet sind.

Aus den Gründen: 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass grundsätzlich bei einem echten Leiharbeitsverhältnis, bei dem der verliehene Arbeiter mit seiner Zustimmung vorübergehend in den Betrieb des entleihenden Unternehmers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen zu arbeiten hat, der Verleiher nicht dafür einzustehen braucht, dass der Arbeiter, der zwar sein Arbeiter, aber dem anderen Unternehmer verliehen ist, die ihm diesem gegenüber obliegenden Dienstvertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt (THeschmann in Beil. 16 zu Betr. 57 unter III 1 c; Maurer in Arbeitsrechtsblattei, Arbeitsrecht D, Leiharbeitsverhältnis, G II 3). Denn da die Kläger, wie ausgeführt, nicht (etwa im Rahmen eines Werkvertrages) versprochen hatte, die Fenster zu montieren, waren die Monteure, soweit sie diese Arbeiten ausführten, nicht ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Das gilt nicht nur für Diensttverschaffungsverträge (BGHZ 20, 102, 104 Nr. 3 zu § 839 (Fh) BGB -= NJW 56, 745; RGZ 82, 427, 429; 98, 327, 328; 170, 216, 217), sondern ebenso für die im modernen Arbeitsleben häufig vorkommenden Leiharbeitsverträge (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl., § 24 V).

2. Wohl gehört es auch bei diesen Verträgen zu den Vertragspflichten des verleihenden. Unternehmers, dem entleihenden Unternehmer solche Arbeiter zu stellen, die für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind. Fällt ihm bei der Auswahl des von ihm gestellten Leiharbeiters ein Verschulden zur Last, so haftet er hierfür wegen positiver Vertragsverletzung (Senatsuri. vom 14. 7. 1970 - VI ZR 203/68 - VersR 70, 934; BGH, Urteil vom 22. 5. 1968 - VIII ZR 21/66 - Nr. 40 zu § 535 BGB).

Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, ist indes zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe zu beweisen, jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger ein Verschulden bei der Auswahl der Monteuere vorzuwerfen sei. Die hiergegen von der Rev. erhobenen Rügen greifen nicht durch.

b) (Zur Frage der Beweislast führt der Senat aus):

Im übrigen war es, auch soweit die Zulässigkeit und das allgemeine Pflichtbewusstsein der Monteure in Frage steht, entgegen der Meinung der Rev. nicht Sache der Kl darzutun und nachzuweisen, dass sie qualifizierte Fachkräfte ausgewählt habe. Die Beweislastregel des § 282 BGB ist bei Ersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, wie sie die Beklagte zu haben glaubt, nicht ohne weiteres anwendbar. Ihre Anwendung setzt jedenfalls den vom Gläubiger zu erbringenden Nachweis voraus, dass der Schuldner objektiv seine Pflicht verletzt hat (so für Werkverträge BGHZ 23, 288, 290 = Nr. 2 zu § 635 BGB = NJW 57, 746 und für Dienstverträge BGHZ 28, 251, 253 = vorstehend Nr. 16 = NJW 59, 34; vgl. auch BGHZ 48, 310, 312 = Nr. 19/20 zu § 282 ZPO (Beweislast) = NJW 68, 43; BGH, Urteil vom 13. 2. 1969 - VII ZR 14/67 - Nr. 18 zu § 282 BGB). Dass sich hier dieser Schluss schon aus der Sachlage rechtfertige (vgl. BGHZ 23, 290 = Nr. 2 zu § 635 BGB = NJW 57, 746; BGHZ 27, 236, 238 = NJW 58, 1629), behauptet zwar die Rev. Ohne Rechtsfehler ist jedoch das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagte nicht gefolgt, hier, müsse schon aus dem den Monteuren vorgeworfenen Verhalten deren mangelhafte Ausbildung, daher schlechte Auswahl durch die Kläger, gefolgert werden. Diesen Schluss drängen die von der Beklagte behaupteten Vorgänge keineswegs auf, vielmehr lässt sich das Verhalten der Monteure durchaus so auch erklären, wie es das Berufungsgericht getan hat. Dass die bisherige Arbeitsweise der Monteure der Klägerhätte Grund geben können, an deren Gewissenhaftigkeit Zweifel zu hegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Es mag sein, dass, wie die Rev. ausführt, die Kläger der Beklagte qualifizierte Fachkräfte versprochen hatte und dass, auch deren Erwartung, dass ihre Monteure pünktlich und zuverlässig ihren Verpflichtungen auf der Baustelle nachkommen, Vertragsinhalt geworden war, so dass dadurch die Auswahlverpflichtung der Kläger näher bestimmt wurde. Dass aber das Berufungsgericht dies bei seiner Würdigung übersehen hätte, kann der Rev. nicht zugegeben werden. Die von ihr erwähnten, soeben wiedergegebenen beiden Sätze aus dem Schreiben der Parteien sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich angeführt. Wenn das Berufungsgericht auf sie in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich eingegangen ist, so lässt das nicht schon darauf schließen, dass es den so näher beschriebenen Auswahl-Maßstab, nach dem die Kläger verfahren musste, aus den Augen verloren hätte, als es das ihr vorgeworfene Verschulden für nicht bewiesen ansah.