Leistung

Der Kläger führte das Bauvorhaben auf dem eigenen, den Erwerbern als Miteigentum zu verschaffenden Grundstück im eigenen Namen aus und verwendete hierbei Vermögenswerte der Erwerber. Die Tätigkeit entspricht der des Bauträgers. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese werkvertragliche Tätigkeit als Besorgung fremder Geschäfte oder als Leistung von Diensten i. S. des § 196 I Nr. 7 BGB zu beurteilen ist. Unter Leistung von Diensten ist hier auch die werkvertragliche Leistung zu verstehen, so dass es im vorliegenden Fall auf eine Unterscheidung nach den beiden genannten Leistungsarten nicht ankommt.

Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger sei nicht gewerbsmäßig tätig gewesen.

Unter Gewerbebetrieb i. S. des § 196 I Nr. 1 BGB ist ein berufsmäßiger Geschäftsbetrieb zu verstehen, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird; auch eine Nebentätigkeit kann darunter fallen. Ob diese Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit uneingeschränkt auch für § 196I Nr. 7 BGB gelten, kann hier offen bleiben. Diese Voraussetzungen liegen hier nämlich vor.

Es mag sein, dass die Errichtung des Ärztehauses durch den Kläger auf dem von seinen Eltern geerbten Grundstück das einzige von ihm durchgeführte Bauvorhaben gewesen ist. Das steht der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns nicht entgegen. Diese ergibt sich vielmehr aus Art, Zweck und Umfang des Bauvorhabens. Der Kläger handelte nicht etwa wie ein Privatmann, der - wie z. B. in den in BGH, NJW 1963, 1397 = LM vorstehend Nr. 9 und NJW 1968, 1962 Nr. 1 = LM VOB Teil B Nr. 31 entschiedenen Fällen - seinen Grundbesitz durch den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses durchschnittlicher Größe zur Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen als günstige Kapitalanlage für sich nutzen will. Vielmehr war er wie ein Bauträger tätig, der unter Verwendung fremder Mittel sein Grundstück durch die Herstellung von 21 Eigentumswohnungen und anderer Raumeinheiten veränderte und an eine größere Zahl von Erwerbern veräußerte. Hierbei setzte er sich dem Wettbewerb auf dem Bau- und Immobilienmarkt aus und benötigte, wie er selbst vorgetragen hat, für die Veräußerung aller Raumeinheiten rund fünf Jahre. Dies tat er auch in der Absicht, Gewinn zu erzielen. Hinzu kommt, dass er mit der Veräußerung seine Bestellung als Verwalter verband. Er wollte also wie üblicherweise ein Bauträger, von vornherein aus der Veräußerung und aus der anschließenden, auf Dauer vorgesehenen Verwaltung fremden Vermögens Gewinn erzielen. Damit liegt eine nach Art, Zweck und Umfang gewerbsmäßige Nebentätigkeit vor. Das entspricht auch der Verkehrsauffassung. Bei Objekten der hier in Frage stehenden Art und des hier vorliegenden Umfangs macht es für den Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum keinen Unterschied, ob der Veräußerer ein Bauträger ist oder nur wie ein solcher auftritt. Der gesetzgeberische Zweck der kurzen Verjährung des § 196I Nr. 7 wie der Nr. 1 BGB, die in diesen Bestimmungen genannten Geschäfte möglichst schnell abzuwickeln, erfaßt beide Fälle. Die Geltung der kurzen Verjährungsfrist steht deshalb auch im Einklang mit der Interessenlage.

Das Berufsgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Verjährungsfrist für die nach vertraglicher Vereinbarung noch im Jahre 1973 eingetretene Fälligkeit der Restforderung mit Ablauf des Jahres 1973 begann. Das ist nicht zu beanstanden...

Die zweijährige Verjährungsfrist war daher mit Ablauf des Jahres 1975 vollendet und konnte durch die erst im Jahre 1978 erhobene Klage nicht mehr unterbrochen werden.

Die Verjährung der Ansprüche von Lufttransportunternehmen wegen des Beförderungsentgelts richtet sich nach § 196I Nr. 3 BGB. Urteil vom 7. 5. 1981.

Anmerkung: Lufttransportunternehmen können in § 196 I Nr. 3 BGB nicht erwähnt sein, weil es sie bei Inkrafttreten des BGB noch nicht gab. Die Frage ist, ob sie gleichwohl darunter fallen. Der BGH hat das - mit dem Oberlandesgericht Frankfurt, dessen Urteil bestätigt worden ist - bejaht.

Die Lufttransportunternehmen sind den Frachtfuhrleuten zuzuordnen, worüber im Schrifttum weitgehend Einigkeit besteht. Zwar ist bei der - hier vorzunehmenden - erweiternden Auslegung einer Gesetzesvorschrift, die nur Einzelfälle regelt, Vorsicht geboten, vor allem, wenn die Bestimmung Ausnahmecharakter hat. Das hindert aber nicht, Inhalt und damit Tragweite einer solchen Vorschrift gewandelten Verkehrsanschauungen anzupassen. Dass ein Wandel in der Verkehrsanschauung auch sonst bei der Verjährung eine Rolle spielen kann, hat der BGH verschiedentlich zum Ausdruck gebracht.

Die Anpassung des § 196 1 Nr. 3 BGB an die veränderte Verkehrsauffassung dahin, dass von der Regelung Ansprüche der Lufttransportunternehmen mit umfasst werden, begegnet nicht nur keinen Bedenken, sie ist sogar notwendig, um zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen. Die in der Bestimmung aufgezählten Berufe unterliegen in besonderem Maße dem Wandel der Zeiten. Der technische Fortschritt hat es mit sich gebracht, dass die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser und in der Luft praktisch gleichbedeutend geworden ist. Den Anspruch auf das Beförderungsentgelt jeweils verschieden verjähren zu lassen, entspräche nicht dem mit § 196 I Nr. 3 BGB verfolgten Zweck, solche Geschäfte kurzfristig abzuwickeln. Unter Frachtfuhrleute können auch nicht etwa nur die Beförderer von Gütern gebracht werden. Auch die Personenbeförderung wird von § 196 I Nr. 3 BGB erfasst. Das Wort Fracht bezieht sich im übrigen nicht zwangsläufig auf die Beförderung von Gütern. Nach den §§ 664 ff. HGB ist Verfrachter auch, wer auf See Personen befördert. Erst recht umfasst der Begriff des Luftfrachtführers in § 44 LuftVG und nach dem Warschauer Abkommen den Beförderer von Personen.

Schließlich ist es allein interessengerecht, Ansprüche von Lufttransportunternehmen wie die Ansprüche anderer Transportunternehmer verjähren zu lassen. Die Interessenlage der Vertragspartner von Beförderungsverträgen ist immer die gleiche, ob die Beförderung zu Lande, zu Wasser oder in der Luft durchzuführen ist und ob es sich um die Beförderung von Personen oder Gütern handelt. Das Bedürfnis, Lufttransportverträge schnell abzuwickeln, ist eher noch größer.