Leistungen einer Kaskoversicherung

Leistungen einer Kaskoversicherung sind, soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht, nicht als anderer Ersatz im Sinne von § 839 I 2 BGB anzusehen.

Anmerkung: 1. In dieser Entscheidung war darüber zu befinden, ob ein Anspruch des Geschädigten gegen seinen Kfz-Kaskoversicherer als ein anderer Ersatz i. S. des § 839 I 2 BGB anzusehen ist. Ebenso wie die beiden Vorinstanzen verneint der III. Zivilsenat diese Frage in Fortsetzung seiner mit BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 = LM vorstehend Nr. 38 b (französische Unfallversicherung) begonnenen und mit BGHZ 79, 26 = NJW 1981, 623 = LM vorstehend Nr. 39 (deutsche Sozialversicherung - Krankenversicherung), BGHZ 79, 36 = NJW 1981, 626 = LM vorstehend Nr. 40 (private Krankenversicherung) sowie den Urteilen vom 24. 2. 1983 - III ZR 82/81 - LM § 839 (Fm) BGB Nr. 36 und vom 17. 3. 1983- III ZR 170/ 81 - LM nachstehend Nr. 44 = NJW 1983, 2191 = MDR 1983, 825 fortgesetzten Rechtsprechung.

Auf die vorstehend erwähnten Anmerkungen im LM sei im Einzelnen verwiesen.

Erinnert sei daran, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung in zwei Fallgruppen die Verweisungsklausel ftir nicht (mehr) anwendbar ansieht: Einmal bei Schädigungen durch einen Amtsträger bei dienstlicher Teilnahme am (allgemeinen) Straßenverkehr (BGHZ 68, 217 = LM vorstehend Nr. 38 a, dort weitere Ausführungen) und zum anderen bei Sachverhalten, in denen der nach § 839 BGB/Art. 34 GG anspruchsberechtigte Geschädigte einen Anspruch auf Schadensausgleich durch Versicherungsleistungen hat. Die hier besprochene Entscheidung gehört zu dieser zweiten Fallgruppe.

2. Der Senat erwägt vorweg, ob die Verweisung auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit hier nicht bereits deshalb scheitert, weil neben den Erfordernissen des § 839 I 1 BGB gleichzeitig auch die Voraussetzungen eines allgemeinen Tatbestandes der unerlaubten Handlungen erfüllt sind. Diese teilweise vertretene Auffassung (so BGB-RGRK, 12. Aufl., §839 Rdnr. 490) läßt er aber dahinstehen mit der Begründung, jedenfalls stelle die Leistung einer Kaskoversicherung keine anderweite Ersatzmöglichkeit dar (so auch Oberlandesgericht Hamm, VersR 1982, 795; Waldeyer, NJW 1972, 1249 [1253]; Futter, VersR 1979, 305 [307)).

3. Diese (jetzige) Auffassung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ab, die in früheren Entscheidungen Leistungen eines Kaskoversicherers als anderweite Ersatzmöglichkeit angesehen hat (vgl. BGHZ 50, 271 [274] = LM vorstehend Nr. 19 = NJW 1968, 1962; im Übrigen: Nachweise in BGB-RGRK, aaO, Rdnr. 499). Der Senat geht jetzt von den bereits in BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 = LM vorstehend Nr. 39 (s. Anm. dort) dargestellten Erwägungen aus. Die demnach gebotene Abwägung zwischen dem gesetzlichen Anliegen des § 839 I 2 BGB und der Zielsetzung der Kaskoversicherung als einer privaten und von dem Versicherungsnehmer durch eigene Mittel finanzierten Schadenversicherung fuhrt zu dem Ergebnis, dass deren Leistungen nicht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt werden können (mit der Einschränkung: .Jedenfalls soweit wie hier die Haftung des Staates [Art. 34 GG] in Frage steht):

Der Zweck der Kaskoversicherung geht nicht dahin, dem Staat das Haftungsrisiko abzunehmen. Nach § 67 I VVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Regelungszweck dieser Vorschrift zeigt, dass einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz des Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten genommenen Versicherung ziehen soll (vgl. die Senatsurteil in BGHZ 79, 26 = NJW 1981, 623 = LM vorstehend Nr. 39 und BGHZ 79, 35 = NJW 1981, 626 = LM vorstehend Nr. 40 m.w. Nachw.). Auf Grund dessen hat der Senat davon gesprochen und wiederholt das jetzt, die Versicherungsleistung sei bei Bestehen von Schadensersatzansprüchen nur als eine Zwischenfinanzierung anzusehen. Endgültig leistet der Versicherer nur, wenn sich das von ihm zu tragende Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche verwirklicht.

4. Auch hier findet sich - bereits im Leitsatz - ebenso wie in sämtlichen Fällen, in denen der Senat die Anwendung der Verweisungsklausel verneint, die Einschränkung: Soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht. Vgl. dazu im einzelnen LM vorstehend Nr. 39 zu II 8.