leistungen Krankenversicherung

1. Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen einer privaten Krankenversicherung sind nicht als anderer Ersatz im Sinne des § 839 12 BGB anzusehen, jedenfalls soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht.

2. Zur Anwendbarkeit des § 539 II RVO im Fall der Nothilfe (§5391 Nr. 9a RVO).

Anmerkung: 1. In dieser Entscheidung war darüber zu befinden, ob ein Anspruch des Geschädigten gegen seinen privaten Krankenversicherer bei Unfall bedingter Krankheit als ein anderer Ersatz i. S. des § 839 I 2 BGB anzusehen ist. Der III. Zivilsenat verneint diese Frage in Fortsetzung seiner mit BGHZ 70, 7 = LM vorstehend Nr. 38b (französische Unfallversicherung) begonnenen und mit BGHZ 79, 26 = LM vorstehend Nr. 39 (deutsche Sozialversicherung - Krankenversicherung) fortgesetzten Rechtsprechung. Auf die erwähnten Anmerkungen in LM sei im Einzelnen verwiesen.

Erinnert sei daran, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung in zwei Fallgruppen die Verweisungsklausel für nicht (mehr) anwendbar ansieht: Einmal bei Schädigungen durch einen Amtsträger bei dienstlicher Teilnahme am (allgemeinen) Straßenverkehr (BGHZ 68, 217 = LM vorstehend Nr. 38 a, dort weitere Ausführungen) und zum anderen in den Fällen, in denen der nach §839 BGB/Art. 34 GG anspruchsberechtigte Geschädigte einen Anspruch auf Schadensausgleich durch Versicherungsleistungen hat. Die besprochene Entscheidung gehört zu dieser zweiten Fallgruppe. In BGHZ 79, 26 = LM vorstehend Nr. 39 hat der Senat den Anspruch des Geschädigten gegen die gesetzliche Krankenversicherung nicht als andere Leistung im Sinne des § 839 I 2 BGB angesehen. In der vorliegenden Entscheidung befindet er ebenso, wenn dem Geschädigten ein Anspruch gegen einen privaten Krankenversicherer zusteht.

2. Zur Begründung hat der Senat weitgehend das ausgeführt, was er in BGHZ 79, 26 = LM vorstehend Nr. 39 gesagt hat, selbstverständlich ohne die auf die Sozialversicherung zugeschnittenen zusätzlichen Erwägungen. Die Gründe konzentrieren sich hier letztlich auf die Überlegung: Der Zweck der Versicherung geht nicht dahin, dem Staat das Haftungsrisiko abzunehmen. Sinn und Zweck des hier erheblichen § 67 I VVG geht dahin, dass (zwar) einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten, (aber) andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der Versicherung des Geschädigten ziehen soll; daher soll die Leistung des Versicherers den Schädiger nicht von seiner Verbindlichkeit befreien. Der Senat spricht davon, die Versicherungsleistung sei - bei Bestehen von Ersatzansprüchen - nur als Zwischenfinanzierung anzusehen. Ebenso wie in BGHZ 79, 26 = LM vorstehend Nr. 39 leistet der

Versicherer nach Auffassung des Senats hier endgültig nur, wenn sich das von ihm zu tragende Risiko der Durchsetzbarkeit verwirklicht (unter Hinweis auf die gleichen Belege, zusätzlich auf Bruck-Möller-Sieg, VVG, 8. Aufl., §67 Anm. 29). Eine (endgültige) Zweckentfremdung der allein durch die Beitragszahlungen des Versicherten aufgebrachten Verteilungsmittel würde den (geschädigten) Versicherungsnehmer im Übrigen im Endergebnis wieder (mit-)belasten, weil es zu einer Erhöhung der Beiträge führt oder eine Prämienrückvergütung verhindert (vgl. vom Marschall, FS f. Reimer Schmidt, 1976 S. 771 [784] m. w. Nachw.).

3. Auch hier findet sich - ebenso wie in allen Fällen, in denen der Senat die Anwendung der Verweisungsklausel verneint - die Einschränkung: jedenfalls soweit die Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht. Vgl. dazu im einzelnen LM vorstehend Nr. 39 zu II 8.