Leistungen seiner Versicherung

Beruht die Haftung des ersten Schädigers dem Geschädigten gegenüber nur darauf, dass er eine von einem zweiten Schädiger bewusst geschaffene Gefahrenlage nicht alsbald beseitigt hat, dann hat der zweite Schädiger in der Regel keinen Ausgleichungsanspruch gegen den ersten.

Zum Sachverhalt: Die Erstbeklagte führte als Tiefbauunternehmer Kanalisationsarbeiten entlang der Straße von K nach H aus. Sie hatte dort unter Einschluss des als Vorarbeiter tätigen Zweitbeklagten sieben Arbeitnehmer eingesetzt. Der Kläger hatte als Fuhrunternehmer aufgrund Vertrags mit der Erstbeklagte links der Straße gelagerte Rohre mit seinem Kranwagen auf die rechte Straßenseite zu schaffen, wo sie verlegt werden sollten. Dabei war er selbst mit seinem Gehilfen S tätig. Als der Kranwagen des Klägers rechts der Straße in den Straßengraben abgerutscht war, ließ dieser durch S ein Seil quer über die Straße spannen und an einem Baum auf der anderen Seite befestigen. Dann versuchte er durch Betätigen der Seilwinde den Kranwagen wieder auf die Straße zu ziehen. Dabei spannte sich das nicht kenntlich gemachte Seil in etwa 1,2 m Höhe straff über die für den Verkehr nicht gesperrte Straße. Warnposten waren nicht aufgestellt. Es befand sich nur in Richtung K ein nicht erst aus diesem Anlass aufgestelltes Baustellenschild an der Straße. Der Kaufmann A fuhr, aus K kommend, mit seinem Kraftwagen gegen das Seil, das er nicht bemerkt hatte. Er ist aufgrund der dabei erlittenen schweren Verletzungen dauernd erwerbsunfähig. Wegen dieses Unfalls wurden sowohl der Kläger als auch der Zweitbekl., der keine Absicherung angeordnet hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Geldstrafe verurteilt. Bis zur Erschöpfung der Deckungssumme von 250000 DM war zunächst der Haftpflichtversicherer des Kranwagens des Klägers für die teilweise auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche des Geschädigten aufgekommen. Dann nahm der Verletzte den Kläger klageweise auf Zahlung einer Rente in Anspruch. Das Landgericht hat ihm durch rechtskräftiges Urteil, soweit die Zahlungen des Versicherers nicht mehr reichten, eine monatliche Rente von 1000 DM zugesprochen. In einem anderen Rechtsstreit hatte A, da sich die jetzigen Beklagte auf Verjährung berufen hatten, diesen gegenüber einen ihm abgetretenen angeblichen Ausgleichsanspruch des Haftpflichtversicherers aus §4261 BGB geltend gemacht. Diese Klage ist rechtskräftig abgewiesen. Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht der Kläger seinerseits Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte geltend. Er behauptet, dass er den Zweitbeklagte rechtzeitig über den geplanten Bergungsversuch unterrichtet habe, ohne dass dieser zur Absicherung tätig geworden sei. Deshalb seien ihm die Beklagte zu 60% des Schadens ausgleichungspflichtig. Er begehrte ursprünglich Zahlung von 150000 DM als Ausgleich für die Leistungen seiner Versicherung, wobei er sich auf eine Zurückabtretung des Ausgleichsanspruchs beruft, ferner Freistellung von 60% der darüber hinausgehenden Ansprüche des Geschädigten.

Das Landgericht hat der Klage, die es freilich durchweg in ein Feststellungsbegehren umdeutet, teilweise stattgegeben, wobei es im Wesentlichen von einem Ausgleichungsanspruch in Höhe von 40% ausging. Auf Berufung der Beklagte hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, dass die Beklagte den Kläger bis zu einer Gesamtsumme von 312500 DM (einschließlich der Leistung des Versicherers) in Höhe von 62500 DM und hinsichtlich weiter geforderter Beträge von Ansprüchen des Geschädigten oder seiner Rechtsnachfolger jeweils in Höhe von 20% zu befreien hätten. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Klagabweisung.

Aus den Gründen: 1. 1. Das Berufungsgericht führt aus:

Der Zweitbeklagte habe als Leiter der Baustelle die Pflicht gehabt, für die Sicherheit des (Straßen-)Verkehrs zu sorgen. Er sei auch insbesondere im Zusammenhang damit dem Kläger gegenüber weisungsberechtigt gewesen. Bei den Rohrtransporten sei der Verkehr auch wegen des denn querstehenden Kranwagens jeweils von Leuten der Erstbeklagte mit Signalflaggen gesichert worden. Bei dem zum Schadensereignis führenden Vorgang habe für den Zweitbeklagte ein Anlass zum Eingreifen erst bestanden, als er erfahren oder bemerkt habe, dass ein Seil über die Straße gespannt werden sollte oder gespannt war. In dieser streitigen Frage stellt das Berufungsgericht fest, dass der Zweitbeklagte erst das bereits gespannte Seil bemerkt und dann auch vom Kläger dessen Entfernung verlangt habe. Dabei, so meint das Berufungsgericht, habe es der Zweitbeklagte aber nicht bewenden lassen dürfen. Er habe vielmehr unverzüglich für die Warnung des aus Richtung K zu erwartenden Verkehrs Sorge tragen müssen und dazu auch noch genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, wobei allerdings nicht feststehe, dass der Zeitraum zwischen der Aufforderung zum Entfernen des Seils und dem Unfall 40 Sekunden bis 2 Minuten betragen habe. Offenbar aber habe ein gewisser Zeitraum dazwischen gelegen, während dessen der Beklagte mit Blick in Richtung H zur Baustelle gegangen sei. Dies sei falsch gewesen, denn der Kläger habe sich nicht bereit gezeigt, die durch das Seil geschaffene gegenwärtige Gefahr für den Straßenverkehr sofort zu beseitigen. Daher habe der Zweitbeklagte den Verkehr sichern müssen, indem er selbst oder ein sofort greifbarer Mann, etwa auch S, die aus Richtung K kommenden Fahrzeuge durch Winken gewarnt hätte. Denn der Verkehr aus Richtung H habe - offenbar aus eigenem Antrieb - ein anderer Arbeiter gewarnt.

2. Daran knüpft das Berufungsgericht gemäß §§ 823, 840, 426, 254 BGB folgende Abwägung: Im Verhältnis zum Zweitbeklagte (Vorarbeiter) überwiege das Verschulden des Klägers erheblich, so dass eine Mithaftung des Zweitbeklagte in Höhe von nur 20% gerechtfertigt sei. Jener habe die Verkehrsgefahr grob fahrlässig geschaffen, den Beklagten nicht unterrichtet und auch selbst nichts zur Sicherung unternommen, schließlich sich den berechtigten Vorhaltungen den Beklagten gegenüber unzugänglich gezeigt. Dagegen habe der Zweitbeklagte nur in einem verhältnismäßig begrenzten Zeitraum nicht alles getan, um sogleich das Richtige zur Abwendung der zutreffend erkannten Gefahr zu veranlassen. Der erstbeklagte KG falle ein Organisationsverschulden nicht zur Last, weil die übliche Sicherung durch Flaggen ausreichend gewesen sei; auch sei die Baustelle als solche erkennbar gewesen und vom Verunglückten erkannt worden. Daher müssten hier die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten wie gegenüber dem Zweitbeklagte Demnach seien die Beklagte als Gesamtschuldner dem Kläger ausgleichspflichtig, wenngleich aus verschiedenem Rechtsgrund.

3. Das Berufungsgericht meint ferner, aus einleuchtenden Gründen gestehe das Landgericht dem Kläger insoweit keinen „Erstattungs-(Ausgleichungs-)anspruch zu, als seine Versicherung bisher den Schaden getragen habe, gehe aber auch mit Recht davon aus, dass der Eintritt der Versicherung den Beklagten im Ergebnis nicht zugutekommen solle. Daher habe das Landgericht, was das Berufungsgericht billige, eine volle Haftung der Beklagte für den von dem Verletzten weiter geltend gemachten Verdienstentgang angenommen, bis ein Betrag erreicht sei, von dem der Kläger durch seine Versicherung 60%, die Beklagte aber 40% bezahlt haben würden. Dies sei nur wegen der abweichenden Bemessung der beiderseitigen Haftungsquoten durch das Berufungsgericht zu berichtigen.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat keinen Bestand. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch nicht zu.

1. Das Berufungsgericht mag ebenso wie das Landgericht verkannt haben, dass ein Befreiungsanspruch wie auch ein Zahlungsanspruch zu einer Verurteilung zur Leistung führen kann. Wenn es infolgedessen die Feststellung einer Freistellungspflicht als Ausspruch gewählt hat, dann spricht dafür aber immerhin, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung der Umfang der Freistellungspflicht noch nicht soweit abgesehen werden konnte, dass ein bestimmter Leistungsantrag auf Freistellung zumutbar war. Bedenken mag es auch erregen, dass das Berufungsgericht insgesamt, also auch insoweit, als der Verletzte durch die Versicherung des Klägers bereits befriedigt wurde, von einem Freistellungsanspruch ausgehen will. Hier könnte es nur darum gehen, ob der dem Zahlenden erwachsene Ausgleichungsanspruch (§ 426 I BGB) dem Kläger zusteht, oder auf den Haftpflichtversicherer gemäß § 67 VVG übergegangen ist, obwohl dieser wegen der zu erwartenden weiteren, durch die Versicherungssumme nicht mehr gedeckten Ansprüche des Geschädigten dem Kläger als Versicherungsnehmer gegenüber davon keinen Gebrauch machen durfte (8 67 1 2 VVG; zur Problematik Prölss-Martin, VVG, 21. Aufl., §67 Anm. 4 B; BGHZ 13, 28 = NJW 1954, 1113). Auf all dies muss aber deshalb nicht mehr eingegangen werden, weil nach der zutreffenden Auffassung der Revision die Klage ohnehin in vollem Umfange unbegründet ist.

2. Dem Berufungsgericht kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass bei der gebotenen Abwägung nach § 426 unter entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 254 I BGB überhaupt ein Haftungsanteil für die Beklagte übrig bleibt. Zwar ist die Verursachungsabwägung nach § 2541 BGB, auch soweit sie für die Ausgleichung nach § 426 BGB herangezogen wird, in erster Linie Sache des Tatrichters und daher regelmäßig mit der Revision nicht angreifbar. Dieser Grundsatz findet aber seine Grenze dort, wo der Tatrichter für die Abwägung verbindliche Rechtsgrundsätze verkannt hat. Das trifft hier zu. Das Berufungsgericht sieht zwar, dass sich auch aus der entsprechenden Anwendung des § 254 I BGB ergeben kann, dass im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Nicht erkennbar berücksichtigt es aber, dass sich diese Abwägung nicht immer nur daran orientieren darf, in welchem Umfange jeder Beteiligte gerade die dem Geschädigten gegenüber geschuldete im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat.

a) Im vorliegenden Falle waren gegebenenfalls beide Parteien dem Verletzten gegenüber für denselben Gefahrdungsfaktor, nämlich das über die Straße gespannte und nicht kenntlich gemachte Stahlseil, verantwortlich. Sie hätten also - was unmittelbar allerdings nur bei einer hier nicht behaupteten Mitverantwortung des Verletzten erheblich geworden wäre - eine sogenannte Haftungseinheit gebildet (BGHZ 54, 283 [285] = LM vorstehend Nr. 12 = NJW 1971, 33). Solchen Haftungseinheiten ist es eigentümlich, dass sie häufig auf Sonderverbindungen zwischen den durch sie umfassten Schädigern beruhen und dann bei der Schadensausgleichung eigenen, dieser Verbindung entsprechenden Regeln unterliegen.

b) Eine Konstellation, in der ein Gesamtschuldner vom anderen ungeachtet seiner Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber ganz freizustellen ist, kann sich vor allem ergeben, wo der Freizustellende nur wegen Verletzung einer Aufsichts- oder Garantenpflicht haftbar ist, vermöge der er eine von dem anderen ausgehende Gefährdung hatte verhüten sollen. Dieser Grundsatz kommt schon in einigen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck (§ 840 i. V. mit §§ 831, 832, 1833 II 2 BGB). Soweit er nicht lückenlos gilt (RGRK, 12. Aufl., §426 Rdnr. 43), beruht dies auf besonderen Umständen, etwa darauf, dass der den Schaden primär Verursachende für sein Tun nicht verantwortlich (§ 840 II i. V. mit § 829 BGB) oder auch aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle durch den anderen bedürftig ist (vgl. BGHZ [GSZ] 43, 227 [235] = LM §426 BGB Nr. 24 = NJW 1965, 1175; Senat, NJW 1971, 752 = LM § 426 BGB Nr. 31 = VersR 1971, 476 [477]). Mit Aufsicht, Kontrolle oder Sicherung durch den anderen darf der Primärschädiger vor allem dann rechnen, wenn sich dies als Haupt- oder Nebenpflicht aus einer vertraglichen Sonderverbindung ergibt. Hier stellt das Berufungsgericht fest, dass bei den jeweiligen Rohrtransporten über die Straße diese durch Leute der Erstbeklagte mit Signalflaggen abgesichert wurde, und dass diese nach fehlerfreier Beurteilung durch das Berufungsgericht ausreichenden Maßnahmen gegebenenfalls unter der Verantwortung und Weisungsbefugnis des Zweitbeklagte erfolgen. Diese Handhabung ergibt sich ferner, dass der Kläger auf eine solche Sicherung auch einen vertraglichen Anspruch hatte. Indessen erlauben die für die Revisionsinstanz verbindlichen Feststellungen des Tatrichters nicht den Schluss, dass die Beklagte diesen Anspruch des Klägers verletzt hätten. Nach ihnen hat nämlich der Kläger sein grob verantwortungsloses Bergemanöver - offenbar weil er ein Umstürzen und damit eine Beschädigung seines Fahrzeugs befürchtet (vgl. Strafurteil S. 2) - unvermittelt und ohne Benachrichtigung des Zweitbeklagte unternommen, der allerdings auf diese hin gehalten gewesen wäre, ihm dabei ebenso wie bei Rohrtransporten eine Sicherung zur Verfügung zu stellen. Der Zweitbekl., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Zeitpunkt auch nicht etwa mit einem Rohrtransport zu rechnen hatte, war vielmehr von dem Kläger erst gerufen worden, als dieser die unverantwortbare Gefahrensituation bereits eigenmächtig geschaffen hatte. Wenn ihm dann - da der Kläger überdies die Entfernung des gefährlichen Stahlseils verweigerte - zur Gefahrenabwehr noch nicht einmal mit Sicherheit 40 Sekunden zur Verfügung standen, wie das Berufungsgericht feststellt, dann mag es allenfalls noch vertretbar sein, wenn der Tatrichter (im Einklang mit dem Strafurteil) die falsche bzw. zögerliche Reaktion des Zweitbeklagte überhaupt für schadensursächlich hält. Die Billigkeit erfordert es aber zwingend, dass der Kläger der den Zweitbeklagte mit der leichtfertig geschaffenen und in so kurzer Zeit kaum mehr zu meisternden Gefahren Situation überrascht und sie mit seiner Weigerung, das Seil zu entfernen, noch aufrechterhalten hatte, im Verhältnis der Parteien den Schaden allein trägt. dass ihm dies infolge seines schon für damalige Verhältnisse unzulänglichen Versicherungsschutzes eine schwere Härte einbringen mag, kann nicht hindern, dass demnach der Klage voll abzuweisen ist.