Leistungen

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen der kreditgebenden Bank und den von ihr geforderten Gegenleistungen des Darlehensnehmers besteht nach der Auffassung des Berufsgericht; insbesondere dann, wenn die Bank den gewährten Ratenzahlungskredit alsbald nach Beginn einer drei- oder mehrjährigen Laufzeit wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers fällig stellt: Der Darlehensnehmer müsse in diesem Fall den gesamten noch ausstehenden Darlehensbetrag mit Einschluss des Teilzahlungszuschlags, der Auslagen und einer Inkassogebühr, dazu eine einmalige Verwaltungsgebühr von 4% aus der gesamten Darlehenssumme sowie 18% Verzugszinsen aus dem sich insgesamt ergebenden Betrag zahlen.

Eine übermäßig starke Belastung des Darlehensnehmers durch die vom Kreditgeber festgelegte vertragliche Regelung kann zwar nach den Rechtsprechungsgrundsätzen die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags begründen. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit bedarf in diesem Fall aber der Gesamtwürdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten Geschäftsumstände. Tritt eine übermäßige Belastung des Darlehensnehmers nur im Verzugsfall und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen auf, so wird eine Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags nur beim Hinzutreten besonderer Umstände anzunehmen sein. Die richterliche Inhaltskontrolle des Vertrags und der AGB kann ergeben, dass sich die Unwirksamkeit in einem solchen Fall auf die vertragliche Verzugsfolgenregelung oder auf einzelne ihrer Teile beschränkt. Der Vertrag im übrigen kann dann mit der gesetzlichen Verzugsfolgenregelung bestehen bleiben. Der Auffassung des Berufsgericht, die Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Darlehensvertrag habe die, Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge, kann daher jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, insbesondere nicht, wenn nur einzelne zum Vertragsinhalt gewordene Bestimmungen der AGB der rechtlichen Wirksamkeit entbehren. Die Feststellung der dem Darlehensnehmer besonders nachteiligen Folgen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen eintreten, bildet allenfalls einen Hinweis auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Sie vermag die gebotene Gesamtwürdigung des Geschäftsinhalts und der sonstigen Umstände nicht zu ersetzen.

Der von der Bank mit dem Darlehensnehmer geschlossene Darlehensvertrag ist aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung entgegen der Auffassung der Revision sittenwidrig und daher nichtig.

Der vom Berufsgericht festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien vor dem Berufsgericht erlauben eine abschließende Gesamtbeurteilung. In ihrem Rahmen unterliegen auch die von der Bank festgelegten allgemeinen Darlehensbedingungen der revisionsrichterlichen Auslegung in vollem Umfang. Die Bank hat diese mustermäßigen, von ihr einseitig zur Vertragsgestaltung festgelegten Bedingungen für eine unbestimmte Anzahl der von ihr mit ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge verwendet. Sie gelten auch für Vertragsbeziehungen der Bank zu Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hatte.

Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die Kläger in ihren allgemeinen Darlehensbedingungen einseitig gegenüber rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Kreditnehmern eine übermäßig belastende, unübersichtliche Vergütungs- und Entschädigungsregelung festgelegt hat. Dadurch erhält der Darlehensvertrag insgesamt ein sittenwidriges Gepräge.

Für die Gesamtwürdigung, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist, sind zunächst die vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers bei einer fristgerechten Zahlung der Rückzahlungsraten maßgeblich.

Die vertraglich festgelegte Gegenleistung des Darlehensnehmers für den von ihm in Anspruch genommenen Ratenkredit zur Anschaffung eines Pkw besteht aus dem Teilzahlungszuschlag von 0,95% monatlich für die vorgesehene Kreditlaufzeit von 36 Monaten aus dem vollen Betrag des zu finanzierenden Kaufpreises. Der Zuschlag stellt eine gewinn- und umsatzunabhängige, aber laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Vergütung für den Kapitalgebrauch dar. Er bildet Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts, die einem effektiven Jahreszinssatz von rund 22,18% entsprechen.

Außerdem hat der Darlehensnehmer 100 DM für Auslagen zu zahlen. Für sie ist noch ein Teilzahlungszuschlag von 0,95% monatlich aus dem vollen Betrag für die Laufzeit des Darlehens zu entrichten. Nach § 1 IV der Preisangabenverordnung vom 10. 5. 1973 müssen die Banken solche Kosten in den effektiven Jahreszins einbeziehen und diesen in ihren Kreditangeboten, auch bei Individualangeboten gegenüber einem privaten Kunden, angeben. Das entspricht dem Schutzgedanken der Preisangabenverordnung. Die Angabe des gesamten Preises, der für einen Kredit zu zahlen ist, soll dem Kunden einen Vergleich der Kreditangebote der verschiedenen Kreditinstitute ermöglichen und ihm die Entscheidung erleichtern, ob er einen Kredit und gegebenenfalls welchen Kredit er in Anspruch nehmen kann. Diese Kosten sind jedoch nicht laufzeitabhängig. Sie stellen kein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, sondern eine Vergütung für die Verschaffung oder die Hingabe und Überlassung des Kapitals dar. Selbst wenn sie laufzeitunabhängig sind und daher keine Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts bilden, müssen sie im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags einbezogen werden. Die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers bei der Inanspruchnahme des ihm gewährten Kredits lässt sich nicht ermitteln, wenn sie unberücksichtigt bleiben. Ein Kreditinstitut kann bei der einseitigen Festlegung seiner Darlehensbedingungen diese Kosten dem Darlehensnehmer als einmaligen Schuldbetrag aufbürden oder sie sich auch durch höhere Zinsen abgelten lassen. Insoweit können Vergütungen für die Kapitalbeschaffung und Überlassung und Entgelte für die Kapitalnutzung in ihrer belastenden Wirkung für den Darlehensnehmer gleichstehen. Sind Kosten des Darlehensgebers vereinbarungsgemäß zu vergüten, so können freilich der Zweck, dem sie dienen, und der Vorteil, den sie dem einen oder anderen Vertragspartner oder beiden bringen sollen, für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit wesentlich sein.

Zu diesen vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers kommen noch Inkassogebühren von 72 DM, die die Bank nach den Darlehensbedingungen in den Darlehensbetrag einrechnet, von der sie aber keinen Teilzahlungszuschlag erhebt. Auch sie müssen im Rahmen der nach § 138 BGB gebotene Würdigung berücksichtigt werden, selbst wenn sie laufzeitunabhängig sein sollten.