Leistungsklage

Sein Auslegungsergebnis kann, da es sich um einen Individualvertrag handelt, in der Revlastanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dem Tatrichter Rechtsfehler sowie Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze unterlaufen seien. Soweit demgegenüber die Rev., um eine uneingeschränkte Nachprüfung zu erreichen, unter Hinweis auf den Beginn des Urteilstatbestandes geltend macht, der § 3 sei gleich lautend auch in anderen Verträgen der Kläger enthalten, übersieht sie, dass sich diese Verträge durchweg auf einen räumlich begrenzten Bereich, nämlich auf, einen bestimmten Ortsteil von Brackwede, beziehen. Ihre Annahme, es könnten mehrere Oberlandesgerichte zuständig sein, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso sich eine mehrfache Zuständigkeit aus dem Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung oder der Aufhebung der Schiedsgerichtsklausel ergeben sollte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann mit der Leistungsklage ein höherer Erbbauzins, als ursprünglich vereinbart, nicht bloß die für Zukunft verlangt werden; der Kläger stehe es vielmehr frei, zugleich Rückstände aus früherer Zeit geltend zu machen. Dies entnimmt der BerRichter aus Sinn und Zweck der Klausel in § 3 des Erbbaurechtsvertrages: Einmal setze die vorgesehene Anpassung immer eine abgeschlossene Veränderung der Verhältnisse in der Vergangenheit voraus, die anderenfalls gar nicht erfassbar wäre; für die Annahme, dass nur eine zukünftige Anpassung gewollt gewesen sein könne, fehle es an Anhaltspunkten, zumal da sonst der Verpflichtete es in der Hand hätte, durch verzögerliche Haltung den Anspruch auf die erhöhte Leistung mehr oder weniger zu verkürzen. Im Übrigen handele es sich um Ansprüche aus Vertrag, die im Wege freier Vereinbarung auch rückwirkend geändert werden könnten, und nicht um solche aus einem Titel, deren anderweitige Festsetzung durch Urteil nur künftiger Wirkung zulässig wäre. Entscheidend sei aber auch hier die Durchsetzung des erhöhten Leistungsanspruchs, die im Zweifel, falls man sich nicht freiwillig einige, zwangsweise zu geschehen habe; das gelte sowohl für die Schiedsvereinbarung als auch für die richterliche Entscheidung.

Diese Ausführungen werden von der Rev. ohne Erfolg angegriffen. Sie halten sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Als nicht stichhaltig erweist sich insbesondere der Einwand, die Anpassung, bei der laut Vertrag die Parteien mitzuwirken hätten, könne nicht rückwirkend seit Änderung der Grundstückspreise eintreten, weil dann die Mitwirkung ein bloßes Zustimmungsverfahren mit lediglich formellem Charakter wäre. Denn es ist weder einzusehen, wieso dies bei einer erst für die Zukunft wirksamen Anpassung anders sein sollte, noch vermag die Rev. die Erwägung des Berufungsgerichts zu entkräften, dass die Parteien sich auch auf eine Erbbauzinserhöhung für die Vergangenheit hätten einigen können. Wenn der Vertrag die Höhe der Anpassung nicht zahlenmäßig festgelegt und zudem auf die jeweils geltenden preisrechtlichen Bestimmungen verwiesen hat, so steht das ebenfalls einer rückwirkenden Erhöhung nicht entgegen. Mit ihrer Rüge, dass die Vertragschließenden eine vorgängige Einigung oder schiedsgerichtliche Feststellung gewollt hätten und infolgedessen vorher keine Erhöhung bzw. Ermäßigung des Erbbauzinses eingetreten sei, wendet sich die Rev. unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung.

Dass das schiedsgerichtliche Verfahren als solches, wenn die Parteien die Schiedsabrede nicht später aufgehoben hätten, zu wesentlichen Verzögerungen geführt haben würde, nimmt entgegen der Meinung der Rev. auch das angef. Urteil nicht an, sondern es erblickt in einer vertraglichen Regelung, die bloß zukünftige Erbbauzins Änderungen zuließe, einen Anreiz für den betreffenden Vertragspartner, sich bei den Verhandlungen hierüber - gleichgültig, ob sie zwischen den Parteien allein, vor einem Schiedsgericht oder im Zivilprozess geführt werden - verzögerlich zu verhalten; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Grund befürchtet die Rev., die Kläger könne, falls die angegriffene Vertragsauslegung richtig wäre, nach Jahren erstmals mit einer Leistungsklage hervortreten und die Erbbauberechtigten überraschend mit rückständigen Forderungen überfallen, mit denen sie nicht mehr zu rechnen brauchten; denn einmal stünden einem derartigen Vorgehen in gewissen Grenzen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entgegen, und außerdem kann, weil der Vertrag bei steigenden Grundstückspreisen ausdrücklich Erbbauzinserhöhungen vorsieht und das Steigen der Preise allgemein bekannt zu sein pflegt, von einer Überraschung keine Rede sein. Da die Kläger mit ihren Ansprüchen schon lange vor der Zeit, für die ihr dann die Vorinstanzen eine Erhöhung zuerkannt haben, an den Beklagten herangetreten war, bestehen hier auch gegen die rückwirkende Geltendmachung in diesem Rahmen keine Bedenken.

Bei Ermittlung der Höhe des vom Beklagten geschuldeten Erbbauzinses hat das Berufungsgericht die Maßstäbe in § 3 des Vertrages zugrunde gelegt und ist da hiernach die jeweiligen örtlichen Grundstückspreise den Ausschlag geben sollen, von den diesbezüglichen Feststellungen des Gutachterausschusses beim Landkreis Bielefeld ausgegangen, denen es sich im wesentlichen, d. h. soweit nicht die Kläger selbst mit ihrer Forderung darunter geblieben ist, angeschlossen hat. Diese Handhabung wird von der Rev. zu Unrecht als irrtümlich bezeichnet. Bei ihrer Rüge, es stehe nicht fest, wie die Vertragschließenden seinerzeit den ursprünglichen Grundstückspreis von 3,33 DM/qm errechnet hätten und ob die Kläger nicht damals durch einen niedrigen Ausgangspreis dem Beklagten besondere Vorteile gewährt habe, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden dürften, übersieht sie die gegenteiligen Feststellungen im angef. Urteil Danach war für die Kläger die Ausgabe ihres betrieblich nicht mehr benötigten Siedlungsgeländes in Form von Erb- baurechten zu einer Zeit, als der Grundstücksmarkt wegen der gesetzlichen Preisbindung noch stagnierte, keine besondere soziale Maßnahme für bestimmte Personenkreise, sondern ein normales Grundstücksgeschäft, bei dem sie sich eines Tages einen dem wahren Grundstückswert entsprechenden Preis in Gestalt des anzupassenden Erbbauzinses erhoffte, und diese ihre Einstellung blieb festgestelltermaßen auch dem Beklagten als einschlägig erfahrenem Bauingenieur keineswegs verborgen.

Das Berufungsgericht hat demgemäß den § 3 dahin ausgelegt, die Anpassung habe die gleiche sein sollen, als wenn das Erbbaurecht bei wesentlich gesteigerten Grundstückspreisen neu zur Bestellung gelangte und der Erbbauzins nach Kapitalertragsgrundsätzen an diesen Preisen orientiert würde; diese Auslegung bindet den Senat. Dass der Vertrag keine bestimmte Verhältniszahl vorschreibt, ist bei ihr entgegen der Meinung der Rev. nicht verkannt worden; denn das Urteil weist ausdrücklich auf den Spielraum hin, der sich bei der Anpassung aus den heranzuziehenden Vergleichspreisen und aus der Festlegung ihrer Zeitpunkte ergebe, und lässt die Möglichkeit offen, dass der im Vertrag genannte Einssatz von 4i/2% ebenfalls nicht zahlenmäßig verbindlich habe sein sollen, sondern nur auf eine Durchschnittsverzinsung hindeute.

Um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung handelt es sich, soweit die Rev. geltend macht, dass die Darlegungen des Gutachterausschusses nicht zur alleinigen Grundlage für die Neufestsetzung des Erbbauzinses hätten gemacht werden dürfen und dass der BerRichter den § 3 des Vertrages viel zu eng gesehen habe. Bei ihrer Rüge, die Vertragschließenden seien ausweislich ihres Anknüpfens an die jeweils geltenden preisrechtlichen Bestimmungen davon ausgegangen, dass die Grundstückspreise niemals davonlaufen würden, lässt sie außer acht, dass diese Anknüpfung nach der Auslegung des BerRichters einen ganz anderen Sinn hatte. Die Parteiaussage des Geschäftsführers der Kläger, Dr. vom K., ist vom Oberlandesgericht gewürdigt worden; der Versuch der Rev., seinen Bekundungen - aus denen sie einen einzelnen Satz herausgreift - eine abweichende Bedeutung beizulegen, scheitert an ihren verfahrensrechtlichen Grenzen. Damit entfallen zugleich alle weiteren Folgerungen, die sie aus ihrer abweichenden Vertragsauslegung herleitet.