Leistungsumfang
Leistungsumfang - 1. Bestimmung der Leistung des Auftragnehmers nach Menge und Bestandteilen. Die Partner von Leistungsverträgen haben den Leistungsumfang nach den Erfordernissen einer wirtschaftlich selbständigen Verwendung des Leistungsgegenstandes entsprechend dem Bedarf zu vereinbaren. Festlegungen in staatlichen Gütevorschriften zum Leistungsumfang sind kraft Gesetzes Vertragsinhalt. Der Leistungsumfang ergibt sich auch aus dem vereinbarten Preis und den Festlegungen im Preiskarteiblatt über den Umfang der Leistung, die mit diesem Preis abgegolten wird. Der Leistungsumfang kann einschließen a) Ausrüstungen oder andere Erzeugnisse als Hauptsachen und Zubehör, Ersatzteile, Bedienungs- und Wartungsvorschriften u. a. technische Dokumentationen; b) die Hauptleistung (1.) und Nebenleistungen (2.); c) die Endleistung und Zwischenleistungen. Eine Leistung, die nicht vollständig erbracht wird, ist eine Teilleistung oder eine unvollständige Leistung (Leistung, unvollständige). Wird der vereinbarte Leistungsumfang überschritten, liegt eine Mehrleistung vor, die der Auftraggeber nicht abzunehmen braucht. - 2. Produktions- oder sonstiges Leistungsprofil eines Betriebes. Der Leistungsumfang ergibt sich vor allem aus der betrieblichen Ausrüstung und dem bestätigten Liefer- und Leistungskatalog. Der Leistungsumfang der Generalauftragnehmer und Hauptauftragnehmer wird durch bes. staatliche Festlegungen bestimmt.