Leistungsvertrag

Leistungsvertrag - Wirtschaftsvertrag über einen planmäßigen Austausch von Leistung und Gegenleistung zwischen sozialistischen Partnern; rechtliche Form der Gestaltung und Verwirklichung planmäßiger Ware-Geld-Beziehungen. Der Leistungsvertrag wird auf der Grundlage, d. h. zur Vorbereitung, Konkretisierung und Durchführung der staatlichen Planauflagen seiner Partner mit dem Ziel geschlossen, den volkswirtschaftlich begründeten Bedarf des Auftraggebers möglichst effektiv zu decken. Der Leistungsvertrag ist ein wichtiges Instrument, die Einheit von staatlicher und betrieblicher Planung, wirtschaftlicher Rechnungsführung und materieller Stimulierung zu sichern sowie die innerbetriebliche Kontrolle der Plandurchführung mit der zwischenbetrieblichen Vertragskontrolle zu verbinden. Die Einheit von Plan und Vertrag wird durch plangerechte Vertragsabschlüsse gewährleistet. Widerspricht ein Leistungsvertrag der staatlichen Planauflage eines Partners oder Bilanzentscheidungen, so ist er entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Plan- und Bilanzentscheidungen sollen abweichend von Leistungsvertrag nur getroffen werden, wenn dies staatlich erforderlich ist, insbesondere wenn damit trotz der Vorteile aus stabilen Vertragsbeziehungen höhere volkswirtschaftliche Effekte erzielt werden. Der Begriff des Leistungsvertrag beruht auf der Hauptleistung (1.) a) des Auftragnehmers, die er gegenüber dem Auftraggeber erbringt und die zugleich Leistung für die sozialistische Gesellschaft im ganzen ist; des Auftraggebers in Gestalt der Zahlung des Preises aus Mitteln, die, er grundsätzlich durch eigene Leistungen erwirtschaftet. Zum typischen Vertragsinhalt gehören ferner Pflichten des Auftragnehmers zu Nebenleistungen (2.), die Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme sowie Mitwirkungspflichten beider Partner. Arten des Leistungsvertrags, die sich in weitere Unterarten gliedern, sind z. B. der Liefervertrag, der Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen, der Investitionsleistungsvertrag und der Kreditvertrag.