Leistungsverweigerung

Leistungsverweigerung - Unterlassung der Leistung (1.) durch den Verpflichteten (Schuldner) auf Grund eines entsprechenden Rechts (Leistungsverweigerungsrecht, auch Zurückbehaltungsrecht gen.). Unterschieden werden die vorübergehende oder die dauernde Leistungsverweigerung sowie gesetzlich oder vertraglich festgelegte Leistungsverweigerungsrechte. I. allg. ist das Recht zur Leistungsverweigerung als Folge der Verantwortlichkeit des anderen Partners für eine Pflichtverletzung (Verantwortlichkeit, materielle) vorgesehen. So kann der Verpflichtete die Leistung verweigern, solange sein Partner mit der Gegenleistung in Verzug ist und keine spezielle Regelung besteht (z. B. tritt bei der Wohnungsmiete das Recht der Mietpreisminderung an die Stelle der Leistungsverweigerung hinsichtlich der Mietpreiszahlung, wenn der Vermieter mit der Erfüllung der Instandhaltungspflicht in Verzug ist). Der Auftragnehmer kann die Leistung bis zur Eröffnung des Akkreditivs durch den Auftraggeber verweigern, wenn das Akkreditivverlangen berechtigt war. Ist die Durchsetzung von Forderungen mit staatlicher Hilfe bei der Verjährung kraft Gesetzes ausgeschlossen (i.. allg. im Geltungsbereich des Zivilgesetzbuches und des Vertragsgesetzes), so kann der Verpflichtete die Leistung ohne bes. Leistungsverweigerungsrecht dauernd verweigern; ist ein bes. Leistungsverweigerungsrecht für den Verjährungsfall geregelt (z. B. durch das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge), so wird die Verjährung vom Gericht oder Schiedsgericht nur beachtet, wenn der Verpflichtete das Leistungsverweigerungsrecht durch die Einrede der Verjährung wahrnimmt. Die Leistungsverweigerung ist von der Unterlassung einer Leistung bei Nichtbestehen oder Bestreiten einer Leistungspflicht zu unterscheiden. Unterbleibt die Leistung unberechtigt, tritt Verzug oder Nichterfüllung ein.