Leistungsverzug

Macht der Schuldner ein ihm gemäß å 273 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht erst nach Eintritt des Leistungsverzuges geltend, so wird damit der Verzug nicht beseitigt. Der Schuldner muss dann mindestens seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Leistung des anderen Teils anbieten.

Aus den Gründen: Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, die vom Berufungsgericht als zustande gekommen angenommenen Lieferverträge seien später annulliert worden, hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt, dass die Behauptung des Klägers unbewiesen geblieben ist. Das wird von der Rev. nicht beanstandet, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger verpflichtet war, die Verträge zu erfüllen.

Der Schadensersatzanspruch der Beklagte hing somit in erster Linie davon ab, ob der Kläger mit diesen Verpflichtungen in Leistungsverzug geraten ist. Alle bisherigen Entscheidungen gehen zutreffend davon aus, dass zumindest das Schreiben der Beklagte vom 17. 10. 1960 seinem Inhalte nach geeignet war, den Kläger in Verzug zu setzen. Demgegenüber beruft sich die Rev. zu Unrecht auf die Allgemeinen Lieferbedingungen des Klägers Ob diese Lieferbedingungen Gegenstand der streitigen Verträge geworden sind, bedarf keiner Entscheidung. Die in Nr. 6 der Bedingungen angeführten Umstände, unter denen Lieferverzögerungen der Kläger nicht angelastet werden dürfen, hat dieser nicht geltend gemacht.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Verzug auszuschließen wäre, wenn der Kläger zeitlich vor dem Schreiben vom 17. 10. 1960 gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätte. Das Zurückbehaltungsrecht hätte darauf gestützt werden können, dass die Beklagte ihrerseits mit Kaufpreiszahlungen aus früheren Verträgen im Rückstand sei. Das Berufungsgericht hält aber nicht für erwiesen, dass der Kläger das Zurückbehaltungsrecht in einem Zeitpunkt geltend gemacht hat, der vor Eintritt des am 17. 10. 1960 eingetretenen Leistungsverzuges lag. Es führt hierzu aus, der Zeuge A. habe sich an die vom Kläger behaupteten Vorgänge in H. nicht erinnern und keinen Zeitpunkt dafür angeben können, in dem der Kläger die Beklagte in M. darauf hingewiesen habe, dass er nur noch liefern werde, wenn diese die noch offen stehenden Forderungen beglichen habe. Deshalb sei es nicht auszuschließen, dass etwaige Vorhaltungen des Klägers sich auf frühere, den hier streitigen, vorangegangene Lieferverträge bezogen hätten. Diese Würdigung ist rechtlich einwandfrei. Das Berufungsgericht geht demnach rechts- irrtumsfrei davon aus, dass der Kläger mit Erhalt des Schreibens vom 17. 10. 1960 in Leistungsverzug geraten ist.

Der Ansicht der Rev., der Verzug sei dadurch beendet worden, dass der Kläger zumindest nachträglich das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, ist nicht zu folgen. Es erscheint schon sehr zweifelhaft, ob diese Ansicht der Rev. eine Stütze in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt findet. Denn wie unter V. erörtert wird, hat der Kläger in seinem Schreiben vom 12. 11. 1960 jede Leistung aus den Lieferungsverträgen des Jahres 1959 abgelehnt. Das bedeutet im Zweifel nicht die Erhebung einer Einrede aus § 273 BGB, sondern die Verweigerung der Erfüllung überhaupt. Dafür, dass vor dem 12.11. 1960 die Einrede ausdrücklich oder eindeutig durch schlüssige Handlungen geltend gemacht worden sei, fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt. Die Rev. hat auch einen solchen nicht dargetan.

Aber selbst wenn der Kläger nach dem 17. 10. 1960 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätte, bliebe die Rüge der Rev. ohne Erfolg.

Es ist in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass jedenfalls dann, wenn dem im Verzuge befindlichen Schuldner wegen einer nachträglich fällig gewordenen Gegenforderung aus demselben Rechtsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht erwächst, weder das Bestehen dieses Rechtes noch seine Geltendmachung ausreichen, um den bereits eingetretenen Verzug zu beenden. Der Schuldner muss, um den Verzug für die Zukunft zu beseitigen, Handlungen vornehmen, die eine Heilung des Verzuges herbeizuführen, geeignet sind. D. h. er muss, falls wie hier die Möglichkeit besteht, ein Zug-um-Zug-Verhältnis zu begründen, seine Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten.

Die Rechtslage ist aber auch dann nicht anders, wenn wie hier die Forderungen des in Verzug geratenen Schuldners älter sind als diejenigen des Gläubigers. Deshalb kann die Rev. auch mit ihrem Hinweis, nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte habe sich im Leistungsverzuge befunden, keinen Erfolg haben. Dabei mag dahinstehen, ob diese Ansicht überhaupt zutrifft. Denn auch in dieser Hinsicht fehlt es an geeigneten Feststellungen darüber, ob für die Beklagte vor Klageerhebung Verzug eingetreten ist. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie vor dem 17. 10. 1960 mit ihren Zahlungsverpflichtungen aus den früheren Lieferverträgen des Jahres 1958 in Verzug gewesen ist, könnte eine andere Beurteilung nicht Platz greifen.

Die Vertragsuntreue der Beklagte konnte den Eintritt des Verzuges des Klägers nicht hindern. Denn die auf verschiedenen Verträgen beruhenden Verpflichtungen waren grundsätzlich voneinander unabhängig. Es hätte dem Kläger freigestanden, aus einem etwaigen Verzuge der Beklagte rechtliche Folgerungen zu ziehen, wie die Beklagte das später wegen des Verzuges des Klägers getan hat. Vor allem hätte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und damit, wie bereits erörtert wurde, den eigenen Leistungsverzug verhindern können. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings in einem Fall der vorliegenden Art, in dem den Verpflichtungen aus einem Vertrage Verpflichtungen aus einem anderen derselben Geschäftsverbindung gegenüberstehen, in der Nichterfüllung des einen Vertrages auch eine Vertragsverletzung im Rahmen des anderen Vertrages zu erblicken. könnte hiervon ausgegangen werden, so hätte das möglicherweise dazu führen können, der Beklagte nach Treu und Glauben wegen eigener Vertragsuntreue zu versagen, sich auf einen Leistungsverzug des Klägers zu berufen. Hierzu hätte es aber der Darlegung besonderer Umstände bedurft, die der Vortrag der Rev. vermissen läßt. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger seit dem 17. 10. 1960 im Verzuge befunden habe und dass der Verzug auch nicht für die Zukunft beseitigt worden sei, erweist sich somit auch unter dem von der Rev. aufgezeigten Gesichtspunkte als unangreifbar.

In einem Fall wie dem vorliegenden wäre aber auch die nachträgliche Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht geeignet gewesen, den Leistungsverzug zu beenden. Denn grundsätzlich vermag nur die Erfüllung, allenfalls das reale Angebot der geschuldeten Leistung den Verzug zu beenden.

Die nachträgliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt damit aber nicht ohne Bedeutung. Wenn sie auch nicht dazu führen kann, den Verzug zu beseitigen, weil sie sich in keiner Weise als Erfüllungsersatz darstellt, so bewirkt sie doch das Zustandekommen eines Zug-um-Zug-Verhältnisses. Sie setzt den Schuldner damit in die Lage, die Beendigung des Verzuges durch ein Angebot der eigenen Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung herbeizuführen. Auf diese Weise gewährt sie dem Schuldner noch nachträglich ein indirektes Mittel, die Gegenleistung zu erzwingen.