Leistungszuschlag

Leistungszuschlag - zum Grundgehalt innerhalb einer Gehaltsspanne zusätzlich gezahlter Geldbetrags zur besseren Durchsetzung einer leistungsgerechten Entlohnung solcher Tätigkeiten bei denen auf Grund der technisch-ökonomischen Bedingungen keine direkt messbaren Leistungsfaktoren vorhanden sind. Die Bedingungen für die Gewährung von Leistungszuschlag für überdurchschnittliche Leistungen sind in den entsprechenden Rahmenkollektivverträgen vereinbart. Gewährung, Minderung oder Entzug von Leistungszuschlag werden nach Beratungen im Arbeitskollektiv durch den Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung entschieden. Die Berechnungs- und Verwendungsgrundlage für den Leistungszuschlag ist der bestätigte Stellenplan und der disponible Lohnfonds. Die Höhe der Leistungszuschlag kann außerdem bei der Planung des Lohnfonds limitiert werden (z. B. 5 % der Gesamtlohnsumme des Betriebes). Der Leistungszuschlag wird häufig auch als Leistungsstufe bezeichnet.