Lieferanten und Globalzession

Die Entscheidung behandelt den Konflikt zwischen dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten und einer Globalzession, die der Käufer an seine Bank gegeben hat:

Der kl. Baustoffhändler hatte an einen Bauunternehmer unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (... geht die Forderung ... entsprechend dem Wert unserer Lieferung auf uns über .. .) Baustoffe geliefert. Der Bauunternehmer verbaute die Baustoffe für seine Bauherren. Er hatte der beklagten Bank eine Globalzession gegeben, durch die er als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer an die Bank abtrat. Der Bauunternehmer fiel in Konkurs. Die Bank zog aufgrund der Globalzession seine Restforderungen gegen die Bauherren ein. Der Händler verlangt die eingezogenen Beträge von der Bank heraus, weil sie aufgrund seines verlängerten Eigentumsvorbehalts ihm zustünden.

In dem Rechtsstreit, der durch fünf Instanzen gegangen ist, traten die für den Interessenkonflikt zwischen Warengläubiger und Bank typischen Probleme zutage. In dem ersten Urteil (VIII ZR 94/66-v. 24. 4. 1968 = Nr.14 zu § 138 (Cb] BBG) hat der Senat über die Gültigkeit der Vorbehaltsklausel für hinreichend bestimmt und deshalb für rechtswirksam, die Globalzession dagegen für sittenwidrig und deshalb für nichtig (§ 138 BGB) erklärt. Insoweit wird auf das frühere Urteil aaO verwiesen.

Im zweiten Durchgang hatte das I3erGer. erneut die Klage abgewiesen, zum Teil deshalb, weil die Forderungen des Bauunternehmers gegen die Bauherren (die öffentliche Hand) nach den Bauverträgen nur mit Zustimmung der Bauherren abgetreten werden konnten, und mangels dieser Zustimmung deshalb die Forderungen nicht aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts auf den Kläger übergehen konnten (a), zum anderen Teil deshalb, weil die beklagte Bank im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Globalzession dem Bauunternehmer weiteren, verlorenen Kredit gegeben habe und deshalb nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB) (b). Der BGH hat die Teilabweisung zu a gebilligt, zu b dagegen der Klage stattgegeben.

a) Der BGH (VII. Zivilsenat) hat schon in BGHZ 51, 113 = Nr. 15 zu § 138 (Cb) BGB mit ausführlicher Begründung entschieden, dass die Abrede in einem Bauvertrag, durch die die Abtretung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers ausgeschlossen wird, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der hier erkennende VIII. Zivilsenat hat sich dem uneingeschränkt angeschlossen, und zwar auch für den hier gegebenen Fall, dass es sich bei den Bauherren um die öffentliche Hand handelt, deren Formularverträge regelmäßig ein solches Abtretungsverbot enthalten. Der Senat bestätigt ferner den schon in BGHZ 40, 156, 159 f - Nr. 9 zu § 399 BGB aufgestellten Grundsatz, dass ein solches im Bauvertrag vereinbartes Abtretungsverbot die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene Abtretung nicht nur unter den Vertragsparteien - also zwischen Bauunternehmer und Bauherrn-, sondern absolut unwirksam mache, so dass auch die Beklagte sich gegenüber dem Kläger darauf berufen könne, dass dieser nicht aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalt die streitigen Forderungen erworben habe. Zusätzlich stellte sich hier noch das von der Rev. aufgeworfene Problem, ob diesem Einwand der Beklagte nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstand, weil die Bauherren, hätte nicht die Beklagte aufgrund ihrer - nichtigen - Globalzession von ihnen die Beträge gefordert, möglicherweise sich zu einer Zahlung an den Kläger bereit gefunden hätten. Der BGH hat einen Rechtsmißbrauch auf seiten der beklagten Bank verneint:

Der Kläger könne nicht der beklagten Bank, sondern nur dem Bauunternehmer einen Vorwurf daraus machen, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt an dem zwischen Bauunternehmer und Bauherrn vereinbarten Abtretungsverbot gescheitert sei. Der Bank könne der Kläger nur anlasten, dass sie im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Globalzession unberechtigt die Forderungen bei den Bauherren eingezogen habe. dass die Bank hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit der Globalzession bösgläubig gewesen sei, sei nicht bewiesen. Der in einem Formularvertrag vereinbarten Globalzession hätten Verbandsbedingungen der Bank zugrunde gelegen, die auch das Berufungsgericht im ersten Durchgang hü Hinblick auf § 138 BGB für einwandfrei gehalten habe. Deshalb könne auch der Bank nicht der Vorwurf der Bösgläubigkeit gemacht werden. Es sei Sache des Klägers gewesen, selbst rechtzeitig seine Interessen dadurch wahrzunehmen, dass er sich entweder die Zustimmung der Bauherren zur Abtretung an ihn besorgte, oder wenigstens verhinderte, dass die Bauherren vor der endgültigen Klärung der Rechtswirksamkeit der Globalzession an die Bank zahlten. Da er dies nicht getan, andererseits die Bank nicht mit unzulässigen Mitteln auf die Bauherren eingewirkt habe, die Zustimmung zur Abtretung an den Kläger zu verweigern, verstoße die Bank nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die mangelnde Sachbefugnis des Klägers rüge.

b) Das Berufungsgericht sah als erwiesen an, dass die Bank in den Fällen, in denen die Bauverträge kein Abtretungsverbot enthielten, der Verlängerte Eigentumsvorbehalt des Klägers mithin wegen der Nichtigkeit der Globalzession zum Tragen gekommen war, die Bank die von ihr zu Unrecht eingezogenen Beträge dem Bauunternehmer als (verlorenen) Kredit Wieder zur Verfügung gestellt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war damit (vgl. BGHZ 26, 185, 194 = Nr. 8 zu § 138 [üb] BGB) die Bank gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert und die Klage des Händlers insoweit aus diesem Grunde abzuweisen. Dem ist der erkennende VIII. Senat nicht gefolgt. Als Nicht-Fachsenat für Bereicherungsrecht bat er sich einer dogmatischen Stellungnahme zu § 818 Abs. 3 BGB enthalten und ausgeführt:

Gleichgültig, ob man zur Abgrenzung auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den die Bereicherung herbeiführenden Umständen und der Entreicherung abstelle, wie weithin die Rechtsprechung (RGZ 170, 65, 67; BGHZ 1, 75,81 = Nr. 1 zu § 818 Abs. 3 BGB; BGH, MDR 1957, 598) oder aber auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie zum Teil das Schrifttum (Esser, Schuldrecht 3. Aufl. § 105 II e; Larenz, Schuldrecht 9. Aufl. Bd. II § 64 II; Soergel-Mühl, 10. Aufl. § 818 Nr. 33), in jedem Fall sei es unzulässig, das Risiko der Hingabe weiteren ungesicherten Kredits durch die Bank auf den Warengläubiger abzuwälzen, wenn dieses Risiko darauf beruhe, dass die Bank sich eine nach § 138 BGB nichtige Globalzession habe geben lassen; dieses Risiko müsse in jedem Fall die Bank selbst tragen.