Lieferbedingungen

Zur Auslegung eines in Allgemeinen Lieferungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt führt nicht zur Voll-, sondern nur zu einer Sicherungsabtretung der künftigen Forderungen, die im Konkurse des Sicherungsgebers nicht zur Aussonderung, sondern zur Absonderung berechtigt.

Hat der Konkursverwalter ein Absonderungsrecht an einer dem Gläubiger abgetretenen Forderung des Gemeinschuldners dadurch vereitelt, dass er die Forderung eingezogen hat, so steht dem Gläubiger ein Ersatzaussonderungsrecht zu.

Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, dass die, Lieferbedingungen der Kläger der Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen hätten, es meint jedoch, aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Kläger mit der Gemeinschuldnerin einen verlängerten Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart habe. Auch auf die von der Kläger behauptete Abtretung der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die KrV U. könne sich die Kläger nicht stützen, weil eine solche Abtretung in Wahrheit nicht zustande gekommen sei.

Die Auslegung der Lieferbedingungen der Kläger durch das Berufungsgericht, die der erkennende Senat frei nachprüfen kann, weil es sich um typische Abreden handelt, die in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk gelten, steht mit ihrem Wortlaut sowie mit ihrem Sinn und Zweck nicht in Einklang. Der erkennende Senat vermag der Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, sondern versteht Nr. 7 Satz 3 der Lieferbedingungen dahin, dass auch Vergütungsansprüche aus Werkverträgen, zu deren Erfüllung das gekaufte Material verarbeitet oder eingebaut wurde, im Zeitpunkt der Verarbeitung oder des Einbaus in Höhe der Kaufpreisforderung auf die Kläger übergehen sollten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Als Erklärungsempfänger für die Lieferbedingungen der Kläger kommen diejenigen Firmen in Betracht, welche die Produkte der Kläger abnehmen. Diese Gewerbetreibenden, zu denen auch die Gemeinschuldnerin gehörte, müssen bei unbefangener Betrachtung zu der Auff. kommen, dass von der Vorausabtretungsklausel alle Ansprüche erfasst werden, die ihnen im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder sonstigen bestimmungsmäßigen Verwendung des gekauften Materials erwachsen. Sie können die Klausel nicht anders verstehen, als dass sie in dem Regelfall eingreift, in welchem der Käufer das Material aufgrund eines wirksamen Werkvertrages verarbeitet oder einbaut. Nur diese Auslegung wird dem wirtschaftlichen Sinn des mit der Klausel gewollten verlängerten Eigentumsvorbehalts gerecht. Dar verlängerte Eigentumsvorbehalt soll dem Vorbehaltsverkäufer in möglichst allen Fällen, in denen das vorbehaltene Eigentum durch Verarbeitung oder Einbau untergeht, eine ersatzweise Sicherung geben. Diese Sicherung kann einmal in der Weise vorgenommen werden, dass im Falle der Verarbeitung das Arbeitsprodukt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums tritt. Diesem Ziel soll Nr. 7 Satz 2 der Lieferbedingungen dienen. Die Sicherung kann aber auch durch Vorausabtretung der anlässlich der Verarbeitung oder sonstigen Verwendung entstehenden Ansprüche erfolgen. Der Sicherungszweck dieser Vorausabtretung wird nur erfüllt, wenn alle im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder dem Einbau entstehenden Ansprüche von ihr erfasst werden, gleichgültig ob sie ihren Rechtsgrund in einem Vertrage oder im Gesetz haben. Da in der Regel der Einbau oder die Verarbeitung aufgrund eines wirksamen Werkvertrages erfolgt, entspricht es dem Sinn des verlängerten Eigentumsvorbehalts, dass gerade diese vertraglichen Ansprüche von der Vorausabtretung erfasst werden.

Wenn das Berufungsgericht meint, mit den Worten aus der Verarbeitung oder Verwendung des Materials entstehende Ansprüche könnten keine vertraglichen, sondern allenfalls gesetzliche Ansprüche gemeint sein, da die vertraglichen Ansprüche nicht aus der Verarbeitung, sondern aus dem Vertrag entstünden, so haftet es zu sehr am Wortlaut und wird dem wirtschaftlichen Sinn der Vertragsklausel nicht gerecht.

Rechtsirrtümlich ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger habe möglicherweise deshalb eine Abtretung vertraglicher Werklohnforderungen nicht gewollt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass Straßenbauunternehmen wie die Gemeinschuldnerin oft für die öffentliche Hand tätig seien und dass die öffentlichen Auftraggeber meist Vorausabtretungen untersagten. Die Auslegung von typischen Vertragsurkunden hat lediglich auf den objektiven Inhalt der Urkunde abzustellen und die Zufälligkeiten des Einzelfalles außer Betracht zu lassen. Im übrigen ist nicht einmal vorgetragen worden, dass sämtliche Kunden der Kläger Auftragnehmer der öffentlichen Hand seien und dass alle öffentlichen Auftraggeber die Vorausabtretung der Werklohnforderung zu untersagen pflegten. Wie sich aus dem hier zu entscheidenden Sachverhalt ergibt, hat die KrV U. die Vorausabtretung nicht ausgeschlossen.

Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung vermag daher die Abweisung der Klage nicht zu rechtfertigen, vielmehr ist Nr. 7 Satz 3 der Lieferbedingungen der Kläger dahin zu verstehen, dass auch werkvertragliche Ansprüche aus der Verwendung des gelieferten Materials von der Vorausabtretung erfasst werden.

Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über die von der Klägerhilfsweise: vorgetragene spätere Abtretung der Werklohnforderungen gegen den Landkreis U. aus dem Ausbau der K 4340 in L. und der K 4352 in Ba. einer rechtlichen Nachprüfung standhalten könnten.