Lieferparität, Lieferbasis
Lieferparität, Lieferbasis - Vereinbarung zwischen den Partnern eines Außenhandelsvertrages, die festlegt, bis zu welchem Ort bzw. Zeitpunkt des Transportprozesses der Verkäufer und von wo bzw. ab wann der Käufer die Kosten sowie das Risiko des Transports trägt und die Beförderung durchzuführen oder zu veranlassen hat. Zusätzlich kann in der Lieferparität oder Lieferbasis die Verteilung von Nebenpflichten, wie Dokumentenbeschaffung, Zahlung von Gebühren u. a., geregelt sein. Kosten- und Risikoübergang brauchen nicht an einem Ort zusammenzufallen (Einpunktklausel, Zweipunktklausel). Die Lieferparität bzw. Lieferbasis wird in Form der Lieferklausel formuliert. Beim Warenaustausch zwischen den sozialistischen Ländern, insbesondere den RGW-Mitgliedsländern, regeln die Allg. Bedingungen des RGW oder andere, zweiseitige Verträge die zulässigen Lieferparität und Lieferbasis sowie ihre inhaltlich einheitliche Auslegung. Hier wird im Gegensatz zum Handel mit nichtsozialistischen Ländern - mit der Lieferbasis zugleich der Ort des Eigentumsübergangs an der Ware vereinbart. Die zugelassenen Lieferparität unterscheiden sich je nach Verkehrsmittel. Vorgesehen sind z. B. beim Seetransport free an board (fob), cost, insurance, freight (cif) und cost and freight (c & f), bei Eisenbahntransporten franko Waggon Grenze Verkäuferland. Diese Vorgabe und inhaltliche Vereinheitlichung erleichtern die handelstechnische Arbeit. In der kapitalistischen Außenhandelspraxis hat sich eine Vielzahl von Lieferparität oder Lieferbasis herausgebildet, die häufig in einzelnen Fragen der Lieferparität, Lieferbasis unterschiedlich ausgelegt werden. Eine einheitliche Auslegung lässt sich nur bei Vereinbarung der Incoterms erreichen.