Lieferschwierigkeiten
Zur Frage der Rechte und Pflichten der Parteien eines Eigenhändlervertrages mit Mindestabnahmeklausel, wenn der Hersteller durch Produktionsumstellung in Lieferschwierigkeiten gerät.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht stellt fest, die Kläger haben in erheblichem Umfang auf Bestellungen des Beklagten nicht geliefert. Sie habe dadurch positive Vertragsverletzungen begangen; denn aus der Verpflichtung des Beklagte, ausschließlich Gerate der Kläger zu verkaufen und monatliche Mindestumsätze zu erzielen, folge umgekehrt eine Verpflichtung der Kläger, auf Anforderung des Beklagte zu liefern, und zwar nicht nur in Höhe des verlangten Mindestumsatzes. Mit den Schwierigkeiten, die der Kläger aus der Umstellung ihrer Produktion auf die M-Serie entstanden seien, könne sie die Ablehnung der Lieferungen nicht entschuldigen, weil es sich dabei um einen Umstand aus ihrem eigenen Gefahrenbereich handele.
Das trägt die angefochtene Entscheidung nicht.
Vorweg ist folgendes klarzustellen: Der dem Beklagte zuerkannte Schadensersatzanspruch gründet sich darauf, dass die Kläger Bestellungen des Beklagte: nicht angenommen hat. Soweit die Kläger Bestellungen bestätigt, d. h. also im Rechtssinne die Anträge des Beklagten auf Abschluss von Kaufverträgen angenommen hat, sind diese Bestellungen - wenn nach der Behauptung des Beklagten auch mit erheblicher Verspätung - ausgeführt worden. Ein Verspätungsschaden ist aber nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits.
Für die im RevRechtszug allein zu beurteilenden Schadensersatzansprüche, die mit der Verweigerung des Abschlusses von Kaufverträgen begründet werden, scheidet von vornherein die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger aus, nach deren Nr. 1 sämtliche Angebote der Kläger frei- bleibend sind, und nach deren Nr. 3 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung ausgeschlossen sind; denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für die in Ausführung des Eigenhändlervertrages abgeschlossenen einzelnen Kaufverträge. Die vom Berufsgericht geprüfte Frage, ob die Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm aus dem Vertrag vom 1.2.1959 gefolgerten Schadensersatzansprüche. des Beklagte ausschließen, stellt sich also nicht.
Exit gegen der Meinung des Berufsgericht reichen weder eine dem Eigenhändler auferlegte Ausschließlichkeitsklausel noch seine vertragliche Mindestabnahmepflicht aus, um einem Eigenhändlervertrag die Verpflichtung des Herstellers entnehmen zu können, unter allen Umständen jede Bestellung des Eigenhändlers anzunehmen.
Sowohl zum Eigenhändlervertrag wie zu dem ihm sachlich nahe stehenden Handelsvertretervertrag hat der BGH die Entschließungsfreiheit des Herstellers bei der Gestaltung seines Betriebes hervorgehoben.
Der regelmäßig auf längere Dauer angelegte Eigenhändlervertrag erfordert zwar eine sich aus Treu. und Glauben ergebende Rücksichtnahme des Herstellers auf die Belange des Eigenhändlers. Der Hersteller darf deshalb Bestellungen nicht willkürlich und ohne vertretbare Gründe ablehnen, und mit dem Berufsgericht lässt sich auch eine Auslegung vertreten, wonach die Vereinbarung einer Mindestabnahmepflicht in Verbindung mit einer Ausschließlichkeitsklausel den Hersteller grundsätzlich verpflichtet, jedenfalls die vereinbarte Mindestmenge auf Bestellung zu liefern.
Das gilt aber nicht ausnahmslos. Der Hersteller technischer Erzeugnisse hat selbstverständlich auch im Verhältnis zu seinem Vertragshändler das Recht, seine Produkte weiter zu entwickeln, um konkurrenzfähig zu bleiben. Bei der Umstellung der Fabrikation kann es dabei zu Schwierigkeiten in der Belieferung kommen. Gerade von einem solchen. Sachverhalt geht das Berufsgericht hier aus.
Es fehlt aber an Feststellungen, welcher Art und welchen Umfangs die aufgetretenen Lieferschwierigkeiten waren.
Deshalb ist in der Revinstanz der Vortrag der Kläger aus den Tatsachenrechtszügen als zutreffend zu unterstellen. Danach bestanden Lieferschwierigkeiten wegen des Neuanlaufs der Produktion nur bei der M-Serie, während angeblich Maschinen aus der V-Serie jederzeit in ausreichender Menge lieferbar waren. Der Beklagte hat aber nach der Darstellung der Kläger von Beginn der Produktion der M-Serie an nur noch Maschinen dieser Serie bestellt, die prompte Lieferung dieses Typs ver- langt und die Abnahme von Maschinen der V-Serie abgelehnt. Das würde zu seinen Lasten gehen; denn wie der Hersteller die Belange des Eigenhändlers nicht außer acht lassen darf, muss sich umgekehrt der Eigenhändler den Liefermöglichkeiten des Herstellers jedenfalls bei einer Umstellung der Produktion anpassen. Er darf die Bestellung des alten Modells zumindest dann nicht rundweg ablehnen, wenn dieses, wie die Kläger von der V-Serie behauptet, weiterhin hergestellt und ausgeliefert und das neue Modell nur als zusätzlicher Typ auf den Markt gebracht wird. Bei einem solchen Sachverhalt könnte der Beklagte, aus der Ablehnung der Belieferung mit den von ihm gewünschten Mengen der Maschinen des M-Typs weder ein Kündigungsrecht herleiten noch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Aber auch dann, wenn die V-Serie tatsächlich ausgelaufen und an ihre Stelle Geräte des Typs M getreten wären, läge in einer auf der Umstellung der Produktion beruhenden Verzögerung der Lieferung der neuen Serie nicht in jedem Falle eine Verletzung des Eigenhändlervertrages durch den Hersteller. Insoweit könnte es darauf ankommen, ob, wie die Kläger vorgetragen hat, Maschinen der V-Serie in der Schweiz nach wie vor ohne weiteres, und zwar auch in großen Mengen abzusetzen waren, oder ob der Vortrag des Beklagte zutrifft, die Kläger habe durch Werbung für die Maschinen aus der M-Serie den schweizerischen Markt jedenfalls in seinem des Beklagte Bezirk für V-Maschinen verdorben.
In jedem Falle haben die Parteien eines Eigenhändlervertrages bei Schwierigkeiten, wie sie bei Produktionsumstellungen auftreten, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Hersteller kann den Eigenhändler nicht auf die Abnahme alter, nur noch schwer absetzbarer Produkte verweisen und ihm die Lieferung der nun von der Kundschaft verlangten neuen Typen unter Hinweis auf seine Produktionsanlaufschwierigkeiten vorenthalten. Derartiges wäre allenfalls während einer je nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden kurzen Übergangszeit nicht als Verletzung des Eigenhändlervertrages anzusehen. Umgekehrt kann der Eigenhändler, wenn Produktionsschwierigkeiten auftreten, sich nicht auf die Abnahme einer bestimmten, augenblicklich nicht in ausreichender Zahl und angemessener Zeit lieferbaren Serie versteifen, wenn er die Möglichkeit hat, Geräte eines anderen Typs zu bekommen und seinen Abnehmern zu liefern.
Das Berufsgericht hat zuungunsten der Kläger den Umstand verwertet, sie habe bei Vertragschluss den Beklagten verheimlicht, dass eine Produktionsumstellung und damit verbundene Lieferschwierigkeiten bevorstanden. Dem Berufsgericht ist im Grundsatz zuzustimmen, dass der Hersteller derartige Umstände bei den Vertragsverhandlungen nicht verschweigen darf. Sie können nämlich dem Eigenhändler Veranlassung geben, vom Abschluss des Vertrages Abstand zu nehmen oder andere Vertragsbedingungen auszuhandeln.
Ein Verschulden bei Vertragschluss liegt indessen, worauf die Rev. mit Recht hinweist, hier nicht vor. Das Berufsgericht hat übersehen, dass in dem an den Beklagte gerichteten Schreiben vom 29. 1. 1959, dem der Entwurf des Vertrages vom 1. 2. 1959 beigefügt war, die Vorstellung eines neuen Gerätes auf der Kölner Frühjahrsmesse angekündigt war. Kann entgegen der Meinung des Berufsgericht der Kläger somit auch kein Verschulden bei Vertragschluss vorgeworfen werden, so könnte das Schreiben vom 29. 1. 1959 aber möglicherweise zu der Vertragsauslegung Anlass geben, die Kläger werde die in § 3 des Eigenhändlervertrages vereinbarte Mindestmenge an Maschinen auch nach der Produktionsumstellung aus der neu aufzulegenden Serie liefern. Der Kläger könnte es dann verwehrt sein, sich darauf zu berufen, sie habe wegen des Anlaufs der neuen Produktion Geräte der M-Serie nicht in ausreichender Zahl liefern können. Ob der Eigenhändlervertrag unter Berücksichtigung des Schreibens der Kläger vom 29. 1. 1959 in diesem Sinne gewürdigt werden kann, ist indessen Sache des Tatrichters. Die Parteien werden vor dem Oberlandesgericht Gelegenheit haben, hierzu ihren Vortrag zu ergänzen.