Lieferungsbedingungen

Die Nichtigkeit des Vertrages und damit den Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Beklagten daraus herleiten will, dass die Kläger ihre umfangreichen und nicht leicht verständlichen Kauf- und Lieferungsbedingungen unübersichtlich ineinander geschachtelt und damit dem Beklagten eine Beurteilung, der rechtlichen Tragweite der einzelnen ihn belastenden Bedingungen unmöglich gemacht habe, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Wie das Berufsgericht ohne Rechtsfehler aus- führt, sind diese von der Kläger aufgestellten Bedingungen vielmehr im wesentlichen logisch aufgebaut und nach zusammenhängenden Komplexen sinnvoll geordnet, ohne dass sich überraschende Klauseln von großer Tragweite an versteckten, für einen Durchschnittsleser schwer erkennbaren Stellen befinden. So sind in Nr. 1 Schriftform, Zulässigkeit von Nebenabreden und Befugnisse der für die Verkäuferin auftretenden Personen, in Nr. 2 Einzelheiten über Preis, Ausstattung, Gefahrtragung und Lieferfristen, in Nr. 3 der Eigentumsvorbehalt, in Nr. 4 die Gewährleistung, in Nr. 7 die dem Verkäufer zustehenden Rechte sowie in Nr. 8 und 9 Modalitäten der Teilzahlung geregelt, - also in den einzelnen Abschnitt en jeweils Fragen, die auch sachlich zusammengehören. Im Wesentlichen befinden sich die einzelnen Regelungen also dort, wo ein verständiger. Leser sie nach dem Sachzusammenhang suchen würde. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rev. - auch für den in Nr. 4 Abs. 4 geregelten Gewährleistungsausschluss. Dass dabei die einzelnen Klauseln unklar formuliert und in ihrem Sinngehalt für den Durchschnittsleser nur schwer verständlich wären, hat auch die Rev, nicht darzulegen vermocht.

Fehlt es damit schon an einer unklaren und unübersichtlichen Ausgestaltung der Kauf- und Lieferungsbedingungen, so bedarf die im Senatsurteil vom 3.3. 1971 ausdrücklich offen gebliebene Frage, ob die bloße Unklarheit und Unübersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein, ohne dass sie zugleich inhaltlich zu beanstanden wären, die Nichtigkeit des ganzen Vertrages rechtfertigen können, auch hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung.

Fehl geht schließlich auch die Ansicht der Rev., der Vertrag vom 21. 10. 1968 sei insgesamt deswegen nichtig, weil die Kläger unter Missbrauch der von ihr einseitig in Anspruch genommenen Vertragsfreiheit in zahlreichen Klauseln das diapositive Recht zum Nachteil der Beklagten abgeändert habe. Es bedarf hier keiner Prüfung und Entscheidung, ob und welche Klauseln im einzelnen gemäß § 242 BGB als unwirksam anzusehen sind. Denn grundsätzlich berührt - wie oben dargelegt - die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Klauseln nicht den übrigen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere nicht den Bestand des Vertrages, soweit dessen individuell ausgehandelter Inhalt nicht seinerseits gegen § 138 BGB verstößt.

Zu Unrecht meint die Rev., sich auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 11. 11. 1968 berufen zu können. Zwar ist in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Vertrag, dessen wesentlicher Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, dann nichtig sein kann, wenn eine Vielfalt von Bedingungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist. Die Rev, verkennt jedoch den Sinn und Tragweite dieser Entscheidung. In dem dort zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Automatenaufstellvertrag abgeschlossen, dessen vielschichtiger, im Gesetz nicht als Vertragstyp geregelter Inhalt ausschließlich formularmäßig bestimmt war und der eine Fülle von Formularbedingungen enthielt, die dem Gastwirt unangemessene Beschränkungen auferlegten und dem Automatenaufsteller weitgehende und langfristige Einwirkungsmöglichkeiten in den Betrieb der Gaststätte eröffneten. Hier hätte der ersatzlose Wegfall der einzelnen zu beanstandenden Klauseln oder ihre im Wege der Auslegung vorgenommene Rückführung auf ein angemessenes Maß dem Vertrag einen völlig neuen, von den Vertragsparteien so nicht gewollten Inhalt gegeben. Da es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts ist, den Parteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzudrängen, muss in einem derartigen Fall die Unwirksam- keit eines erheblichen Teiles der Formularbedingungen - insbesondere wenn sie den Inhalt und Charakter des Vertrages entscheidend bestimmen - die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben.

An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum nahezu einhellige Zustimmung gefunden hat, hält der Senat in vollem Umfang fest. Auf den vorliegenden Fall kann sie jedoch deswegen keine Anwendung finden, weil der zur Entscheidung stehende Sachverhalt - wie bereits dargelegt - in den wesentlichen Punkten anders gelagert ist. Die Parteien hatten einen auf den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung beschränkten Kaufvertrag abgeschlossen, der weder unangemessen in den Gewerbebetrieb des Beklagten eingriff noch sonst - etwa im Hinblick auf den Umfang der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen - dessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in unzumutbarer Weise einengte. Es handelte sich zudem um einen Vertragstyp, der in allen Einzelheiten durch dispositives Recht geregelt ist und in dessen Rahmen die Parteien die wesentlichen Bestandteile individuell ausgehandelt hatten. So waren Kaufpreis, Ratenzahlungsabrede, Art und Ausstattung des Kaufgegenstandes sowie - insoweit abweichend von Nr. 2 Abs. 1 Satz 4 der Kauf- und Lieferungsbedingungen die Übernahme der Frachtkosten durch die Kläger durch Individualvertrag geregelt. Damit war der Kaufvertrag in seinem wesentlichen Inhalt festgelegt. Die ergänzend heranzuziehenden Kauf- und Lieferungsbedingungen betrafen demgegenüber im wesentlichen nur die Abwicklung des Vertrages - mochten die Bedingungen im einzelnen für den Beklagten auch, wie etwa die Ausgestaltung der Gewährleistung, wirtschaftlich von nicht unerheblicher Bedeutung sein. In einem derartigen Fall, in dem bei Unwirksamkeit auch eines erheblichen Teiles der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln eine geschlossene dispositive gesetzliche Regelung an deren Stelle treten kann, ohne dass dadurch der wesentliche Inhalt des Vertrages ver- ändert würde, besteht - insbesondere nach dem rechtspolitischen Sinn der verstärkten Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen - für die Auflösung des gesamten Vertrages im allgemeinen kein Bedürfnis. Der Verkäufer, der bei der Aufstellung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig seine eigenen Interessen missbräuchlich zur Geltung gebracht hat, muss es hinnehmen, wenn der Vertrag nach Maßgabe der dispositiven gesetzlichen Regelung anstelle des unwirksamen Teiles der Geschäftsbedingungen aufrechterhalten wird. Andererseits sind die Belange des Käufers, der mit dem wesentlichen Inhalt des Vertrages einverstanden war und sich, nur durch die ergänzend heranzuziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt fühlen kann, ausreichend dadurch gewahrt, dass an deren Stelle die auf einer sachgerechten Interessenabwägung beider Vertragsparteien beruhende diapositive gesetzliche Regelung tritt. Ihn darüber hinaus völlig von dem abgeschlossenen Vertrag freizustellen, besteht dagegen jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden kein schutzwürdiges Bedürfnis. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn der ganz überwiegende Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen zu beanstanden wäre, - mit der Folge, dass damit der gesamte Vertrag gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.