Liquidation

Zum Verhältnis von dispositivem Recht und ergänzender Auslegung von Gesellschaftsverträgen.

Zum Sachverhalt: Der Kaufmann V, seine Ehefrau, die Kläger zu 1, sowie seine Söhne, der Kläger zu 2 und der Beklagte, gründeten durch Vertrag vom 1. 2. 1963 die V-KG; eine Baustoffhandlung. V nahm die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters ein. Die Parteien wurden Kommanditisten. Diese streiten, nachdem V am 23. 10. 1975 verstorben ist, über die Rechtsform des Unternehmens. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, die Gesellschaft befinde sich seitdem in Liquidation. Die Kläger sind dagegen der Ansicht, dass die Gesellschaft durch den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters nicht aufgelöst worden ist. Sie beantragen daher die Feststellung, dass in der Zeit vom 24. 10. 1975 bis zum 29.3. 1977 die Kläger zu 1 persönlich haftende Gesellschafterin, der Kläger zu 2 und der Beklagte Kommanditisten der V-KG gewesen sind; hilfsweise, dass die Parteien in dieser Zeit persönlich haftende Gesellschafter gewesen sind. Zur Begründung ihres Antrags beziehen sie sich auf den Gesellschaftsvertrag, dessen § 15 auszugsweise folgenden Inhalt hat:

Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft oder wird er ausgeschlossen, oder fällt er in Konkurs, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, falls diese eine Fortsetzung beschließen.

Handelt es sich bei dem ausscheidenden Gesellschafter um den Komplementär, so beschließen die Erschienenen zu 2 und 3 und Herr A schon jetzt, die Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft fortzuführen, falls nicht einer von ihnen persönlich haftender Gesellschafter wird und die Firma als KG fortgeführt wird.

Für den Tod des Komplementärs enthält der Vertrag keine entsprechende Regelung. Die Kläger behaupten, die Parteien seien sich nach dem Tod von V darüber einig gewesen, dass die Gesellschaft fortgesetzt und die Kläger zu 1 deren persönlich haftende Gesellschafterin werden sollte. Der Beklagte macht geltend, die V-KG befinde sich seit dem Tod seines Vaters kraft Gesetzes und auch deshalb in Liquidation, weil die von ihnen als persönlich haftende Gesellschafterin vorgesehene GmbH nicht gegründet worden sei. Die Gesellschafter hätten zwar stets die Absicht zum Ausdruck gebracht, die V-KG fortzuführen; es sei jedoch keine Einigkeit über die Rechtsform der Gesellschaft erzielt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision war begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages richtete. Im Übrigen war sie unbegründet.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten die Gesellschaft nach dem Tod von V als werbende Gesellschaft fortgeführt. Es sieht sich aber nicht in der Lage festzustellen, in welcher Rechtsform dies geschehen sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich für diesen Fall keine Regelung; eine entsprechende Anwendung des § 15 V des Gesellschaftsvertrages sei nicht möglich, weil die Beteiligten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht an den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters gedacht hätten. Diese Ausführun- gen sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, aus Rechtsgründen nicht haltbar. Das ist aus mehreren Gesichtspunkten der Fall. Eine den Geschäftsbetrieb nach dem Tode eines Gesellschafters werbend fortführende KG kann kraft Gesetzes nur entweder weiterhin KG oder OHG sein. Hierzu steht es im Widerspruch, dass das Berufungsgericht zwar die tatsächliche Fortführung, aber weder die eine noch die andere Rechtsform der Gesellschaft festgestellt hat. Ferner widerspricht es den Auslegungsgrundsätzen des § 157 BGB, dass es hinsichtlich der Rechtsfolgen des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages über den Wortlaut hinaus nicht für möglich gehalten hat, weil die Gesellschafter bei Vertragsschluss an diesen Fall nicht gedacht hätten. Gerade dann, wenn sie, wie hier, alle anderen wesentlichen Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters geregelt, die Regelungsbedürftigkeit der Folgen des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters aber übersehen haben, ist zu prüfen, ob es sich um eine ungewollte Lücke handelt, die durch eine sich sinnvoll ins übrige Vertragswerk einfügende Regelung ausgefüllt werden muss. Soweit sich das Berufungsgericht daran auch deshalb gehindert gesehen hat, weil es zu meinen scheint, in solchen Fällen habe vorrangig die gesetzliche Regelung einzugreifen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das dispositive Gesetzesrecht wird in weiten Bereichen der handelsrechtlichen Personengesellschaften den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Es ist deshalb seit Jahrzehnten weitgehend von der Vertragspraxis verdrängt worden. Die Anwendung dieser Vorschriften in Fällen, in denen Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einen regelungsbedürftigen Punkt nicht bedacht haben, würde deshalb häufig zu sachwidrigen Ergebnissen f}ihren und im Widerspruch zu dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter stehen. Der Gesetzgeber hat diesen jedoch bei der Gestaltung ihrer gesellschaftsvertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis bewusst weitgehende Freiheit gelassen. Nur dadurch ist es möglich, die verschiedensten Gesellschaftsverhältnisse ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu regeln und der wirtschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden. Wegen der besonderen Bedeutung der Vertragsfreiheit für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander muss in diesem Bereich die ergänzende Vertragsauslegung, die auf den objektivierten mutmaßlichen Willen der Vertragschließenden abstellt und versucht, im Einzelfall eine interessengerechte Lösung zu finden, in aller Regel Vorrang vor dem dispositiven Gesetzesrecht haben. Es ist deshalb immer erst einmal auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln, wie die Gesellschafter den offen gebliebenen Punkt unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben geregelt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages an ihn gedacht hätten.

Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass § 15 V des Gesellschaftsvertrages auch beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters anwendbar ist. Die dispositive Regelung der §§ 161 II, 131 Nr. 4HGB, nach der der Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG zur Auflösung der Gesellschaft führt, entspricht offensichtlich nicht dem Willen der Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommen ist. Die V-KG ist als Familienunternehmen, in dem alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten, aktiv mitarbeiteten, gegründet worden. Nach § 5 III des Gesellschaftsvertrages hatten der Kläger zu 2 und der Beklagte ihre Arbeitskraft und ihre Dienste in die Gesellschaft einzubringen. Die Arbeit in dem gemeinsamen Unternehmen wurde zum Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Dem entspricht es, dass die Vertragspartner den Bestand des Unternehmens in anderen Fällen nicht vom Verbleib des persönlich haftenden Gesellschafters in der Gesellschaft abhängig gemacht haben. Um bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu erhalten, sieht § 15 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vor, dass bei Kündigung der Gesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter oder durch dessen Gläubiger, bei der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sowie beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, aufgrund dessen einer der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft klagen könnte, die Kommanditisten das Unternehmen als OHG fortführen, falls nicht einer von ihnen persönlich haftender Gesellschafter wird. Diese Bestimmung führt auch beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters, an den die Vertragschließenden nicht gedacht haben, zu der allein interessengerechten Regelung. Aus der Sicht der verbleibenden Gesellschafter besteht, soweit es um die Frage der Auflösung oder Fortsetzung der Gesellschaft geht, kein Unterschied, ob dieser Gesellschafter durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet und damit für die Führung der Geschäfte wegfällt. Mit dem Tode von V ist daher die V- KG kraft Gesellschaftsvertrages in eine OHG umgewandelt worden.

Zu demselben Ergebnis hätte das Berufungsgericht auch ohne Rücksicht auf diese Vertragsauslegung allein schon deshalb kommen müssen, weil es die tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts durch die Parteien festgestellt hat. Denn auch eine durch den Wegfall des persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöste KG wäre, wenn die bisherigen Kommanditisten die werbende Tätigkeit fortgesetzt haben, kraft Gesetzes zur OHG geworden, weil es eine handelsrechtliche Personengesellschaft ohne einen solchen. Gesellschafter nicht gibt. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist nach § 105 HGB immer OHG, für deren Schulden sämtliche Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften, es sei denn, ihnen gelänge der Beweis, dass ihre Gesellschaft eine andere gesetzlich anerkannte Gesellschaftsform besitzt. Eine solche andere gesetzlich anerkannte Gesellschaftsform, insbesondere die einer KG, lässt sich aber nach dem Vortrag der Kläger nicht feststellen. § 15 V des Gesellschaftsvertrages sah zwar die Möglichkeit vor, die Firma als KG fortzuführen. Die Kläger behaupten auch, kurze Zeit nach dem Tode des Komplementärs hätten die Parteien beschlossen, die Gesellschaft in der bisherigen Form unter gleichzeitigem Eintritt der Kläger zu 1 als Komplementärin fortzuführen. Obwohl der Beklagte dies bestreitet, haben sie jedoch für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten. Sie haben nicht einmal vorgetragen, wann und unter welchen Umständen dieser Beschluss gefasst sein soll. Die Einigung über die Fortsetzung der Gesellschaft als KG mit der Kläger zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin ist auch nicht etwa, wie die Kläger meinen, in § 15 V des Gesellschaftsvertrages vorweggenommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vertrag nicht bestimmt, wer persönlich haftender Gesellschafter werden soll.

Die Klage hat danach zwar nicht nach dem Hauptantrag der Kläger, wohl aber nach ihrem Hilfsantrag Erfolg. Da es sich nur um eine Feststellung des Gesellschaftsverhältnisses für die Zeit vor dem Konkurs des Beklagten handelt und der danach in die Verwaltung des Konkursverwalters gefallene Abfindungsanspruch des Beklagten unberührt bleibt, konnte die Feststellung dem Beklagten gegenüber persönlich ohne Rücksicht auf dessen Konkurs getroffen werden.