Listenpreis

Das Berufsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten habe den Kläger am 11. 3. 1975 nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufsgericht leitet seine Überzeugung aus dem Umstand ab, dass die in der am 11. 3. 1975 übergebenen Aktennotiz des Verkaufsleiters M zu erblickende Erklärung, der Listenpreis der Beklagten für das gewünschte Modell B betrage nebst Zubehör 179600 DM, den Tatsachen entsprochen habe. Diese Feststellung deckt sich mit dem unstreitigen Sachverhalt. Wenn demgegenüber die Revision geltend macht, es sei nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Falles davon auszugehen, dass die Beklagten bzw. deren Verkaufsleiter zum damaligen Zeitpunkt von einer Senkung des Listenpreis des Herstellers gewusst habe, und daraus folgert, der Kläger sei durch die Angabe des Listenpreises der Beklagten über den Marktwert der Anlage getäuscht worden, kann dem nicht gefolgt werden Mangels entsprechender Feststellungen des Berufsgericht über den Stand der Kenntnis der Beklagten von der Preisentwicklung bei der Herstellerfirma und angesichts des Umstandes, dass das die Mitteilung über die Listenpreissenkung enthaltende Schreiben der Herstellerfirma vom 10. 3. 1975 der Beklagten unstreitig erst am 14. 3. 1975 zugegangen ist, reichen die Lebenserfahrung und die von der Revision herausgestellte wirtschaftliche Verflechtung der Herstellerfirma mit der Beklagten nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit den Schluss ziehen zu können, die Beklagten habe schon am 11. 3. 1975 gewusst, dass und gegebenenfalls in welchem Umfange die Herstellerfirma ihre Listenpreise gesenkt habe. Dies hat der Kläger in der Vorinstanz auch selbst nicht behauptet.

Die Ausführungen des Berufsgerichts, mit denen es eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten durch Verschweigen wesentlicher Umstände verneint, lassen gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach Lage des Falles eine arglistige Täuschung nicht darin erblickt werden, dass die Beklagten dem Kläger die Senkung des Herstellerlistenpreises nicht vor dem endgültigen Vertragsschluss vom 21./24. 3. 1975 mitgeteilt, sondern ihn in dem Glauben gelassen hat, er erwerbe eine Anlage, deren Marktgeltung erheblich höher sei als der vereinbarte Kaufpreis.

Das bewusste Verschweigen von Tatsachen durch wissentliches Dulden eines Irrtums des Vertragspartners stellt nur dann eine arglistige Täuschung dar, wenn gegenüber dem Vertragspartner eine Rechtspflicht zur Offenbarung bestand. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine -Entschließung Einfluss haben könnten, gibt es nicht. Eine Aufklärungspflicht lässt sich immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles bejahen. Eine derartige Pflicht hat die Rechtsprechung aus den konkreten, zwischen den Partnern bestehenden Vertragsbeziehungen dann abgeleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Bei einem Kaufvertrag besteht wegen der widerstreitenden Interessen grundsätzlich keine Rechtspflicht des Verkäufers, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein könnten. Doch hängt der Umfang der rechtlich gebotenen Aufklärung des Vertragspartners nicht nur von der Art des angestrebten Vertrages ab. Ohne Rücksicht darauf können sich während der Vertragsverhandlungen Umstände ergeben, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rechtspflicht auch des Verkäufers zur Aufklärung des Vertragspartners begründen können. Eine derartige Situation kann dann vorliegen, wenn sich die Vertragsverhandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen, ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern entstanden ist und seitens des Verkäufers im Rahmen dieser Verhandlungen Angaben gemacht werden, die für die Kaufentscheidung erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, deren tatsächliche Grundlagen aber noch vor Vertragsschluss entfallen und die sich damit als unrichtig herausstellen.

Das Berufsgericht hat eine Offenbarungspflicht der Beklagten unter Anwendung der vorerwähnten Grundsätze rechtsfehlerfrei verneint. Die Senkung des Herstellerpreises hatte allerdings zur Folge, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis für die Computeranlage fast genau dem Preis entsprach, den die Beklagten bei einer Änderung ihrer eigenen Preisliste auf der Grundlage des neuen Herstellerpreises gefordert hätte, so dass die vom Kläger nach seiner Behauptung gehegte Erwartung, er erhalte eine Anlage, deren Marktwert erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis liege, tatsächlich fehlgeschlagen ist. Eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten hätte jedoch nur bestanden, wenn diese Erwartung für den Kaufentschluss des Kläger nicht nur mitentscheidend, sondern ihre motivierende Kraft für die Beklagten erkennbar gewesen wäre. Hierzu hat das Berufsgericht unter im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegender Würdigung des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, für die Beklagten sei als entscheidungserhebliche Vorstellung des Kläger allein erkennbar gewesen, dass dieser für den ausgewählten Computer nur rd. 120000 DM investieren könne oder wolle. Angesichts des Umstandes, dass der vereinbarte Preis jedenfalls dem Marktwert des Computers entsprach und der Herstellerlistenpreis nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufsgericht nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, bestand für die Beklagten daher keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitbare Verpflichtung, dem Kläger ihre Kalkulation zu offenbaren und ihn über die Marktverhältnisse, insbesondere darüber aufzuklären, dass der Hersteller seine Listenpreise gesenkt hatte und es ihr so wirtschaftlich leichter fiel, den ihrerseits angebotenen Preis zu halten. Das gilt um so mehr, als der Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit dem Ziel, die Beklagten zu einem Entgegenkommen bei der Preisgestaltung zu bewegen, ein Konkurrenzangebot der Firma N zu 110000 DM für eine offensichtlich gleichwertige Anlage ins Spiel gebracht und so zu erkennen gegeben hatte, dass er über das Preisniveau der für seine Zwecke infrage kommenden Computeranlagen informiert war. Angesichts dieser Sachlage ist es auch ohne Belang, ob - was das Berufsgericht als möglich unterstellt hat - die Verhandlungsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt haben, der Preis von ca. 120000 DM bedeute einen Preisnachlass von etwa 30%, die Beklagten müsse bei dieser Preisgestaltung auf einen Gewinn verzichten und versuchen, bei ihrem Lieferanten selbst einen Preisnachlass zu erhalten. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der von der Beklagten geforderte Preis von 121 230 DM nicht dem Marktwert der Computeranlage im März 1975 entsprochen hätte, sondern deutlich höher gelegen hätte, kann hier offen bleiben.

Da die Beklagten keine ihr obliegende Offenbarungspflicht verletzt hat, lässt sich der Klageanspruch auch nicht auf § 826 BGB oder auf ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss stützen.

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, dass dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung vom Vertrag gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 3 UWG zustehe. Die Revision übersieht, dass die bei einem schuldhaften Verstoß gegen § 3 UWG eingreifende Sonderregelung des § 13II UWG die Anwendung des § 823 II BGB ausschließt. Anspruchsberechtigt i. S. des § 13 II UWG ist indessen nur ein geschädigter Mitbewerber. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfene Frage, ob § 3 UWG für den Verbraucher ein Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB ist, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.