Lizenz

Abstandshalterstopfen ist bei der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent einem Dritten, dem schon früher eine Benutzungserlaubnis erteilt worden war, die Belieferung bestimmter Firmen vorbehalten worden, so kann der Lizenzgeber unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation berechtigt sein, den Ersatz des dem Dritten durch Vertragsverletzungen des Lizenznehmers entstandenen Schaden zu verlangen.

Die Kläger Ist Inhaberin des belgischen Patents Nr. X, das einen Abstandshalterstopfen betrifft. An diesem Patent erteilte sie einer Firma S. eine einfache Benutzungserlaubnis für die Belieferung der Firmen Ci. und Ch. in Belgien.

1962 schlossen die Parteien einen schriftlichen Lizenzvertrag. In diesem Vertrage räumte die Kläger der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an ihrem belgischen Patent ein, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Beklagten die Lizenz nicht gegen die Kunden der Firma S., nämlich die Firmen B., Ci. und Ch., geltend machen und diesen Kunden ohne vorherige Abstimmung mit S. kein Angebot abgeben dürfe.

In der Folgezeit belieferte die Beklagten die Firmen Cl. und Ch. mit dem Lizenzgegenstand und zahlte für diese Lieferungen Lizenzgebühren an die Kläger

Die Firma S. wandte sich wegen des Verhaltens der Beklagten an die Kläger Daraufhin verpflichtete sich die Kläger gegenüber der Firma S., die von dieser Firma beanstandeten Vertragsverletzungen der Beklagten zu verfolgen und den zu erstreitenden Schadensersatz an die Firma S. zu zahlen.

Mit der vorl. Klage nimmt die Kläger die Beklagten auf Ersatz des der Firma S. entstandenen Schadens in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Rev. der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

§ 249 BGB Aus den Gründen: Die Frage, wie der Lizenzvertrag im Hinblick auf § 328 Abs. 2 BG. B auszulegen ist, kann auf sich beruhen. Die Beklagten ist auch dann, wenn die Firma S. kein eigenes Forderungsrecht erworben hat, wegen der ihr gegenüber begangenen Vertragsverletzungen berechtigt, Ersatz des der Firma S. entstandenen Schadens an diese zu verlangen.

Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist zwar grundsätzlich nur der Vertragspartner berechtigt, Ersatz des ihm selbst entstandenen Schadens zu fordern. Eine Ausnahme besteht aber nicht nur bei einem Vertrage zugunsten eines Dritten, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht und bei Vertragsverletzung einen eigenen Schadensersatzanspruch erwirbt, dessen Erfüllung der Versprechensempfänger nach § 335 BGB aus eigenem Recht verlangen kann. Eine Ausnahme besteht auch in den Fällen, in denen eine Vertragspartei nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Drittschadensliquidation wegen der ihr gegenüber begangenen Vertragsverletzung Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens beanspruchen, kann. Es handelt sich dann um einen eigenen Anspruch des Vertragspartners, der lediglich die Besonderheit aufweist, dass er auf Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens gerichtet ist. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann der anspruchsberechtigte Vertragspartner den Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens u. a. verlangen, wenn seine Interessen mit denen des Dritten derart verknüpft sind, dass er die Drittinteressen wahrzunehmen hat und der andere Vertragsteil nach den gegebenen Umständen mit einer solchen Wahrnehmung zu rechnen hat. Das ist hier der Fall.

Die Kläger hätte sich der Firma S. gegenüber vertragswidrig verhalten, wenn sie der Beklagten die ausschließliche Lizenz an ihrem belgischen Patent eingeräumt hätte, ohne dabei die Rechte der Firma S. zu wahren. Dem ist im Lizenzvertrag Rechnung getragen worden. Diese Bestimmung diente erkennbar auch dem Schutz der Interessen der Firma S. Das kommt besonders deutlich darin zum Ausdruck, dass die Abstimmung über etwaige Belieferungen der genannten Firmen durch die Beklagten der Firma S. und der Beklagten überlassen worden ist. Macht aber der eine Vertragsteil den Abschluss des Vertrages erkennbar von der Wahrung der Interessen eines Dritten abhängig und übernimmt der andere Vertragsteil zum Schutze dieser Interessen eine Unterlassungspflicht, dann entspricht es dem Sinn und Zweck des Vertrages, dass der anspruchsberechtigte Vertragsteil den Ersatz des dem Dritten durch die Verletzung der Unterlassungspflicht entstandenen Schadens auch dann verlangen kann, wenn dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht eingeräumt worden ist. Denn es würde bei einer solchen Sachlage dem bei der Vertragsauslegung zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der vertragsuntreue Vertragsteil Vorteile daraus ziehen wollte; dass die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens nicht seinen Vertragspartner, sondern den Dritten treffen, dessen Interessen der anspruchsberechtigte Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Ein der etwa entgegenstehende Wille der Beklagte wäre, da er in dem Vertrage nicht zum Ausdruck gekommen ist, unbeachtlich.

Der Schaden der.. Firma S., den die Kläger. hiernach Wegen der ihr gegenüber begangenen Vertragsverletzungen geltend machen kann, umfasst auch den dieser Firma entgangenen Gewinn.