Lizenzverlängerungen

Nach Auffassung des Berufsgericht greift die vom Beklagte erklärte Anfechtung der Lizenzverlängerungen nicht durch. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung richtet.

1. Das Landgericht hat die Anfechtung der Lizenzverlängerungen vom 10. 6. 1974 als Anfechtung der Vereinbarungen vom 17. 11. 1969 und 10. 3. 1970 angesehen. Dem ist das Berufsgericht, das die Ausführungen des Landgerichts zur Anfechtung in Bezug genommen hat, gefolgt. Das lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

2. Die Anfechtung dieser Vereinbarungen wegen Irrtums hat das Berufsgericht ohne Rechtsverstoß nicht durchgreifen lassen, da allenfalls ein nach § 119 BGB unbeachtlicher Irrtum über die Angemessenheit des Preises vorliege. Entgegen der Ansicht der Revision kann das Vorliegen eines konkreten Kaufangebots nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft der in Rede stehenden Filmverwertungsrechte angesehen werden. Zwar kommen als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder eines Rechts i. S. des § 119 II BGB auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache oder des Rechts von Einfluss sind. Immer muss es sich dabei aber um solche Umstände handeln, welche die Sache oder das Recht selbst kennzeichnen, nicht um Umstände, die nur mittelbar einen Einfluss auf die Bewertung der Sache oder des Rechts auszuüben vermögen. Die bloße wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit für den Vertragspartner ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft, weil sie dem Recht keinen ihm selbst anhaftenden Wertcharakter verleiht.

3. Dagegen konnte das Berufsgericht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht schon deshalb für unbegründet erachten, weil die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, den Beklagte vor Abschluss der Vereinbarungen vom 17. 11. 1969 und 10.3. 1970 darüber aufzuklären, dass zu diesen Zeitpunkten bereits konkrete Angebote über den Erwerb der Verwertungsrechte an den Filmserien vorgelegen hätte. Das Berufsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass eine arglistige Täuschung durch Verschweigen nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Kläger zu einer solchen Aufklärung des Beklagten verpflichtet gewesen waren. Eine allgemeine Aufklärungsverpflichtung besteht bei Individualgeschäften, bei denen die Vertragspartner gegensätzliche Interessen verfolgen, im allgemeinen nicht; es kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass der besser informierte Vertragspartner ungefragt alle ihm bekannten Tatsachen, die für den konkreten Vertragsabschluss von Bedeutung sein können, offenbart. Gleichwohl kann sich im Einzelfall aus dem auch das Kaufrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung des einen Vertragspartners ergeben, dem anderen Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für dessen Entschluss offensichtlich von Bedeutung sind. Hierfür ist, wie in der angeführten Rechtsprechung anerkannt ist, insbesondere von Bedeutung, ob zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand und erkennbar der weniger informierte Vertragspartner auf die Sachkenntnis des anderen vertraut hat. Diesen Gesichtspunkten hat das Berufsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn es einerseits festgestellt hat, dass die Parteien in langjährigen intensiven Geschäftsbeziehungen und darüber hinaus in persönlich freundschaftlichen Beziehungen gestanden hätten und bis zum Abschluss der Vereinbarungen vom 17. 11. 1969 die Verwertung der Filmserien im gemeinsamen Interesse verfolgt hätten, dann aber andererseits meint, mit Abschluss der Vereinbarung vom 17. 11. 1969 sei es allein noch um die Verfolgung gegensätzlicher Interessen gegangen, so dass für eine Aufklärungsverpflichtung der Kläger kein Raum mehr gewesen sei. Damit übersieht das Berufsgericht, dass die angeführten Grundsätze gerade für solche Fälle entwickelt worden sind, in denen die Vertragsparteien mit dem Vertragsabschluss an sich gegensätzliche Interessen verfolgen. Allein der Umstand, dass die Parteien gegensätzliches Interesse verfolgen, kann daher die sich aus einem besonderen Vertrauenstatbestand ergebende Aufklärungspflicht der einen Vertragspartei nicht ausschließen. Ein solcher besonderer Vertrauenstatbestand, der hier zur Aufklärungspflicht der Kläger führt, ergibt sich aus den bereits angeführten Feststellungen des Berufsgericht, dass die Parteien in langjährigen intensiven Geschäftsbeziehungen und darüber hinaus in persönlich freundschaftlichen Beziehungen gestanden hatten, die Verwertung der Filmserien aufgrund der beiderseitigen Beteiligung am Erlös im gemeinsamen Interesse verfolgt hatten, wobei diese Filmverwertung ausschließlich in Händen der Kläger lag, der Beklagte also weder Einfluss auf die Verwertung nehmen noch Kenntnis von Verwertungsmaßnahmen oder bereits eingegangenen konkreten Angeboten haben konnte. Ob insoweit von einem Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlichen Verhältnis ausgegangen werden kann, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand nach den Feststellungen des Berufsgericht gerade im Hinblick auf die hier strittigen Filmserien eine so enge Bindung zwischen den Parteien, dass der Beklagte, der schon nach der bisherigen Vertragsgestaltung auf die Auskünfte der Kläger über die Filmverwertung angewiesen war, bei Abschluss der Vereinbarung vom 17. 11. 1969 darauf vertrauen konnte, über solche wesentlichen Tatsachen informiert zu werden, die für seine Entschließung offensichtlich von Bedeutung waren. Für den Abschluss dieser Vereinbarung, durch die die bisherige hälftige Beteiligung des Beklagte an den Verwertungserlösen durch eine Pauschalabfindung von 10000 US-Dollar abgegolten werden sollte, war aber offensichtlich von entscheidender Bedeutung, dass zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Angebote des über den Erwerb der Verwertungsrechte zu einem Preis von 8,3 Mio. DM bestanden haben sollen. Der Beklagte hat zudem vorgetragen, der Geschäftsführer der Kläger habe ihm vorgespiegelt, die Wiederholungsrechte seien nur schwer und wenn überhaupt, dann nur gegen eine unbedeutende Vergütung zu verwerten. Das Berufsgericht führt dazu aus, der Beklagte behaupte eine Täuschung durch positives Vorspiegeln falscher Tatsachen ernstlich im Berufungsverfahren nicht mehr, jedenfalls sei dieser Sachvortrag gänzlich unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Diese Ausführungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Berufsgericht damit hat feststellen wollen, dass der Beklagte die angeführte Behauptung im Berufungsrechtszug fallen gelassen habe. Eine solche Feststellung hätte einer näheren Begründung bedurft, da der Beklagte diese Behauptung noch in seiner Berufungsbegründung aufgestellt hatte. Sollte aber das Berufsgericht davon ausgegangen sein, dass der Beklagte seinen diesbezüglichen Sachvortrag aufrechterhalten hat, so ließe sich dieser kaum als unsubstantiiert ansehen. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufsgericht wird nunmehr den Beweisanträgen nachzugehen haben. Dabei wird es im Hinblick darauf, dass dem Beklagte nach der Vertragsgestaltung Einzelheiten der in den Händen der Kläger befindlichen Filmverwertung unbekannt bleiben mussten, keine zu großen Anforderungen an die an sich notwendige Substantiierung der Beweisangebote stellen können. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditvermittler, der den Darlehensnehmer durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmte, im Verhältnis zur kreditgewährenden Bank nicht als Dritter i. S. des § 123 II BGB anzusehen ist.