Lkw

Zur Frage des Ersatzes eines merkantilen Minderwerts bei Lastkraftwagen.

Zum Sachverhalt: Bei einem von dem Fahrer der Zweitbeklagte verschuldeten Verkehrsunfall wurde ein 31/2 Jahre alter Lkw des Kläger Fuhrunternehmens erheblich beschädigt. Die Erstbekl., der Haftpflichtversicherer der Zweitbekl., erstattete der Kläger sämtliche Reparaturkosten sowie den dieser durch den Ausfall des Fahrzeuges entstandenen Schaden. Den Ersatz von merkantilem Minderwert lehnte sie dagegen ab. Mit der Klage hat die Kläger u. a. den Ersatz eines merkantilen Minderwerts von 4034 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage insoweit in Höhe von 1512,75 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Kläger auf deren Anschlussberufung insgesamt 1800 DM merkantilen Minderwert zuerkannt. Die - zugelassene - Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht stellt fest, der Lkw der Kläger, der am 30. 5. 1973 erstmals in den Verkehr gekommen war und den die Kläger im Juni 1976 vom Erstbesitzer für 40000 DM gekauft hatte, habe zum Unfallzeitpunkt im Dezember 1976 nur rund 95 000 km zurückgelegt gehabt. Es habe sich um ein noch nicht sehr stark verbrauchtes Fahrzeug gehandelt. Ein solcher Lastwagen könne durchaus eine Laufleistung von 300 000 bis 400000 km erreichen. Für ihn bestehe auch ein Gebrauchtwagenmarkt. Das Berufsgericht ist der Auffassung, die Kläger habe im Hinblick auf die erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts. Nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass sie den Lkw nach seiner Instandsetzung nur mit einem nicht unerheblichen Preisnachlass gegenüber dem Zeitwert eines gleichartigen unfallfreien Fahrzeugs hätte verkaufen können. Dieser Nachlass sei zwar in Anlehnung an die für gebrauchte Pkw entwickelten Grundsätze zu schätzen, indes nicht mit 6%, wie es der Kläger vorschwebe, und abweichend vom Landgericht auch nicht mit 3%, sondern mit rund 4% der Summe aus Zeitwert und reinen Reparatur- kosten des Lkw anzusetzen. Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der beiden Revisionen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufsgericht, dass grundsätzlich auch bei Nutzfahrzeugen, und zwar auch bei Lastwagen, nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten, und dass der Geschädigte Erstattung dieses Schadens sogleich fordern kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht. Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wert-Differenz, die bei einem Kraftfahrzeug zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach Durchführung der Reparatur besteht. Auch Lastkraftwagen werden aber, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im Allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen. Denn ein großer Teil der Käufer auch solcher Fahrzeuge ist - vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden und der möglicherweise bestehenden höheren Schadenanfälligkeit reparierter Wagen - nicht bereit, für wieder instand gesetzte Unfallfahrzeuge denselben Preis zu zahlen wie für entsprechende unbeschädigte Wagen. Insoweit kann es keinen. Unterschied gegenüber Personenkraftwagen geben. Es lässt sich nicht sagen, dass generell bei derartigen Fahrzeugen die normale Abwertung durch Alterung, Abnutzung und Verbrauch so weit überwiegt, dass kein messbarer Betrag für den merkantilen Minderwert mehr verbleibt, und dass ein solcher Minderwert bei Nutzfahrzeugen daher nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Auch der Senat hat deshalb schon bei Omnibussen einen merkantilen Minderwert bejaht. Ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts ist entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bei Nutzfahrzeugen nicht erforderlich.

Das Berufsgericht musste auch nicht etwa deshalb schon grundsätzlich den Ersatz eines merkantilen Minderwerts versagen, weil der Lkw im Unfallzeitpunkt bereits 95000 km gefahren war. Bei Personenkraftwagen mag - von Ausnahmen abgesehen - im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden können. Das beruht auf der Überlegung, dass solche Pkws im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert haben, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintritt. Anders ist es aber bei einem Lkw, der eine Laufleistung von 300000 bis 400000 km erreichen kann. Ein solcher Lkw kann nach 95000 km, wenn er sich - wie es bei dem Fahrzeug der Kläger nach den Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils der Fall war - in einem gepflegten Erhaltungszustand befindet, durchaus noch eine Wertminderung nach einem Unfall erleiden.

Der Anerkennung eines merkantilen Minderwerts bei Nutzfahrzeugen steht auch nicht entgegen, wie die Revision der Beklagten meint, dass diese Kraftwagen als Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens der steuerlichen Abschreibung unterliegen.

Es ist schon fraglich, ob zwischen den Abschreibungssätzen des § 7 EStG und der auch bei der Wertermittlung bei Gebrauchtwagen erfolgenden Wertherabsetzung nach dem Alter des Fahrzeugs ein Unterschied besteht. Für die Schadensersatzberechnung ist diese Abschreibungsmöglichkeit aber vor allem grundsätzlich ohne Bedeutung. Hierbei ist nämlich nicht auf den so genannten Buch- oder Bilanz -Wert einer Sache abzustellen. Auszugehen ist vielmehr, soweit Wertersatz verlangt wird, vom objektiven Wert, dem so genannten Verkehrswert. Bei der Bewertung von Sachschäden ist eine Objektivierung, die von individuellen Besonderheiten absieht und sich an die im Verkehr geltenden Wertmaßstäbe hält, unerlässlich. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz, der seinen Sachwertverlust ausgleicht. Die Rechtsprechung hat deshalb auch den Eigentümern von Nutzfahrzeugen bei einem unfallbedingten Totalschaden ohne Rücksicht auf die steuerliche Abschreibung ebenso wie einem Privatmann den vollen Ersatz des zur Wiederbeschaffung eines entsprechenden Ersatzwagens erforderlichen Betrages zuerkannt. Dasselbe muss dann auch gelten, wenn bei Teilschäden durch den Ersatz der Reparaturkosten der gesamte entstehende Schaden nicht ausgeglichen wird.