Löschung

Löschung - Austragung eines im Grundbuch eingetragenen Eigentums- oder sonstigen Rechts an einem Grundstück oder Gebäude. Die Löschung der Eigentümereintragung- (bisheriger Eigentümer) erfolgt beim Erwerb eines Grundstücks im Zusammenhang mit. der Eintragung des neuen Eigentümers; das gilt entsprechend beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück oder Gebäude. Die Löschung eines sonstigen Rechts an einem Grundstück wird vorgenommen: a) wenn der Berechtigte die Löschung in beglaubigter Form beantragt; b) wenn der Eigentümer die Löschung beantragt und der Berechtigte in beglaubigter Form zustimmt; c) wenn der Eigentümer die Löschung beantragt und der Berechtigte in beglaubigter Form erklärt, dass das sonstige Recht an dem Grundstück aufgehoben oder erloschen ist oder dass er auf das Recht verzichtet. Eine Hypothek ist auf Antrag des Eigentümers auch dann zu löschen, wenn der Hypothekengläubiger in beglaubigter Form erklärt, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erloschen ist. War ein sonstiges Recht an einem Grundstück auf Lebenszeit des Berechtig- ten beschränkt oder ist die Beendigung an ein anderes bestimmtes Ereignis, an einen bestimmten Zeitpunkt oder an den Ablauf einer bestimmten Frist gebunden, so ist das Recht auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks nach dem Tode des Berechtigten bzw. dem Eintritt des Zeitpunktes oder dem Ablauf der im Grundbuch genannten Frist zu löschen.