Luftverkehrsgesetzt

Nach §6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetzt dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nach §6 Abs. 2 LuftVG zu prüfen, ob die Anlage den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Städtebaus und des Schutzes vor Fluglärm angemessen berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Genehmigung versagt werden. §6 Luftverkehrsgesetzt sieht im Genehmigungsverfahren keine Beteiligung der Gemeinde vor. Da die Gemeinde aber durch die Genehmigung eines Flugplatzes in ihrer Planungshoheit berührt wird, muss sie gleichwohl angehört werden. Die Erteilung der Genehmigung nach §6 Luftverkehrsgesetzt hat unter anderem zur Folge, dass in einem in der Genehmigung festzulegenden Bereich die Errichtung von Bauwerken gewissen Einschränkungen unterliegt. In einem Halbkreis von 1,5 km dürfen Bauwerke nach § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetzt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden; § 12 Abs. 3 Luftverkehrsgesetzt setzt für die Einflugschneise ferner Höhenbegrenzungen für Gebäude fest; weitere Einzelregelungen aus Gründen der Flugsicherheit finden sich in §§13-18a Luftverkehrsgesetzt.

Für Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bautenschutzbereich nach § 17 ist außerdem ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich. Dieser Planfeststellungsbeschluss ersetzt aber nicht die nach §6 Luftverkehrsgesetzt erforderliche Genehmigung, sondern wird zusätzlich zu dieser verlangt. Dies ergibt sich eindeutig aus §6 Abs. 4 Luftverkehrsgesetzt, wonach die Genehmigung zu ändern ist, wenn das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens dies erforderlich macht. Im Planfeststellungsverfahren muss die Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Luftverkehrsgesetzt gehört werden. Das Verhältnis zwischen Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetzt und Planfeststellung nach §8 Luftverkehrsgesetzt bereitet seit jeher beträchtliche Schwierigkeiten, weil sich beide Entscheidungen inhaltlich teilweise entsprechen; insbesondere die Auswirkungen des Flugplatzes auf die Umgebung sind sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im Planfeststellungsverfahren zu prüfen. Soweit für einen Flugplatz nur eine Genehmigung notwendig ist, ist die planerische Entscheidung, d. h. die Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu treffen. Soweit dagegen neben der Genehmigung noch ein Planfeststellungsbeschluss erforderlich ist, handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt nur eine gleichsam überschlägige Prüfung ; nach den Gesetzesmaterialien soll der Genehmigungsbehörde der erforderliche Überblick über das Gelände verschafft werden, die Einzelheiten des Flughafenbaus und der damit zusammenhängenden Schutzmaßnahmen sollen erst im Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden. Es ist freilich nicht zu verkennen, dass die Genehmigung bereits eine weitgehende faktische Festlegung hinsichtlich der späteren Planfeststellung bedeutet, auch wenn die für die Planfeststellung zuständige Behörde im Planfeststellungsverfahren eine umfassende Abwägung der betroffenen Belange vornehmen muss und trotz erteilter Genehmigung nach §6 Luftverkehrsgesetzt den Antrag auf Planfeststellung ablehnen muss, wenn der geplante Flugplatz höherwertigen öffentlichen oder privaten Belangen zuwiderläuft. Die Genehmigung nach §6 Luftverkehrsgesetzt hat zweifellos die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts, soweit die Genehmigung die einzige Entscheidung über die Zulässigkeit des Flugplatzes darstellt und dem Unternehmer damit abschließend der Bau und der Betrieb des Flugplatzes gestattet wird. Aber auch in den Fällen, in denen der Genehmigung noch eine Planfeststellung nachfolgt, kommt der Genehmigung Verwaltungsaktsqualität zu. Denn die Genehmigung hat unmittelbare rechtliche Auswirkungen, weil sie dem Unternehmer die Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten gestattet, Voraussetzung für das Planfeststellungsverfahren ist und Baubeschränkungen nach § 12 Luftverkehrsgesetzt im Bauschutzbereich zur Folge hat. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach §6 Luftverkehrsgesetzt hat anders als ein Planfeststellungsbeschluss nach §8 Luftverkehrsgesetzt keine Konzentrations- und Ersetzungswirkung. Daraus folgt, dass für bauliche Anlagen auf Flugplätzen, die aufgrund einer Genehmigung nach §6 betrieben werden, auch eine Baugenehmigung erforderlich ist. Freilich beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung auf das Bauordnungsrecht. Denn § 38 findet auch auf die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach 6 Luftverkehrsgesetzt Anwendung. Die Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetzt ist jedenfalls dann, wenn ihr kein Planfeststellungsverfahren nachfolgt, nicht nur eine Unternehmergenehmigung, sondern zugleich eine echte Planungsentscheidung. Es gibt daher keine Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 29ff. zwischen der Planfeststellung nach §8 Luftverkehrsgesetzt und der Plangenehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetzt zu unterscheiden. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt anders als der Genehmigung nach §6 Luftverkehrsgesetzt zwar eine Konzentrationswirkung und Ersetzungswirkung zu. Gleichwohl sieht § 9 Abs. l Satz 4 Luftverkehrsgesetzt vor, dass die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörden unberührt bleibe. Dies bedeutet, dass trotz des Planfeststellungsbeschlusses auch eine Baugenehmigung notwendig ist. Da aber nach § 38 die §§ 29ff. bei Planfeststellungsbeschlüssen nach dem Luftverkehrsgesetzt keine Anwendung finden, kann im Baugenehmigungsverfahren nur die Vereinbarkeit der baulichen Anlagen mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Bei sonstigen luftverkehrsrechtlichen Gestattungen, etwa den zahlreichen in § 31 Luftverkehrsgesetzt angeführten Genehmigungen, kommt § 38 nicht zur Anwendung. Es handelt sich dabei durchweg nicht um eine einem Planfeststellungsbeschluss vergleichbare Planungsentscheidung, sondern um Einzelfallentscheidungen, die gerade keine planerische Abwägung zwischen verschiedenen öffentlichen und privaten Belangen voraussetzen. So ist z.B. die Zulässigkeit eines Start- und Landeplatzes für Modellflieger, sofern er über bauliche Anlagen verfügt, oder auch die Startrampe für Drachenflieger anhand der §§ 29ff. BauGB zu beurteilen; allerdings sind derartige Anlagen in der Regel nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 privilegiert.

Für militärische Flugplätze schließt § 30 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsgesetzt ein Planfeststellungsverfahren nach § 8 Luftverkehrsgesetzt aus; dagegen ist eine Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetzt erforderlich. Die Anlage eines Militärflugplatzes ohne Genehmigung ist nur zulässig, soweit dies aus militärischen Gründen zwingend geboten ist. Daher ist z. B. für einen Hubschrauberlandeplatz eine Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetzt notwendig. Die Genehmigungspflicht für militärische Flugplätze hat zur Folge, dass § 38 Anwendung findet und somit die §§ 29ff ausgeschlossen sind. Die praktischen Auswirkungen des Ausschlusses der §§ 29 ff. sind freilich gering, da militärische Anlagen ohnehin nach § 37 Abs. 2 unter Abweichung von §§ 301E errichtet werden können.