Luftverunreinigung

Der Ausschluss bestimmter Brennstoffe oder anderer Luftverunreinigungen ist auch im Wege der Gliederung von Gewerbe- oder Industriegebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 möglich. Verbrennungsverbote oder ähnliche Regelungen sind daneben im Rahmen von örtlichen Bauvorschriften nach den Bauordnungen einiger Länder zulässig. Diese örtlichen Bauvorschriften werden durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 nicht berührt. In Niedersachsen ist im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 die früher in § 40 Abs. 8 NBauO enthaltene Ermächtigung zur Beschränkung von Heizungen und Feuerstätten bzw. von Brennstoffen durch örtliche Bauvorschriften bei der Novelle im Jahre 1986 gestrichen worden. Regelungen, die mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 konkurrieren, können ferner aufgrund getroffen werden. Diese Vorschrift ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, wonach in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bedürfen, bestimmte Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Nach § 49 Abs. 3 BImSchG bleiben landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, unberührt. Eine dem §49 Abs. 1 BImSchG vergleichbare und durch §49 Abs. 3 BImSchG zugelassene Verordnungsermächtigung enthält Art. 10 Abs.! BaylmSchG. Hiernach können die Gemeinden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder Geräuschen durch Verordnung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen.

Gegenstand eines Verbrennungsverbots bzw. einer Verwendungsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 sind luftverunreinigende Stoffe. Auf die Erheblichkeit der Luftverunreinigung kommt es - im Gegensatz zum bisherigen Recht - nicht mehr an. Luftverunreinigungen sind gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gas, Aerosole, Dämpfe und Geruchsstoffe. Luftverunreinigungen können insbesondere durch Verwendung bestimmter Heizstoffe entstehen. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 können sich aber auch auf andere Stoffe beziehen, wenn durch deren Bearbeitung, Verarbeitung oder Verbrauch Luftverunreinigungen freigesetzt werden (z.B. in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie oder bei der Massentierhaltung). Von der Festsetzung erfasst werden nur Einsatzstoffe, nicht dagegen Produkte. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 auf Gasöl ist die Richtlinie der EG vom 24. 11. 1975, geändert durch Richtlinie vom 23.3. 1987, über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe zu berücksichtigen. Nach Art. 4 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Gasölen nicht auf Grund des Schwefelgehalts untersagen, einschränken oder behindern, wenn diese Gasöle den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Eine innerstaatliche Umsetzung dieser EG-Richtlinie in deutsches Recht ist bislang noch nicht erfolgt; die hierfür bestimmte und auf den 31. 12. 1988 verlängerte Frist ist verstrichen. Dennoch ist diese Richtlinie zu beachten. Zwar binden EG-Richtlinien in erster Linie an den Mitgliedsstaaten, an den sie sich richtet, doch können sich die Marktbürger bei nicht fristgerechter Umsetzung unmittelbar auf EG-Richtlinien berufen, sofern die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung klar und unbedingt ist und insoweit zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf. Diese Voraussetzungen treffen auch auf die o. g. EG-Richtlinie zu, so dass Marktbürger sich auch gegenüber Akten der Gemeinden auf diese Richtlinie berufen können. Die Festsetzung eines Verbrennungsverbot oder einer Verwendunsbeschränkung von Gasöl wäre auch eine Untersagung bzw. Beschränkung des Inverkehrbringens EG-Richtlinie. Allerdings betrifft das Diskriminierungsverbot der EG-Richtlinie nur die Untersagung oder Beschränkung von Gasöl wegen seines Schwefelgehalts. Das Verbot greift dagegen nicht, wenn das Verbrennungsverbot oder die Verwendungsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 zugleich auch wegen anderer Schadstoffe festgesetzt wird. Verboten oder eingeschränkt werden darf nur die Verwendung luftverunreinigender Stoffe in ortsfesten Anlagen. Nur insoweit ist das Verbot planungsrechtlich relevant. Es ist daher nicht möglich, über §9 Abs. 1 Nr. 23 die Verwendung bestimmter Kraftstoffe (z.B. verbleites Benzin; Dieselöl) in Kraftfahrzeugen oder die Benutzung bestimmter Kraftfahrzeuge zu verbieten oder einzuschränken. Ein Verbrennungsverbot oder eine Verwendungsbeschränkung kann sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige, als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgesetzt werden.Verbrennungsverbote oder Verwendungsbeschränkungen dürfen nur festgesetzt werden, wenn sie planungsrechtlich erforderlich sind. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 3. Eine Planung ist hiernach gerechtfertigt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Gesetzgeber hat diese allgemeine Planungsvoraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 23 dahingehend konkretisiert, dass er die Zulässigkeit von Festsetzungen an das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe gebunden hat. Damit sind jedoch nicht Gründe mit besonderem städtebaulichem Gewicht gemeint, vielmehr wird eine Planrechtfertigung aus den Besonderheiten der konkreten Plansituation gefordert; es soll hervorgehoben werden, dass für die Festsetzung städtebauliche Gründe maßgebend sein sollen und dass diese ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten der örtlichen Situation finden müssen. Besondere städtebauliche Gründe können für die Festsetzung von Verbrennungsverboten z.B. in Kurorten, Erholungsgebieten, in Frischluftschneisen oder ähnlichen städtebaulichen Situationen gegeben sein. Besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen ein Verbot oder eine Beschränkung auch in inversionsgefährdeten Lagen. Mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 dürfen hingegen keine Ziele verfolgt werden, die keinen Bezug zum Städtebau haben. Voraussetzung für Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nr. 23 ist, dass wegen der städtebaulichen Zweckbestimmung des Gebiets ein über die Vorgaben des Immissionsschutzrechts hinausgehender Schutz geboten ist; nur insoweit sind Festsetzungen i. S. von § 1 Abs. 3 erforderlich. Bei den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 braucht sich die Gemeinde daher nicht an die vom Immissionsschutzrecht gesetzte Schädlichkeitsgrenze zu halten; sie muss vielmehr höhere Anforderungen stellen. Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass die für genehmigungspflichtige Anlagen i. S. von § 4 BImSchG maßgebenden Grenzwerte heraufgesetzt werden oder dass nicht genehmigungspflichtige Anlagen den strengeren Anforderungen unterworfen werden, die für genehmigungsbedürftige gelten. Im übrigen richtet sich die Erforderlichkeit auch nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Diese kann z.B. darin bestehen, nach und nach im gesamten Stadtgebiet die Gebäudeheizung auf Fernwärme, Strom oder Gas umzustellen. Erweist sich die Festsetzung eines Verbrennungsverbots im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung als erforderlich im planungsrechtlichen Sinne, so kann sie im Einzelfall gleichwohl wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen 5 1 Abs. 3 verstoßen. Das wird jedoch nur selten der Fall sein. Nach dem Sinn des 5 9 Abs. 1 Nr. 23 sind keine hohen Anforderungen an die Festsetzung zu stellen. Die Festsetzungen nach 5 9 Abs. 1 Nr. 23 können auch zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG getroffen werden. Der Gesetzgeber hat hiermit jedoch keine besonderen Voraussetzungen oder Maßstäbe normieren, sondern nur die Zielrichtung von Festsetzungen angeben wollen. Bindungen im materiellen Sinne ergeben sich hieraus nicht. Der Wortlaut des Gesetzes darf insbesondere nicht dahingehend missverstanden werden, als ob es hier auf das Vorliegen städtebaulicher Gründe ankäme. Eine solche Auslegung wäre mit der Funktion der Bauleitplanung nicht vereinbar. Die Bebauungspläne sind Instrumente der städtebaulichen Planung; ihre Festsetzungen müssen daher bodenrechtlich relevant und planungsrechtlich geboten sein. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen muss daher zugleich einen städtebaulichen Grund darstellen. Der Gesetzeswortlaut entbindet die Gemeinde bei dieser Alternative allenfalls von dem Nachweis besonderer städtebaulicher Gründe i.S. der erstgenannten Zielsetzung. Die Notwendigkeit zu Festsetzungen muss sich auch hier - wie bei jeder Planung - aus der konkreten Planungssituation bzw. aus den Besonderheiten der örtlichen Situation und Problemlage ergeben. Die Bezugnahme auf das BImSchG hat auch keine maßstabgebende Bedeutung. Die Gemeinde ist insbesondere nicht auf Grundwerte festgelegt, die nach dem Immissionsschutzrecht eingehalten werden mussen.