Mängel der Reise
1. Der Reiseveranstalter kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, dass der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ihm gegenüber schriftlich geltend zu machen hat.
2. Hat der Reisende unterwegs oder am Urlaubsort gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters Mängel der Reise im einzelnen gerügt, so genügt es, wenn er unter Hinweis auf diese früheren Beanstandungen Ansprüche gemäß § 651g I BGB geltend macht, ohne die Beanstandungen im einzelnen zu wiederholen.
Anmerkung: Gemäß § 651 g I BGB hat der Reisende Ansprüche aus Mangelhaftigkeit der Reise innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, auf welche Weise dies zu geschehen hat.
Der Kläger, der eine zweiwöchige Flugpauschalreise nach Fuerteventura unternommen hatte, teilte dem Reiseveranstalter 24 Tage nach planmäßiger Rückkehr mit, er habe bei der Reiseleiterin vor Ort erhebliche Mängel der Unterbringung gerügt und bitte nunmehr um Zusendung von Anspruchsformularen. Der Veranstalter erwiderte drei Tage später, er sei über den Sachverhalt nicht informiert; Regressansprüche müssten schriftlich en detail spätestens am 30. Tag nach Rückkehr bei ihm eingegangen sein. Die Geschäftsbedingungen des Veranstalters enthalten die Bestimmung, dass jegliche Ansprüche schriftlich bei ihm geltend gemacht werden müssen. Erst etwa drei Wochen später erhielt der Veranstalter eine Beanstandungsliste. Er wies alle Ansprüche des Reisenden zurück. Seine Klage auf Zahlung restlichen Reisepreises hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
Das Oberlandesgericht hat die Schriftformklausel der Reisebedingungen für wirksam erachtet und darüber hinaus von dem Reisenden verlangt, seine Ansprüche schriftlich im einzelnen innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist darzulegen. Die nachträglich übersandte Mängelliste hat es für verspätet erachtet.
Demgegenüber hat der BGH die Schriftformklausel für unwirksam erklärt und die vom Reisenden behaupteten Beanstandungen am Urlaubsort gegenüber einer Vertreterin des Reiseveranstalters für ausreichend gehalten. Das Oberlandesgericht muss nunmehr prüfen, ob die Darstellung des Beklagten zutrifft.
1. Die Schriftformklausel verstößt gegen § 651 k BGB; sie bedeutet eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Reisenden. Der Gesetzgeber hat nach eingehender Erörterung der Vor- und Nachteile einer Schriftform bewusst davon abgesehen, sie vorzuschreiben. Also kann auch der Reiseveranstalter sie nicht verlangen. Freilich obliegt im Streitfall dem Reisenden der Beweis, Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht zu haben, weshalb ihm ein Einschreiben mit Rückschein dringend anzuraten ist.
2. Besteht insoweit im Schrifttum zum Reiserecht Einigkeit, so ist umstritten, welche Anforderungen an das Geltendmachen von Ansprüchen im einzelnen zu stellen sind. Der BGH ist der-Auffassung, dass der Reisende den gesetzlichen Erfordernissen jedenfalls dann genügt, wenn er die Mängel am Urlaubsort gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters im einzelnen gerügt hat und dann nach Beendigung der Reise dem Veranstalter unter Hinweis auf die unterwegs erhobenen Rügen mitteilt, dass er deswegen nunmehr Ansprüche geltend mache.
Die Anzeige am Urlaubsort soll zwar dem Reiseveranstalter vor allem Gelegenheit geben, vorhandene Mängel abzustellen, während die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen dem Veranstalter die Prüfung der Mängelrügen und die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Leistungsträger erleichtern soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mängelrügen unterwegs, welche nicht zur gebotenen Abhilfe geführt haben, für die spätere Geltendmachung von Ansprüchen unerheblich wären. Sind die Reisemängel, auf welche die Ansprüche gestützt werden, dem Reiseveranstalter oder seinem Vertreter am Urlaubsort bereits bekannt, so bedarf es nicht der Wiederholung von Einzelheiten. Um überprüfen zu können, ob die vom Reisenden erhobenen Mängelrügen berechtigt sind, muss der Veranstalter sich ohnehin seines vor Ort tätigen Personals bedienen. Die Rüge am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter bringt die Mängel unmittelbar zur Kenntnis desjenigen, dem in der Organisation eines Reiseunternehmens ohnehin die Aufklärung obliegt. Es erscheint daher nicht notwendig, vom Reisenden zu verlangen, dass er die Mängelrüge gegenüber dem Reiseveranstalter nach Abschluss der Reise wiederholt. Eine solche Forderung brächte zudem die Gefahr mit sich, dass der Reisende nicht selten mit berechtigten Ansprüchen ausgeschlossen würde.
Somit führt eine sach- und interessengerechte Auslegung der Gesetzesbestimmung dazu, dass zwar eine Konkretisierung der Mängelrügen für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich ist, es aber genügt, wenn dies am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter geschehen ist.