Mängelbeseitigung

Der Senat hält daran fest, dass der Kostenvorschub zur Mängelbeseitigung bei Verzug oder Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

Zum Sachverhalt: Gemäß Generalunternehmervertrag vom 18.6. 1974 errichtete die Beklagten zu 1, deren Geschäftführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, für den Kläger einen Supermarkt. Nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens hat der Kläger einen Vorschuss von 8486,30 DM nebst 14,5% Zinsen ab Rechtshängigkeit auf die zu erwartenden Kosten der Nachbesserung an der Eingangsanlage eingeklagt. Das Landgericht hat ihm diesen Betrag als Schadensersatz nebst 4% Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht einen Abzug neu für alt vorgenommen und dem Kläger lediglich einen abzurechnenden Kostenvorschuss von 5100 DM ohne Zinsen zuerkannt. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27. 3. 1980, in der die Frage der Verzinsung von Kostenvorschusszahlungen bejaht wird, ... nach § 546 I Nr. 2 ZPO zugelassen... Damit hat das Berufsgericht die Zulassung der Revision auf die abgewiesene Zinsforderung beschränkt. Zwar setzt eine derartige Rechtsmittelbeschränkung voraus, dass sie sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt. Das ist hier jedoch der Fall.

Nicht entscheidend ist, dass der Tenor des Urteils keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung enthält. Zu seiner Auslegung müssen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Danach ist die Revision allein wegen des Zinsanspruchs zugelassen worden. Das Berufsgericht hat insoweit nicht lediglich eine unverbindliche Erläuterung der Revisionszulassung gegeben, wie es mit der Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfragen im Rahmen des § 546 I Nr. 1 ZPO häufig geschieht. Vielmehr ist hier kein Zweifel möglich, dass die Revision nur in dem Umfang zugelassen ist, als das Berufsgericht abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Kläger keine Zinsen auf den Kostenvorschuß zugebilligt hat und deshalb gemäß § 546 I Nr. 2 ZPO den weiteren Rechtsmittelweg eröffnen musste. Diese Beschränkung ist zulässig, weil es sich um einen tatsächlichen und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch der Rechtsmittelführer seine Revision hätte beschränken können. Die Frage der Verzinsung wirkt sich auf Bestand, Umfang und rechtliche Einordnung der vom Berufsgericht zugesprochenen. Hauptforderung nicht aus, sondern hat diese der revisionsrechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dementsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 77, 60 = LM § 13 VOB/B 1973 Nr. 18, die Zulassung der Revision nur wegen der Zinsen als unproblematisch angesehen. Hiernach ist die Revision unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Kürzung seines Hauptanspruchs durch das Berufsgericht wendet.

Zum Zinsbegehren des Klägers führt das Berufsgericht aus, die Beklagten schuldeten weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Bei dem zuerkannten Kostenvorschuss handele es sich nämlich nicht um eine Geldschuld i. S. der §§ 288, 291 BGB, § 352 HGB, durch die das Vermögen des Bestellers vermehrt werden solle, sondern um eine zweckgebundene Leistung zur Finanzierung der Fremdnachbesserung. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Der Senat hat den Anspruch des Auftraggebers auf Kostenvorschuss stets als vorweggenommenen und abzurechnenden Aufwendungssatz gemäß § 633 III BGB, § 13 Nr. 5 II VOB/B angesehen. Durch ihn soll der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die eigentlich vom Auftragnehmer geschuldete Nachbesserung ohne den Einsatz eigener Mittel von dritter Seite durchführen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Berufsgerichts hindert diese Zweckrichtung nicht, Verzugs- oder Prozesszinsen zu gewähren. Wie der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung BGHZ 77, 60 = LM § 13 VOB/B 1973 Nr. 18 = NJW 1980, 1955, hervorgehoben hat, stellt auch der Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung eine Geldschuld des Auftragnehmers dar. Dessen Zweckgebundenheit betrifft lediglich den vertraglichen Schuldgrund, lässt aber den Gegenstand der Leistung unberührt. Der Vorschussanspruch selbst bleibt auf Zahlung gerichtet und ist daher nach der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzes zu verzinsen, falls die weiteren Voraussetzungen der §§ 288 I, 191 BGB erfüllt sind. Ohne Rücksicht auf tatsächlich entstandenen Schaden soll dem Auftraggeber ein Mindestersatz für die vorenthaltenen Nutzungsmöglichkeiten geboten werden, die mit den Besitz von Geld regelmäßig verbunden sind und zu denen auch die alsbaldige Finanzierung der Mängelbeseitigung gehört. Darüber hinaus darf für den Auftragnehmer kein Anreiz bestehen, den Kostenvorschuss zurückzuhalten und aus der Zahlungsverzögerung ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen. Daran hält der Senat fest. Die demgegenüber im Schrifttum erhobenen Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Sie beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der Vorschussanspruch sei als eine zweckgebundene Vorstufe des weiter bestehenden Nachbesserungsanspruches anzusehen. Diese Auffassung verkennt, dass es sich in Wirklichkeit um eine Vorwegnahme des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 633 III BGB, § 13 Nr. 5 II VOB/B handelt, mit dem der Auftragnehmer gerade wegen verweigerter Mängelbeseitigung belastet wird. Die Kostenerstattungspflicht hat aber unzweifelhaft eine Geldschuld zum Inhalt, so dass für den vorgeschalteten Vorschussanspruch nichts anderes gelten kann.

Gem. §§ 288 I, 291 BGB gebühren dem Kläger mithin 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit auf den vom Berufsgericht zugesprochenen Vorschussbetrag.