Mängelbeseitigungskosten

Zum Anspruch des Bauträgers gegen den von ihm beauftragten Bauhandwerker auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, wenn der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche an den Erwerber des von ihm erstellten Bauwerks abgetreten, auf Verlangen des Erwerbers die Mängelbeseitigung dann aber doch selbst in die Hand genommen hat.

Anmerkung: Das kl. Bauträgerunternehmen hat Einfamilienhäuser erstellt und sie dann veräußert. Den Erwerbern gegenüber hat es sich in der üblich gewordenen Form von eigener Gewährleistung dadurch freigezeichnet, dass es seine Ansprüche gegen die Bauhandwerker und andere am Bau Beteiligte an die Erwerber abtrat. Als Mängel auftraten, wandten sich die Erwerber gleichwohl an den Bauträger und drängten ihn, für die Beseitigung der Mängel zu sorgen. Der Bauträger verpflichtete sich dann auch durch eine schriftliche Erklärung, mit allem Nachdruck bei den Schuldigen die Behebung der Mängel schnellstmöglich durchzusetzen. Da der für die Mängel verantwortliche Bauhandwerker nur zu teilweiser Nachbesserung bereit war, ließ der Bauträger die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. Die entstandenen Kosten klagte er gegen den Handwerker ein. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, weil der Bauträger nicht aktivlegitimiert sei und ihm eigene Ansprüche (etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) nicht zustünden. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

1. Das Berufungsgericht hat sich merkwürdig schwer getan, den richtigen Ansatz zu finden, und ist dann doch zu dem unverständlichen Ergebnis gelangt, dass der Bauträger, wenn er sich schon einmal bereit findet, trotz seiner Freizeichnung von der Gewährleistung die Mängelbeseitigung selbst in die Hand zu nehmen, dafür gleichsam bestraft wird und nicht einmal die Nachbesserungskosten von dem für die Mängel verantwortlichen Bauhandwerker ersetzt verlangen kann. Dabei bot sich hier die vom BGH gefundene Lösung geradezu an:

a) Dem Bauträger brauchen die an die Erwerber abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen am Bau beteiligte Dritte nicht unbedingt rückabgetreten zu werden, damit er gegen diese Dritte vorgehen kann. Es genügt, wenn er zur Geltendmachung der Mängelansprüche und notfalls zu deren gerichtlicher Durchsetzung im eigenen Namen ermächtigt wird (BGHZ 55, 354 [358] = LM § 320 BGB Nr. 11; BGH, Urteil vom 17. 4. 1969 - VII ZR 31/67 = Schäfer-Finnern, Z 4.10 Bl. 16). Das ist hier geschehen. Schon aus der auf Verlangen der Erwerber abgegebenen Verpflichtungserklärung des Bauträgers, die Behebung der Mängel durchzusetzen, ergibt sich eine solche Ermächtigung.

b) Interessanter ist die Frage, ob es dieser ausdrücklichen Ermächtigung bedurft hätte. Der BGH konnte das offen lassen. Mit guten Gründen ließe sich die entsprechende Ermächtigung des BauträgeiS schon aus der von ihm in den Verträgen mit den Erwerbern über die Gewährleistung getroffenen Regelung herleiten (vgl. ähnlich BGHZ 2, 379 [384] = LM § 1714 BGB Nr. 1 für den Bereich der Seeversicherung). Denn zum einen bleibt der Bauträger trotz der Abtretung ohnehin verpflichtet, die Erwerber bei der Durchsetzung der Mängelansprüche zu unterstützen. Zum anderen reicht seine Freizeichnung gegenüber den Erwerbern nur so weit, als sich die Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen schadlos halten können (BGHZ 62, 251 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 55; BGHZ 67, 101 [103]; BGHZ 70, 193; BGH, NJW 1976, 1975 Nr. 1 jeweils m. w. Nachw.). Der Bauträger muss also in höchstem Maße daran interessiert sein, dass erst einmal versucht wird, Bauhandwerker und andere am Bau Beteiligte zur Mängelgewähr anzuhalten. Was liegt näher, als dass er zumindest stillschweigend ermächtigt wird oder gilt, das von Anfang an selbst in die Hand zu nehmen?

c) Mit den Interessen der Erwerber ist das ohne weiteres vereinbar. Damit wird ihnen die Last abgenommen, die die Verfolgung von Mängelansprüchen stets mit sich bringt. Außerdem sind sie, weil sie Inhaber der Mängelansprüche bleiben, gesichert, wenn der Bauträger - etwa infolge Konkurses - nicht mehr in der Lage ist, gegen die Handwerker und andere am Bau Beteiligte vorzugehen. Das können sie dann selbst tun. Der Bauträger dagegen handelt gewissermaßen im Vorgriff auf seine subsidiäre Mängelhaftung. Die Ermächtigung des Bauträgers zur Geltendmachung der Mängelansprüche führt so zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen.

d) Dabei umfasst die Ermächtigung die Befugnis des Bauträgers zur Mängelbeseitigung auf eigene Kosten. Denn nur dann werden die Erwerber von der Nachbesserung mit allen - auch finanziellen - Folgen verschont. Die Aufwendungen des Bauträgers bleiben aber Mängelbeseitigungskosten, die der zur Gewährleistung Verpflichtete zu ersetzen hat. Sie sind innerhalb der Mängelgewähr entstanden, die die Erwerber zu beanspruchen haben. Dass es der Bauträger war, der dafür sorgte, dass die Gewähr geleistet wird, macht keinen Unterschied. Als der in gewillkürter Prozessstandschaft klagende Einziehungsberechtigte kann er auch Leistung an sich verlangen (vgl. BGH, WM 1978, 140 [142] für die stille Sicherungszession).

2. Der BGH hat noch einen zweiten Weg für den Bauträger gewiesen, auch ohne Ermächtigung zur Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche Ersatz seiner Aufwendungen von den Handwerkern zu erlangen, nämlich den der ungerechtfertigten Bereicherung.

a) Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet freilich aus. Zwar besorgt der Bauträger mit der Beseitigung der Mängel, die in erster Linie Sache des Handwerkers ist, ein objektiv fremdes Geschäft mit, so dass sein Wille zur Fremdgeschäftsführung vermutet wird (BGHZ 65, 354 [357] m. Nachw.). Verweigert der Handwerker aber die Mängelbeseitigung, so entspricht die Geschäftsführung des Bauträgers nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, wie es § 683 BGB erfordert. Gemäß § 684 BGB bleiben dem Bauträger aber Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die ihm auch unmittelbar aus den §§ 267, 812 BGB zustehen können.

Beseitigt der Bauträger die von den Erwerbern gerügten Mängel selbst, so können die Erwerber das nicht anders verstehen, als dass damit auch die Gewährleistungsverpflichtung der Handwerker erfüllt werden sollte. Eine solche doppelte Tilgungsbestimmung ist möglich (vgl. BGH, WM 1974, 199 für die Leistung bei Abtretung einer Forderung erfüllungshalber). Für einen Bereicherungsanspruch aus den §§ 267, 812 BGB genügt es, dass der Dritte die Leistung mindestens auch für den wahren Schuldner erbringen wollte (BGH, NJW 1964, 1898 [1899]). So hat der BGH bereits vor BGHZ 43, 227 = LM § 426 BGB Nr. 24, als er zwischen Architekten und Bauhandwerkern noch kein Gesamtschuldverhältnis angenommen hat, ohne weiteres einen Ausgleich zwischen ihnen aus ungerechtfertigter Bereicherung für möglich gehalten, wenn einer von ihnen durch Mängelbeseitigung oder Leistung von Schadensersatz den anderen von seiner entsprechenden Verpflichtung dem Bauherrn gegenüber freigestellt hatte (vgl. BGHZ 39, 261 [265] = LM vorstehend Nr. 9). Ähnlich ist es hier.

b) Dieser Bereicherungsanspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Handwerker erlangt, also erspart hat, weil er durch den Bauträger von den Gewährleistungsansprüchen der Erwerber befreit worden ist. Solche Ansprüche sind allerdings nur unter den Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB oder § 13 Nr. 5 VOB/B gegeben. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wäre auch für Ansprüche der Erwerber auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten aus ungerechtfertigter Bereicherung kein Raum (BGHZ 46, 242 [246] = LM § 398 BGB Nr. 17; BGH, NJW 1963, 806; 1966, 39 Nr. 4; 1968, 43 Nr. 8).

c) Das muss ebenso für einen etwaigen Bereicherungsanspruch des Bauträgers gelten, denn nur dann hat der Handwerker etwas auf dessen Kosten erlangt. Dann aber muss ein solcher Bereicherungsanspruch des Bauträgers auch derselben Verjährung unterliegen wie die an die Erwerber abgetretenen vertraglichen Gewährleistungsansprüche, an deren Stelle er gleichsam tritt. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kann nicht gut stärker sein als der ihn auslösende Vertragsanspruch (vgl. BGHZ 47, 370 [375] = LM § 683 BGB Nr. 21 im Anschluß an vom Caemmerer, in: Festschr. f. Dölle, S. 135, 153 und NJW 1963, 1403; Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., Vorb. § 812 BGB Rdnr. 47). Anderenfalls würde das ungereimte Ergebnis eintreten, dass der Bauträger durch Abtretung seiner ursprünglichen Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner, den Handwerker, seine Rechtsstellung diesem gegenüber verbessert hätte, ja sogar besser stünde als bei der Verfolgung der ursprünglichen Mängelrechte im Wege der Ermächtigung. Ein Anspruch des Bauträgers aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten muss sich deshalb folgerichtig seinem Inhalt nach decken mit den vertraglichen Gewährleistungsansprüchen der Erwerber. Es wird kaum zu leugnen sein, dass dieses Ergebnis sach- und interessengerecht ist.