Mahnbescheid Reiseveranstalter

Mit dem Widerspruch gegen einen vom Reisenden erwirkten Mahnbescheid weist der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche gemäß 651g II 3 BGB zurück. Er braucht die Ablehnung nicht näher zu begründen.

Anmerkung: Die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Reisenden sind, sobald er sie gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht hat, gehemmt, bis dieser sie schriftlich zurückweist. Der BGH hatte hier zu entscheiden, ob diese Zurückweisung einer Begründung bedarf oder ob schon der Widerspruch gegen einen vom Reisenden erwirkten Mahnbescheid als derartige Zurückweisung ausreicht.

Der Kläger hatte ein Ferienappartement in einer Hotelanlage mit Badestrand in Port Leucate gebucht und den Reisepreis vorweg entrichtet. Dort erhob er bei der örtlichen Reiseleitung Beanstandungen wegen Geräuschbelästigung und Unsauberkeit. Nach Rückkehr von der Reise machte er beim Reiseveranstalter mehrfach Ansprüche geltend, blieb jedoch ohne Antwort. Daraufhin erwirkte er einen Mahnbescheid gegen den Veranstalter. Dieser legte Widerspruch ein, wovon der Kläger alsbald in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser entrichtete jedoch erst 7 Monate später die restliche Gerichtsgebühr und begründete seine Klage, gegen die der Reiseveranstalter die Einrede der Verjährung erhob. Er hatte damit in allen Instanzen Erfolg.

Der BGH hat sich der Auffassung der Vorinstanzen angeschlossen dass der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid als Zurückweisung der Ansprüche des Reisenden ausreicht, so dass von dem Zeitpunkt an, in dem der Reisende vom Widerspruch erfährt, die Verjährungsfrist weiterläuft. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid stellt nicht nur eine Prozesshandlung dar, sondern entfaltet auch - wie Aufrechnung, Anfechtung, Kündigung oder Vergleich - sachlich-rechtliche Wirkungen. Durch den Widerspruch gibt der Reiseveranstalter zu erkennen, dass er die Forderung des Reisenden nicht hinzunehmen gewillt ist. Eine sachliche Begründung der Zurückweisung der Reisendenansprüche ist nicht erforderlich. Der Reisende kann die Beeinträchtigung der Reise selbst beurteilen und entscheiden, ob er sich nach erfolglosem Mahnverfahren auf einen ordentlichen Prozess einlassen will. Angesichts der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten muss gewährleistet bleiben, dass bei den Beteiligten keine Unsicherheiten über die Dauer der Verjährungshemmung entstehen. Eine eindeutige Erklärung des Reiseveranstalters, dass er die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig erfüllen will, ist erforderlich, aber auch ausreichend für die weiteren Entschlüsse des Reisenden. Es wäre eine sinnlose, vom Gesetz nicht gebotene Förmelei, vom Veranstalter darüber hinaus eine schriftliche Zurückweisung der Ansprüche zu verlangen. Der Kläger hätte daher nach Benachrichtigung vom Widerspruch des Veranstalters alsbald die restliche Gerichtsgebühr einzahlen und das Verfahren weiterbetreiben müssen, um eine Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern. Weil er dies versäumt hat, ist seine Klage erfolglos geblieben.

Auf den Arglisteinwand des Klägers ist der BGH mit der Bestätigung der Auffassung eingegangen, dass bei arglistig verschwiegenen Mängeln die kurze Verjährung auch im Reiserecht nicht durchgreift. Zwar fehlt im Reisevertragsgesetz eine dem § 638I BGB entsprechende Vorschrift über die Ausnahme bei arglistigem Verschweigen, jedoch ist bei einer solchen Regelungslücke im Reiserecht als einer besonderen Art des Werkvertrages (vgl. BGHZ 85, 50 [55/56] = LM § 651 e BGB Nr. 1 NJW 1983, 33) auf die Bestimmungen des allgemeinen Werkvertragsrechts zurückzugreifen und dem arglistig handelnden Reiseveranstalter die Berufung auf die sechsmonatige Verjährung zu versagen.

Im vorliegenden Fall konnte aber der insoweit beweispflichtige Kläger nicht nachweisen, dass der Veranstalter sichere Kenntnis von der Mangelhaftigkeit seiner Leistung hatte. Insofern blieb auch der Arglisteinwand des Klägers ohne Erfolg.