Mahnverfahren

Auf die Verjährung eines mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags gegen den Übernehmer begründeten Anspruchs aus § 419 BGB ist es ohne Einfluss, wenn nach diesem Zeitpunkt gegen den Veräußerer ein Mahnverfahren betrieben und der Vollstreckungsbefehl (Vollstreckungsbescheid) rechtskräftig wird.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte, die von ihrem Bruder, dem Landwirt J, dessen Resthof übertragen erhalten hat, wird vom Kläger wegen einer gegen den Bruder gerichteten titulierten Forderung als Vermögensübernehmer in Anspruch genommen. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte und ihr Bruder schlossen am 4. 12. 1975 einen notariellen Abfindungsvertrag, durch den Beklagten den restlichen Teil seines Grundbesitzes überließ, nachdem er zuvor den größeren Teil anderweitig verkauft hatte. Die Überlassung erfolgte zur Abfindung aller Ansprüche der Beklagte, weil sie beim Übergang des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Bruder als Hoferben keine Abfindung erhalten und lange Zeit auf dem Hofe gearbeitet hatte, ohne dafür entlohnt worden zu sein. Am 1. 7. 1976 ging beim Grundbuchamt der Antrag ein, zugunsten der Beklagte eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch einzutragen. Die Beklagte wurde am 31. 5. 1977 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Im April 1976 beantragte der Klägergegen J den Erlass eines Zahlungsbefehls, der am 6. 5. 1976 zugestellt wurde. Der am 31. 5. 1976 zugestellte Vollstreckungsbefehl wurde nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Der Vollstreckungsbefehl lautet über 7812,60 DM Schadensersatzforderung wegen nichterfülltem Kühe-Mietvertrag lt. Anerkenntnissen vom 5. 8. 74, 21. 7. 75 und 20. 11. 75 und Aufstellung vom 14. 3. 76 nebst Zinsen und weiteren Kosten. Den Mietvertrag über 4 Kühe hatten der Kläger und der Bruder der Beklagte am 20. 1. 1972 geschlossen. Nach dem Vertrage war für jede Kuh das Kalb 250 kg schwer an den Vermieter abzugeben. Der Mieter verpflichtete sich, die Kälber so zu füttern, dass sie am Ende des Milchjahres das entsprechende Gewicht hatten. Der Kläger verlangte von dem Bruder der Beklagte Schadensersatz für nicht bzw. zu leicht gelieferte Kälber. Dieser gab gegenüber dem Kläger verschiedene schriftliche Bestätigungen ab, nämlich am 5. 8. 1974: Hiermit bestätige ich J, dass ich dem Bauern. . . (Kl.) aus dem Kühe-Mietvertrag vom 20. 1. 1972 noch zwei Kälber schulde und als Differenzgewicht auf acht gelieferte Kälber insgesamt ein Gewicht von 892 kg am 21. 7. 1975: Hiermit bestätige ich, J, dass ich dem Bauern... (Kl.) aus dem Kühe-Mietvertrag vom 20. 1. 1972 für das Milchjahr 1974 als Differenzgewicht auf gelieferte Kälber ein Gewicht von 1454 Pfund schul- de, der Wert beträgt 2908 DM. J. und am 20. 11. 1975: die letzten beiden Kühe aus dem Kühe-Mietvertrag zurückerhalten. Zwei Mietkälber ca. ä 120 Pfund erhalten am 20. 11. 1975. Ein noch zu lieferndes Kalb wird im Februar 1976 nachgeliefert. J. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die Schuld ihres Bruders unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme. Er hat mit der am 29. 7. 1981 eingereichten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das ihr gehörige Grundstück wegen einer Forderung des Klägers in Höhe von 7817,60 DM nebst 10% Zinsen seit dem 1. 4. 1976 zu dulden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klagantrag verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte keinen Er- folg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht führt aus, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagte nach § 419 BGB beginne mit dem Abschluss des auf die Vermögensübernahme gerichteten schuldrechtlichen Vertrages vom 4. 12. 1975. Auch gegenüber dem neuen Gesamtschuldner gelte die zur Zeit der Schuldmitübernahme laufende Verjährungsfrist. Aus § 425 BGB folge, dass die sonach zugunsten der Beklagte laufende Verjährungsfrist durch die Zustellung des gegen ihren Bruder erwirkten Zahlungsbefehls nicht unterbrochen worden sei und die Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls nicht gegenüber der Beklagte wirke. Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 1961 Nr. 6 BGB bzw. § 197 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1979 verjährt. Denn der auf Geld gerichtete Ersatzanspruch für das Differenzgewicht der nicht oder zu leicht gelieferten Kälber stelle wirtschaftlich den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen dar und verjähre in derselben Frist.

II. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse eine 30jährige Verjährungsfrist nach § 218 BGB und § 195 BGB gegen sich gelten lassen. Damit hat sie keinen Erfolg.

1. a) Ihre Ansicht, § 425 II BGB greife im vorliegenden Falle schon aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf den Schutzzweck des § 419 BGB nicht ein, ist abzulehnen. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Meinung vertreten, dass der Vermögensübernehmer nicht nur für alle Verbindlichkeiten haftet, die gegen den ursprünglichen Schuldner z. Z. des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages bestanden haben, sondern auch für solche Verbindlichkeiten, die noch danach bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung, gegebenenfalls bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, entstehen (BGHZ 33, 123 [129, 130] = LM vorstehend Nr. 15 [L] NJW 1960, 1757; BGH, NJW 1966, 1748 = LM vorstehend Nr. 19 = WM 1966, 836 [837]; BGHZ 66, 217 [225, 226] = LM vorstehend Nr. 33a = NJW 1976, 1398; RGZ 130, 34 [37]; Deutsch, JuS 1963, 180; Reinicke, NJW 1967, 1251; Weber, in: RGRK, bis 12. Aufl., § 419 Rdnrn. 68 bis 72). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass bis zum dinglichen Vollzug auch bloße nicht auf Vereinbarung beruhende Inhaltsänderungen der Schuld, die nach der Vermögensübernahme gegenüber dem ursprünglichen Schuldner wirksam werden, im Verhältnis zu dem neuen Gesamtschuldner Geltung haben. Vielmehr greift § 425 BGB ein, sobald infolge Vermögensübernahme Gesamtschuldnerschaft begründet worden ist und erst danach Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift in der Person nur eines der Gesamtschuldner eintreten. Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass auf das durch die Vermögensübernahme nach § 419 BGB entstehende Gesamtschuldverhältnis die §§ 421 ff. BGB, insbesondere auch § 425 BGB, anzuwenden seien (BGH, NJW 1977, 1879 = LM vorstehend Nr. 31 = WM 1977, 758 [759]; Senat, NJW 1957, 420 = LM vorstehend Nr. 8). Er hat in dem Urteil vom 6. 4. 1977 (NJW 1977, 1879 = LM vorstehend Nr. 31) ausgeführt, der Schutzzweck des § 419 BGB stehe der Anwendung von § 425 BGB nicht entgegen. Nach § 419 BGB trete zum Ausgleich für die dem Gläubiger verlorengegangene Zugriffsmöglichkeit auf das ursprüngliche Schuldnervermögen die gesamtschuldnerische Haftung des Vermögensübernehmers ein. Dem auf diese Weise in seinen Belangen geschützten Gläubiger sei zuzumuten, dass er zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen die Verjährung auch gegenüber dem neuen Gesamtschuldner rechtzeitig unterbreche, und dieser müsse seinerseits darauf vertrauen dürfen, nach Ablauf der bei der Vermögensübernahme bereits laufenden Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Für den vorliegenden Fall, der sich von dem in dem Urteil des BGH vom 6. 4. 1977 (NJW 1977, 1879 = LM vorstehend Nr. 31) behandelten insofern unterscheidet, als der vollstreckbare Titel gegen den ursprünglichen Schuldner schon vor dem dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung erwirkt worden ist, gilt nichts anderes. Zwar ist mit der Revision der Zweck des § 419 BGB darin zu sehen, dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners, das für ihn Grundlage des gewährten Kredits im weitesten Sinne war, als Zugriffsobjekt zu er- halten (BGHZ 66, 217 [219] -= LM vorstehend Nr. 33a =- NJW 1976, 1398; BGH, NJW 1971, 505 = LM vorstehend Nr. 24; BGHZ 33, 123 [128] = LM vorstehend Nr. 15 [L] -= NJW 1960, 1757; RGZ 69, 283 [288]). Indes wird dem Kläger das Grundstück als Haftungsobjekt keineswegs dadurch entzogen, dass die 30jährige Verjährungsfrist der titulierten Forderung (§ 218 BGB) nicht gegenüber der Beklagte wirkt. Als diese mit Abschluss des Abfindungsvertrages vom 4. 12. 1975 als Gesamtschuldnerin hinzutrat, war der Zahlungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt. Der Kläger hätte somit die Verjährungsfrist auch im Verhältnis zur Beklagten unterbrechen und einen vollstreckbaren Titel erwirken können, aus dem die Zwangsvollstreckung in das später der Beklagte gehörende Grundstück möglich gewesen wäre. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Gläubiger erfahre von dem Vermögensübergang erst durch die Eintragung der Rechtsänderung. Wenn auch das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück offenlegt, kommt es hierauf doch nicht entscheidend an. Das Gesetz stellt gerade nicht darauf ab, ob die Vermögensübernahme dem Gläubiger bekannt oder jedenfalls für ihn erkennbar ist, sondern es knüpft in § 425 BGB bestimme Rechtsfolgen lediglich an die objektive Tatsache, dass ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Hieran ändert auch der weitere Ein- wand der Revision nichts, der Gläubiger könne seinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung erst von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch an durchsetzen. Zwar ist es richtig, dass der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein gegen den Vermögensübernehmer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände des übernommenen Vermögens klagen kann (vgl. BGH, WM 1968, 1404 [1406]; Weber, in: RGRK. § 419 Rdnr. 97). Eine solche Klage kann sich - wie der Revision zuzugeben ist - nur gegen den Eigentümer richten, so dass die Verjährungsfrist auf diese Weise eventuell nicht mehr rechtzeitig unterbrochen werden kann. Der Gläubiger ist jedoch nicht auf eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Er kann gegen den Vermögensübernehmer auch Zahlungsklage erheben (Weber, in: RGRK, § 419 Rdnr. 96), die von dem Abschluss des auf die Vermögensübernahme gerichteten schuldrechtlichen Vertrages an möglich und somit geeignet ist, eine zu dieser Zeit laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen.

b) Die Ansicht der Revision, der gegen den Bruder der Beklagte er- wirkte rechtskräftige Titel stelle keine neue Tatsache i. S. des § 425 BGB dar, widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Aus § 425 II BGB, der Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 beispielhaft auf- zählt, ergibt sich eindeutig, dass rechtskräftige Urteile, denen der rechtskräftige Vollstreckungsbefehl gleichsteht (Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 700 Anm. 1), nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner wirken, gegen den sie erlassen worden sind. Das gleiche gilt für die Unterbrechung der Verjährung, die in bezug auf den Bruder der Beklagte dadurch eingetreten ist, dass ihm der Zahlungsbefehl am 6. 5. 1976 zugestellt worden ist (vgl. Weber, in: RGRK, § 425 Rdnr. 20; Selb, in: MünchKomm, § 425 Rdnrn. 9, 11).

Der rechtskräftige Vollstreckungsbefehl wirkt gegen die Beklagte auch nicht gemäß § 325 I ZPO, denn die Beklagte trat vor Rechtshängigkeit als Gesamtschuldnerin hinzu (vgl. RGZ 116, 281 [285]). Zudem ist ein Schuldübernehmer dann kein Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift, wenn er nicht anstelle des ursprünglichen Schuldners haftet, sondern neben ihm (Senat, NJW 1957, 420 = LM vorstehend Nr. 8).

c) Nach alledem haftete die Beklagte für die Forderungen des Klägers mit dem Inhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Abfindungsvertrages vom 4. 12. 1975 bestanden hat, wozu auch die zu jener Zeit laufende Verjährungsfrist gehört (BGHZ 58, 251 [255] = LM § 196 BGB Nr. 24 = NJW 1972, 939; BGH, NJW 1977, 1879 = LM vorstehend Nr. 31; Weber, in: RGRK, § 425 Rdnr. 2; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./ 11. Aufl., § 425 Rdnr. 42; Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 425 Anm. 2).

2. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen keine Ausführungen über die Art der Ansprüche des Klägers und deren Entstehungszeitpunkt gemacht. Zum einen kommen unter den erforderlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gemäß § 325 BGB bzw. § 326 BGB in Betracht, andererseits sind Zahlungsansprüche aufgrund der Bestätigungen vom 5. 8. 1974, 21. 7. 1975 und 20. 11. 1975, die als abstrakte Schuldanerkenntnisse zu qualifizieren sein könnten, denkbar. Von letzteren ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht ausgegangen, weil es für seine Prüfung lediglich die kurzen Verjährungsfristen der §§ 1961 Nr. 6, 197 BGB zugrundegelegt hat (vgl. auch unten 3). Zutreffend führt das Berufungsgericht hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Kühe-Mietvertrag aus, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 196 I Nr. 6 BGB bzw. § 197 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1979 verjährt waren. Denn aus den von] erteilten Bestätigungen ergibt sich, dass die zugrundeliegenden Schadensersatzansprüche in den Jahren 1974 und 1975 entstanden sein müssen. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass die kurzen Verjährungsfristen auch für die Schadensersatzansprüche gelten, obwohl die §§ 1961 Nr. 6, 197 BGB - soweit hier von Interesse - dem Wortlaut nach nur Mietzinsen betreffen (vgl. BGHZ 73, 266 [269] = NJW 1979, 1161; Senatsurteile BGHZ 87, 27 [35-37] = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 76 = NJW 1983, 1607 = WM 1983, 413 [415, 416]; NJW 1968, 692 [693] = LM § 196 BGB Nr. 18 = WM 1968, 281 [283 unter II 1] ; v. Feldmann, in: MünchKomm, § 197 Rdnr. 3; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 197 Rdnr. 5; Johannen, in: RGRK, § 197 Rdnr. 2). Denn Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eines Vertrages verjähren in derselben Frist wie der vertragliche Erfüllungsanspruch, weil es sich dabei um einen Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen handelt (BGHZ 73, 266 [269] = NJW 1979, 1161; Senat, Betr 1958, 307). Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht dahingestellt sein lassen, ob die 2jährige Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 6 BGB oder die 4jährige des § 197 BGB eingreift, weil der Kläger gegen die Beklagte nicht vor Ablauf der 4jährigen Verjährungsfrist Klage erhoben hat. Eine etwaige Unterbrechung der Verjährung durch die Schreiben des Bruders der Beklagte vom 5. 8. 1974, 21. 7. 1975 und 20. 11. 1975 nach §208 BGB würde an dem Ablauf der Verjährung nichts ändern, weil diese nach Ende der Unterbrechung neu begonnen hätte (§ 217 BGB) und ebenfalls spätestens 1979 eingetreten wäre.

3. Der Ansicht der Revision, die 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB greife ein, weil die schriftlichen Bestätigungen des Bruders der Beklagte vom 5. 8. 1974, 21. 7. 1975 und 20. 11. 1975 abstrakte Schuldanerkenntnis- se i. S. der §§ 780, 781 BGB darstellten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt übergangen. Das angefochtene Urteil lässt nämlich erkennen, dass sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Rechtsnatur der Bestätigungen auseinandergesetzt hat. Es stellt fest (BU S. 4), der Bruder der Beklagte habe mit den im Vollstreckungsbefehl genannten Anerkenntnissen jeweils bestätigt, für nicht oder zu leicht gelieferte Kälber den jeweils nach Kilopreisen zu berechnenden Differenzwert zu schulden. Indem das Berufungsgericht die Formulierung Anerkenntnis wählte, bringt es zum Ausdruck, dass es sich über die rechtliche Bedeutsamkeit der Schreiben im klaren war. Sodann macht es im Zusammenhang damit, dass es die kurzen Verjährungsfristen der §§ 1961 Nr. 6, 197 BGB zugrundelegt, deutlich, dass die Bestätigungen nicht als abstrakte, sondem als Schuldanerkenntnisse ein- ordnet (vgl. zur unterschiedlichen Bedeutung von Anerkenntnissen BGHZ 66, 250 [253ff.] = LM § 11 AVB f. UnfallVers. Nr. 1 = NJW 1976, 1259). Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision deutet der Hinweis auf den zugrundeliegenden Kühe- Mietvertrag in den Bestätigungsschreiben auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hin (Palandt- Thomas, § 780 Anm. 2a; Steffen, in: RGRK, § 780 Rdnr. 10; vgl. auch Heer, in: MünchKomm, § 780 Rdnrn. 18, 19). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass in dem Kühe-Mietvertrag die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen nicht ausdrücklich festgelegt worden sind. Jedoch beruhen auch die Schadensersatzansprüche nach §§ 325, 326 BGB auf dem Vertrage und können Gegenstand eines kausalen Schuldanerkenntnisses sein. Überdies spricht entgegen der Ansicht der Revision der Zweck der Bestätigung für deklaratorische Schuldanerkenntnisse. Denn abstrakte Schuldverträge zielen darauf ab, einen neuen, vom Grundverhältnis unabhängigen Haftungsgrund zu schaffen. Die undeutliche Formulierung der Schreiben - nur die Bestätigung vom 21. 7. 1975 nennt einen bestimmten geschuldeten Betrag - ließe indessen eine Verurteilung des Bruders der Beklagte zu Schadensersatz ohne näheres Eingehen auf den Sach- verhalt nicht zu. Der Inhalt der Bestätigungen weist vielmehr darauf hin, dass die Vertragspartner den Zweck verfolgten, das Schuldverhältnis in bestimmten Beziehungen dem Streit zu entziehen (vgl. BGHZ 66, 250 [254] = LM § 11 AVB f. Unfallvers. Nr. 1 = NJW 1976, 1259). Der Bruder der Beklagte wollte ersichtlich nur bestätigen, dass über die Verletzung von Pflichten aus dem Kühe-Mietvertrag dem Grunde und dem Umfange nach kein Streit besteht. Eine solche Zweckrichtung ist typisch für das deklaratorische Schuldanerkenntnis.