Maklerfirma

Zur Gesamtbeurteilung, ob ein Darlehensvertrag wegen unangemessener Bedingungen sittenwidrig ist.

Zum Sachverhalt: Die vorher als Arbeitnehmer tätig gewesenen Kläger betreiben seit dem Jahre 1976 eine Gaststätte. Um deren Erwerb zu finanzieren, hatten sie zunächst ein Darlehen in Höhe von 60000 DM aufnehmen wollen. Zu diesem Zweck wandten sie sich an den Makler R, der ihnen die Vermittlung eines Kredits in dieser Höhe in Aussicht stellte und sie an die Maklerfirma S verwies. Diese vermittelte den Kläger ein Darlehen der Beklagten über 25000 DM für - wie es im Kundengesprächsblatt der Beklagten heißt - Einrichtung und Renovierung. Die Beklagten gewährte das Darlehen nach den Bestimmungen des schriftlichen Kreditvertrages vom 27. 4. 1976. Danach waren bei einer Antragssumme von 25000 DM und einer Laufzeit von 60 Monaten Kreditgebühren in Höhe von 0,95% monatlich, insgesamt 14250 DM. und eine Bearbeitungsgebühr von 3% zu zahlen. Die sich daraus ergebende effektive Zinsbelastung entsprach nicht den Angaben im damaligen Preisaushang der Beklagten für Kredite mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Diese Angaben waren auf so genannte Direktkredite zugeschnitten, während die Beklagten das dem Kläger zu gewährende Darlehen als so genannten vermittelten Kredit behandelte. Für diesen verlangte sie eine um das von ihr an den Makler zu zahlende packing - hier 0,2% pro Monat - erhöhte Kreditgebühr. Die Makler beanspruchten von dem Kläger ein Honorar von zusammen 5% der Darlehenssumme, insgesamt - mit der Mehrwertsteuer - 1387,50 DM. An den Makler R hatten die Kläger schon 666 DM gezahlt, die auf das Honorar anzurechnen waren. Den von der Maklerfirma S geforderten Betrag von 721,50 DM behielten die Beklagten von der Darlehenssumme ein und brachte ihn dem bei ihr geführten Konto dieser Maklerin gut. Zwischen der Beklagten und der Maklerin bestand seinerzeit ein Vertrag, nach dem sich die Beklagten bereit erklärt hatte, von der Maklerin vermittelte Kreditanträge anzunehmen und abzurechnen, soweit hierfür die von der Beklagten in ihren jeweiligen Richtlinien verlangten Voraussetzungen für die Kreditgewährung gegeben waren. Die Maklerin nahm die für die Kreditgewährung erforderlichen Daten der Kreditinteressenten auf und teilte sie der zuständigen Zweigstelle der Beklagten mit. Ihr standen keine Antragsformulare der Beklagten zur Verfügung. Ferner war vereinbart, dass die Maklerin bei erfolgreicher Vermittlung von der Beklagten ein Honorar in Höhe von 0,2% der Antragssumme je Laufzeitmonat erhielt. So verfuhren die Beteiligten auch hier. Im Kreditvertrag erklärte der Kläger zu 2 sein Einverständnis damit, dass die Beklagten eine Restschuldversicherung für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit sowie seines Todes abschließe. Die Kläger hatten die Kosten der Versicherung zu tragen. Die Darlehenssumme erhöhte sich nach dem Kreditvertrag um die Versicherungskosten nebst Mehrwertsteuer sowie die hierfür von der Beklagten berechneten Kredit- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 2825 DM. Später erfuhren die Kläger, dass andere Kreditinstitute wesentlich günstigere Darlehen vergaben. Sie kündigten deshalb das Darlehen vertragsgemäß zum 27. 4. 1977 und ließen es durch eine andere Bank gemäß der von der Beklagten erstellten Rechnung ablösen. Die Kläger führen aus, der Kreditvertrag sei sittenwidrig. Sie haben Rückzahlung von 4484,70 DM nebst 4% Zinsen seit dem B. 3. 1978 begehrt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat den Kläger den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zuerkannt und ausgeführt: Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien sei sittenwidrig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein Missverhältnis. Die von der Beklagten festgelegten, in ihrer Höhe für sich allein noch nicht zu beanstandenden Kreditgebühren von 0,95% je Monat entsprächen mit der Bearbeitungsgebühr von 3% bei einer Kreditlaufzeit von 60 Monaten einem effektiven Jahreszins von 23,61%. Die Kläger hätten ein Darlehen in gleicher Höhe zwar nicht bei einem anderen Teilzahlungsinstitut, wohl aber bei einer Geschäftsbank oder einer Sparkasse weitaus preiswerter - zu einem effektiven Jahreszins von 8,5% - erhalten können. Sie hätten zunächst, bei der Kreditaufnahme, die günstigeren Kreditmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, weil sie geschäftlich unerfahren gewesen seien. Die Beklagten habe diese Unerfahrenheit in verwerflicher Weise ausgenutzt. Sie arbeite mit dem Makler S zusammen, der ihr Kunden gegen ein Honorar von 0,2% der Kreditsumme monatlich für die Laufzeit des Kredits zuführe. Der Makler, mit dem die Beklagten zusammenarbeiten, habe die Kläger falsch beraten. Er habe sie an die Beklagten verwiesen, obwohl sie für ihn erkennbar die Voraussetzungen dafür geboten hätten, unter denen auch die Geschäftsbanken und Sparkassen zur weit preiswerteren Kreditgewährung bereit gewesen seien, dem ersten Anschein nach deshalb, weil die Beklagten ein höheres packing geboten habe als die Geschäftsbanken und Sparkassen, soweit diese bei Krediten der vorliegenden Art überhaupt mit Vermittlern zusammenarbeiteten. Die Beklagten nutze die ihr bekannte Tatsache aus, dass ein erheblicher Teil der Kreditsuchenden nicht von allein den Weg zu den Geschäftsbanken und Sparkassen finde, obwohl er auch nach den von diesen angelegten Maßstäben kreditwürdig sei, und spekuliere darauf, dass sie mit ihr zusammenarbeitenden Makler die Kreditsuchenden schlecht berieten, um in den Genuss eines höheren packing zu kommen. Die Beklagten habe dieses packing durch eine entsprechende Erhöhung der Kreditgebühr auf die Kläger abgewälzt, ohne dies in ihrem Preisaushang zu offenbaren. Die sich allein durch das packing ergebende Mehrbelastung der Kläger lasse sich, berechnet auf das ausgeliehene Nutzkapital, rechnerisch mit effektiven Jahreszinsen von 4,72% ausdrücken. Eine weitere Mehrbelastung sei den Kläger dadurch entstanden, dass die Beklagten ihnen nicht die Möglichkeit gegeben habe, den Vertrag über die Restschuldversicherung im eigenen Namen zu schließen. Die Kläger hätten den dadurch entstehenden Mehrwertsteuerbetrag nebst dem Zinsaufwand hierfür tragen müssen. Ihnen sei durch diese Vertragsgestaltung ferner der Anspruch auf die stattdessen der Beklagten zufließende Gewinnausschüttung entgangen.