Mangelfolgeschäden

Zur Frage, inwieweit es sich um entferntere Mangelfolgeschäden handelt, die nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu beurteilen sind und für die deshalb die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 195 BGB maßgebend ist, wenn die Schäden an Sachen entstanden sind, die in eine vom Unternehmer zu erbringende umfassende Werkleistung einbezogen waren.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Eigner eines Binnenmotorschiffs. Im Sommer 1978 ließ er auf der Werft der Beklagte das gesamte Vorschiff instandsetzen. Dabei wurde u. a. die vordere Schifferwohnung erneuert und mit einem Ölofen nebst Rauchgasrohr ausgestattet. Am 17. 11. 1979 brach in diesen Räumen ein Brand aus. Dessen Ursache sieht der Kläger in der nicht ordnungsgemäßen Isolierung des Rauchgasrohres. Mit seiner am 15. 5. 1980 eingereichten und alsbald zugestellten Klage verlangt er deshalb von der Beklagte Ersatz des ihm entstandenen Brand- und Löschwasserschadens.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Nutzungsausfalles für drei Tage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagte hat das Oberlandesgericht die Klageforderung (nur) um einen weiteren Tag Nutzungsausfall gekürzt. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, der Kläger habe den Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht, dass der Brand im Vorschiff wegen ungenügender Isolierung des Rauchgasrohrs ausgebrochen sei. Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs ergebe. Die Schadensursache sei deshalb in der Mangelhaftigkeit der Isolierung zu suchen, für die die Beklagte einzutreten habe. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

II. Das Berufungsgericht hält danach die Beklagte zum Ersatz des Schadens für verpflichtet. Dabei leitet es den Klageanspruch nicht aus § 635 BGB, sondern aus positiver Vertragsverletzung her.

Die Wertbeeinträchtigung des Vorschiffs hafte nicht dem Werk, nämlich dem Ofen und seinen Rauchgasrohr, unmittelbar an, sondern sei ihrer Art nach weitere Folge der Mangelhaftigkeit des Rauchgasrohrs. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte 1978 das gesamte Vorschiff erneuert und dabei die unzureichenden Isolierungsarbeiten ausgeführt habe. Es sei Zufall, dass sich das fehlerhaft eingebaute Rauchgasrohr in dem von der Beklagte überholten Vorschiff befunden habe, so dass der Feuer- und Löschwasserschaden dort und nicht mitschiffs oder achtern eingetreten sei. Für den Klageanspruch gelte danach nicht die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB, sondern die 30jährige Frist des § 195 BGB. Die Revision meint dem gegenüber, es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschäden, weil sich der Mangel allein auf das weitere von der Beklagte erstellte Werk ausgewirkt habe. Infolgedessen stünden dem Kläger nur Gewährleistungsansprüche zu, die jedoch inzwischen verjährt seien.

Die Revision hat damit keinen Erfolg:

1. a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist im Anwendungsbereich des § 635 BGB grundsätzlich von einem engen Schadensbegriff auszugehen (BGHZ 58, 85 [88] = LM vorstehend Nr. 27; = NJW 1972, 625; BGHZ 67, 1 [5f.] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGH, NJW 1969, 838 [839] = LM vorstehend Nr. 19; NJW 1981, 2182 [2183] = LM vorstehend Nr. 62; vgl. auch Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., § 635 Rdnrn. 40, 41). Die Vorschrift umfaßt diejenigen Schäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, sowie den dadurch verursachten entgangenen Gewinn (BGHZ 35, 130 [132f.] = LM § 638 BGB Nr. 3 = NJW 1961, 1256; BGHZ 37, 341 [343] = LM § 638 BGB Nr. 4 = NJW 1962, 1764; BGHZ 58, 85 [87] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 58, 225 [228] = LM vorstehend Nr. 28 = NJW 1972, 901; BGHZ 72, 31 [33] = LM vorstehend Nr. 47 = NJW 1978, 1626; BGHZ 72, 257 [259] = NJW 1979, 214; BGH, NJW 1969, 1710 = LM § 638 BGB Nr. 11; NJW 1971, 1131 = LM § 638 BGB Nr. 17 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 55, 392ff. = LM § 1041 Abs. 1 Ziff.41 ZPO Nr. 11). Darüber hinaus hat der Senat im Interesse einer zweckgerechten Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 638 BGB gewisse Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB einbezogen und für aus diesen Schäden hergeleitete Ansprüche die 30jährige Regelverjährung nach § 195 BGB ausgeschlossen. Eine derartige Erweiterung des Schadensbegriffs nach § 635 BGB hat der Senat allerdings nur für solche Folgeschäden zugelassen, die zwar außerhalb des Werkes auftreten, aber in eiern engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Dagegen gelten die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30jähriger Verjährungsfrist) für alle entfernteren Mangelfolgeschäden (vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen BGHZ 46, 238 [239f.] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1967, 340; BGHZ 48, 257 [258] = LM § 638 BGB Nr. 9 = NJW 1967, 2259; BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil Nr. 43 = NJW 1971, 99; BGHZ 58, 305 [307f. ] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1972, 1195; BGHZ 58, 332 [338] = LM VOB Teil B Nr. 53 = NJW 1972, 1280; BGH, NJW 1970, 421 [423] = LM VOB Teil B Nr. 37; NJW 1979, 1651 = LM vorstehend Nr. 50; zust. Soergel, in: MünchKomm, § 635 Rdnrn. 23, 24).

b) Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, wo die Grenze zwischen diesen beiden Arten von Schadensersatzansprüchen zu ziehen ist. Eine allgemeingültige Festlegung nach abstrakten Kriterien kommt nicht in Betracht (BGHZ 37, 341 [343] = LM § 638 BGB Nr. 4 = NJW 1962, 1764). Vielmehr bedarf es jeweils der näheren Begründung und Wertung aus der Eigenart des Sachverhalts, ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden anzunehmen ist (BGHZ 58, 85 [92] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 67, 1 [5] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGH, NJW 1981, 2182 [2183] = LM vorstehend Nr. 62; Glanzmann, § 635 Rdnr. 44). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich des Werkvertrages nicht selten noch nach Ablauf der kurzen Verjährungsfristen des § 638 BGB Mängelfolgen auftreten, die in ihren Wirkungen unverhältnismäßig schwer sind. Derartige Schäden werden vom Zweck der in den §§ 635, 638 BGB getroffenen Regelung nicht erfasst, sondern sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für sie maßgeblichen allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen (BGHZ 58, 85 [90f.] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 67, 1 [6f.] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGH, NJW 1979, 1651 = LM vorstehend Nr. 50). Entscheidend ist somit eine an Leistungsobjekt sowie Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt (BGHZ 67, 1 [6, 8] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502). Diese Rechtsprechung des Senats ist im Schrifttum zum Teil auf Ablehnung gestoßen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 41. Aufl., Vorb. § 633 Anm. 4e; Littbarski, JZ 1979, 552ff.). Gleichwohl hat der Senat in seinen grundlegenden Entscheidungen BGHZ 58, 85 (insb. 87ff.) = LM vorstehend Nr. 27 und BGHZ 67, 1 (insb. 5ff.) = LM § 638 BGB Nr. 30, in denen er sich eingehend mit den verschiedenen Ansichten des Schrifttums auseinandergesetzt hat, an den dargelegten Abgrenzungskriterien festgehalten. Nur sie lassen eine mit dem Gesetz zu vereinbarende und dessen Zweck erfüllende Risikoverteilung zu (vgl. auch die zum Teil zustimmenden Anmerkungen von Schubert, JZ 1977, 110, und Ballerstedt, JZ 1977, 230). Wie auch sonst bei Generalklauseln kann sich jedoch im Verlauf der Rechtsprechung eine Typenbildung nach Tatbestandsgruppen ergeben (BGHZ 58, 85 [92] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 67, 1 [8] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502). Auf dem Gebiete des Architekten- und Statikerwerks ist das bereits geschehen.

2. a) Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, das hier vorrangige Ziel einer falladäquaten Lösung (BGH, NJW 1981, 2182 [2183] = LM vorstehend Nr. 62) aufzugeben. Es bleibt dabei, dass bei der o Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Haftung aus positiver Vertragsverletzung darauf abzustellen ist, ob der geltend gemachte Folgeschaden eng mit dem Werkmangel zusammenhängt.

Das ist insbesondere dann bejaht worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, so dass sich der Mangel des einen Werks zwangsläufig auf das andere übertragen musste. Fehler der Planung des Architekten (BGHZ 37, 341 [344] = LM § 638 BGB Nr. 4 = NJW 1962, 1764), der Berechnung des Statikers (BGHZ 48, 257 [258ff.] = LM § 638 BGB Nr. 9 =- NJW 1976, 2259; BGHZ 58, 85 [92f.] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1972, 625), der Arbeiten des Vermessungsingenieurs (BGHZ 58, 225 [228 ff.] = LM vorstehend Nr. 28 = NJW 1972, 901) und des geologischen Baugrundgutachters (BGHZ 72, 257 [259f.] = NJW 1979, 214) hat der Senat deshalb wie Fehler des Bauwerks behandelt, bei dem sie sich realisierten. Entsprechendes hat er für Isolierungsarbeiten (BGH, NJW 1970, 421 [423] = LM VOB Teil B Nr. 37) sowie Rohbau- und Putzarbeiten (BGH, NJW 1963, 806 = LM § 634 BGB Nr. 4 = Schäfer-Finnern Z. 2.50 Bl. 9) angenommen, die infolge mangelhafter Ausführung Schäden an dem Bauwerk verursachten, zu dessen Errichtung sie beitragen sollten, ebenso für die fehlerhafte Montage eines Doppelachsaggregats an den Längsträgern eines Sattelauflegers, die zu Rissen an den Trägern führte (BGH, NJW 1971, 1131f. = LM § 638 BGB Nr. 17). Ferner hat der Senat den engen Zusammenhang für die Kosten eines Privatgutachtens als Grundlage einer beabsichtigten Mängelbeseitigung bejaht (BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil B Nr. 43 = NJW 1971, 99). Dagegen ist als entfernterer und demnach der 30jährigen Verjährung unterliegender Mangelfolgeschaden ein Brandschaden angesehen worden, der nach der Umstellung einer industriellen Ölfeuerungsanlage durch den Bruch der Ölzuleitung an den Werksgebäuden entstanden ist (BGHZ 58, 305 [307f.] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1972, 1195). Des weiteren hat der Senat verschiedentlich solche Fälle den Regeln der positiven Vertragsverletzung unterworfen, die in ihrer Auswirkung der Verletzung von Obhutspflichten nahe kamen (vgl. BGH, NJW 1976, 1651 = LM vorstehend Nr. 50; Schlenger, ZfBR 1978, 9). Dazu gehörten u. a. Wasserschäden, die dadurch eintraten, dass ein vom Unternehmer montierter Heizkörper zu dünnwandig war und dem Druck der Heizungsanlage nicht standhielt (BGH, VersR 1962, 480f.), sowie Schäden, die nach der fehlerhaften Montage einzelner Rohrteile durch auslaufendes Öl verursacht wurden (BGH, BauR 1972, 127 [128] - insoweit in BGHZ 57, 242 = LM § 263 ZPO Nr. 13 = NJW 1972, 450, nicht abgedruckt). Schließlich hat der Senat dieser Fallgruppe einen Sachverhalt zugeordnet, in dem durch den späteren Absturz eines nicht ordnungsgemäß befestigten Wandregals erhebliche Sachschäden angerichtet wurden (BGH, NJW 1979, 1651 f. = LM vorstehend Nr. 50).

b) Den zuletzt aufgeführten Fällen ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar. Zwischen der mangelhaften Isolierung des Rauchgasrohres und den dadurch verursachten Schäden in der Schifferwohnung besteht kein enger Zusammenhang im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung. Dieses Ergebnis läge auf der Hand, wenn die Beklagte lediglich den Ölofen mit dem zugehörigen Rauchgasrohr eingebaut hätte. Es bestände dann - wie auch die Revision nicht verkennt - eine unmittelbare Parallele zu der Entscheidung BGHZ 58, 305f. = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1972, 1195, in der dem Brandgeschädigten ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zuerkannt worden ist. Etwas anderes muss hier nicht etwa deshalb gelten, weil die Beklagte die mangelhafte Leistung im Rahmen eines Gesamtauftrags zur Instandsetzung des Vorschiffs erbracht hat und bei dem Brand - mit Ausnahme der Schifferhabe - lediglich solche Gegenstände beschädigt worden sind, die sie im Jahre 1978 ebenfalls geliefert und eingebaut hatte. Die Instandsetzung des Vorschiffes bestand aus einer Reihe verschiedener Einzelleistungen, die nicht derart ineinandergriffen, dass sie ein notwendig einheitliches Werk darstellten. Der Kläger hätte den der Beklagte erteilten Auftrag ebenso gut auf den Einbau des Ölofens mit Rauchgasrohr beschränken und die übrige Erneuerung des Vorschiffes zu einem anderen Zeitpunkt oder von einem anderen Unternehmen durchführen lassen können. Daraus ergibt sich, dass nicht etwa die gesamte Leistung der Beklagte von vornherein mit einem Fehler behaftet war. Vielmehr bezog sich die Mangelhaftigkeit allein auf die Aufstellung des Ölofens und die Isolierung seines Rauchgasrohrs als abtrennbares Teilwerk. Der später eingetretene Brandschaden ist dagegen an Werk- teilen aufgetreten, die nur zufälligerweise ebenfalls von der Beklagte stammten.

c) Der vorliegende Fall lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit jenem bereits entschiedenen Fall vergleichen, in dem eine unzureichende Isolierung von Außenmauern zu Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk führte (BGH, NJW 1970, 421 ff. = LM VOB Teil B Nr. 37). Dort hatte der Senat den engen Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden bejaht, weil die Leistung des Unternehmers dazu beitragen sollte, ein fehlerfreies Bauwerk zu errichten. Dem ist jene Leistung nicht gerecht geworden, so dass sich ihre Fehlerhaftigkeit im Gesamtbauwerk auswirkte. Gerade weil in jenem Fall die Isolierung ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllt hat, ist auch das Mauerwerk zu Schaden gekommen (vgl. Schlenger, ZfBR 1978, 9; Glanzmann, in RGRK, 635 Anm. 46a). Um einen derartigen Schaden handelt es sich hier nicht, sondern um einen Folgeschaden, der eher auf die Verletzung einer Obhutspflicht zurückzuführen ist. Dass es hier wegen der mangelhaften Isolierung des Rauchgasrohres zu dem Brandschaden gekommen ist, stellt sich deshalb als Folge einer positiven Vertragsverletzung dar. Für diese rechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass der Schaden nicht bereits während der Ausführung der Arbeiten, sondern erst nach Abnahme des Werkes eingetreten ist (BGH, NJW 1979, 1651 f. = LM vorstehend Nr. 50; Schlenger, ZfBR 1978, 9).

3. Die Klageforderung ist nach alledem nicht verjährt. Das gilt hier auch für den aus der ausgefallenen Nutzung des Schiffes hergeleiteten Teilanspruch. Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, dass der entgangene Gewinn als eng mit dem Mangel zusammenhängend zu den Mangelschäden i S des § 635 BGB gehört (vgl. vorstehend II 1 a). In jenen Fällen hat es sich jedoch stets um Nachteile gehandelt, die der Besteller gerade deswegen erlitten hat, weil er das Werk wegen des Mangels nicht gewinnbringend einsetzen konnte (vgl. Schienger, ZfBR 1978, 8). Demgegenüber ist hier ein Nutzungsausfall zu ersetzen, der überhaupt erst durch entferntere Mangelfolgeschäden entstanden ist. Der Nutzungsausfall ist nicht auf die Beschädigung der Ofenanlage, sondern auf die erst dadurch verursachte weitere Beschädigung des gesamten Vorschiffes zurückzuführen. Deshalb ist hier auch der Nutzungsausfall nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu beurteilen.