Mangelhafte Lieferung

Veräußert der Käufer einer mangelhaften Ware diese an einen Dritten und hält der Dritte die Bezahlung anderer fälliger Zahlungen mit der Begründung zurück, die mangelhafte Lieferung werde zu notwendigen Nachbesserungskosten in Höhe der zurückbehaltenen Beträge führen, so liegt der Schaden, den der Käufer sodann durch Verlust seiner Zahlungsansprüche im Konkurs des Dritten erleidet, nicht außerhalb eines adäquaten Kausalzusammenhangs mit der ursprünglichen Lieferung an den Käufer.

Zum Sachverhalt: Die Kläger stellt u. a. Dämmplatten her. In der Zeit von November 1976 bis April 1977 lieferte sie derartige Platten an die Beklagten. Der Rechnungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig. Er ist bisher von der Beklagten nicht beglichen worden. Auf diesen Betrag hat die Klägerin die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch genommen. Mit ihrer Klageerwiderung hat die Beklagten Klageabweisung begehrt und Widerklage erhoben, wobei sie den Betrag in Höhe der Klageforderung nur hilfsweise für den Fall widerklagend geltend gemacht hat, dass eine Aufrechnung gegen die Klageforderung vertraglich ausgeschlossen sein sollte; außerdem hat die Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht der Kläger für allen darüber hinaus entstehenden Schaden beantragt. Diesem Vorgehen der Beklagte liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten stand in laufender Geschäftsverbindung zu dem Dachdeckerunternehmen K, das Anfang 1975 von der Stadt den Auftrag für die Bedachungsarbeiten an einer Sporthochschule erhalten hatte und dazu Dämmplatten aus schwerentflammbarem Material benötigte. Die Beklagten, die an diesem Auftrag interessiert war, wandte sich an die Klägerin mit der Frage, ob diese zur Lieferung derartiger Dämmplatten in der Lage sei, was die Kläger bejahte. Die Beklagten bestellte am 14. 2. 1975 fernmündlich bei der Kläger die Dämmplatten; ob diese Bestellung schwerentflammbares oder, wie die Kläger behauptet, nur einfaches Material zum Gegenstand hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Am 17. 2. 1975 übersandte die Kläger der Beklagten auf die telefonische Bestellung vom 14. 2. 1975 eine Bestellungsannahme. Lieferung erfolgte unmittelbar an die Firma K, die die Platten für die Erstellung des Daches verwendete. Der Kaufpreis wurde von der Beklagten an die Kläger bezahlt. Nachdem ein Dach, das die Firma K mit Dämmplatten aus Lieferungen der Beklagten erstellt hatte, abgebrannt war, entstanden Zweifel, ob die von der Klägerin gelieferten Platten aus schwerentflammbarem Material bestanden. Mit der Behauptung, dies sei nicht der Fall, nahm die Firma K die Beklagten auf Rückzahlung des von ihr erbrachten Kaufpreises und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme der Firma K durch die Stadt in Anspruch; in diesem Rechtsstreit verkündete die Beklagten der jetzigen Kläger den Streit; außerdem strengte sie vor dem AG ein Beweissicherungsverfahren zur Klärung der Frage an, ob das ihr gelieferte Material schwerentflammbar gewesen sei; das mit der Begutachtung beauftragte Staatliche Materialprüfungsamt erstellte ein schriftliches Gutachten. Die Firma K ist inzwischen in Konkurs gefallen; mit einer Befriedigung nicht bevorrechtigter Gläubiger ist nicht zu rechnen. Die Klägerin ist in diesem Konkursverfahren unstreitig mit einer Gesamtforderung ausgefallen. Von der Stadt sind bisher aus einer angeblich mangelhaften Erstellung des Daches keine Ansprüche geltend gemacht worden.

Die Beklagten hat behauptet, sie habe bei der Kläger schwerentflammbares Material bestellt; die Kläger habe ihr jedoch - unter arglistigem Verschweigen der tatsächlichen Zusammensetzung der Platten - lediglich einfaches Material geliefert, gleichwohl die Preise für schwerentflammbares Material angesetzt und damit einen überhöhten Kaufpreis in Rechnung gestellt. Überdies habe die Firma K, als sie von der mangelhaften Lieferung erfahren habe, von ihr - der Beklagten - eine Erweiterung des ihr eingeräumten Kredits um denjenigen Betrag verlangt, den sie gegebenenfalls auf Anforderung der Stadt für die Neuerstellung des Daches aufwenden müsse. Um die Geschäftsverbindung zur Firma K nicht zu verlieren, habe sie, die Beklagten, diesem Verlangen nachgeben müssen und sei mit diesem Betrag im Konkursverfahren K ausgefallen. Auch diesen Betrag habe ihr die Kläger als Schadensersatz zu erstatten. Schließlich müsse sie - die Beklagten - auch jetzt noch mit einer Inanspruchnahme für die Neuerstellung des mangelhaft errichteten Daches rechnen. - Die Kläger hat bestritten, mangelhaft geliefert zu haben; angesichts des erheblichen Preisunterschiedes habe die Beklagten von der Bestellung schwerentflammbaren Materials abgesehen. Der Ausfall im Konkurs sei lediglich darauf zurückzuführen, dass angesichts des fortschreitenden Vermögensverfalls der Firma K die Außenstände der Beklagten dieser gegenüber angewachsen seien. Im Übrigen hat sich die Kläger auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die von der Beklagten durch Aufrechnung und Widerklage geltend gemachten Gegenansprüche insgesamt für unbegründet.